Bildungsfreibeträge und Bildungsprämie bis 31.12.2015
Gilt letztmalig für Wirtschaftsjahre mit Beginn vor 2016
Achtung:
Mit der Steuerreform 2015/2016 wurden der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie ersatzlos gestrichen. Sie können letztmalig für Wirtschaftsjahre geltend gemacht werden, die vor dem 1.1.2016 begonnnen haben.
Die steuerlichen Bildungsfreibeträge und die Bildungsprämie dienen der Förderung der vom Arbeitgeber finanzierten Weiterbildung von Arbeitnehmern. Für die Weiterbildung von im Werkvertrag tätigen selbständigen Mitarbeitern sowie von Mitunternehmern (z.B. Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder des Einzelunternehmers selbst stehe diese steuerlichen Förderinstrumente nicht zur Verfügung.
Externer (außerbetrieblicher) Bildungsfreibetrag
Der Bildungsfreibetrag ist eine fiktive Betriebsausgabe, die vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung geltend gemacht werden kann. Der Bildungsfreibetrag steht bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung zu.
Höhe:
Der externe Bildungsfreibetrag kann seit 2002 in Höhe von höchstens 20 % der angefallenen Aufwendungen in Anspruch genommen werden.
Unmittelbare Aufwendungen
Der externe Bildungsfreibetrag steht für betriebliche Aufwendungen zu, welche unmittelbar außerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Unmittelbare
anspruchsbegründende Aufwendungen sind z.B. Kurs- oder Lehrgangsgebühren (nicht Unterbringungskosten!), Vortragendenhonorare, Miete für externe Schulungsräume, Kosten für Skripten und Lehrbehelfe, sofern diese als Kostenkomponente einer konkreten Bildungsmaßnahme anzusehen sind.
Betriebliches Interesse
Das betriebliche Interesse ist jeweils in Bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen. Aufwendungen des Arbeitgebers im primären Interesse des Arbeitnehmers stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (z.B. Führerschein der Gruppen A und B).
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahme muss einen eigenständigen Bildungswert darstellen und darf nicht bloße Nebenleistung zu einer Lieferung oder Leistung sein (z.B. Einschulung zu einer gelieferten Maschine oder Software).
Außerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:
Bildungseinrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. WIFI)
Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Tätigkeiten müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden (z.B. professioneller Seminarveranstalter).
Die Aus- und Fortbildungseinrichtung muss vom Arbeitgeber verschieden sein, d.h. sie darf ihm steuerlich nicht zugerechnet werden (andernfalls sind die Kriterien des internen Bildungsfreibetrags zu prüfen).
Formelle Voraussetzung für den Freibetrag ist das Vorliegen einer Rechnung bzw. eines ordnungsgemäßen Belegs über die anspruchsbegründenden Aufwendungen.
Vergütung und Nachversteuerung
Bei Vergütung der Bildungsaufwendungen durch den Arbeitnehmer oder von dritter Seite (z.B. durch das AMS) kommt es zur Minderung der Bemessungsgrundlage des Freibetrags (wenn noch im Jahr der Verausgabung vergütet) oder zur Nachversteuerung (wenn in einem späteren Veranlagungsjahr vergütet).
Bei der Nachversteuerung erhöht sich der im Vergütungsjahr als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für die nachträglich vergüteten Bildungsaufwendungen ursprünglich geltend gemachten Bildungsfreibetrag.
Bildungsprämie für externe Bildungsaufwendungen
Alternativ zum externen Bildungsfreibetrag können Aufwendungen, die einen Anspruch auf den externen Bildungsfreibetrag begründen, im Rahmen einer Bildungsprämie in Höhe von 6 % berücksichtigt werden.
Hinweis:
Die Bildungsprämie wird dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben, daher ist ihre Inanspruchnahme anstelle des Freibetrages in Verlustjahren sinnvoll.
Im Falle der Gewinnermittlung mittels Pauschalierung besteht keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Bildungsprämie. Die Bildungsprämie ist keine steuerpflichtige Betriebseinnahme und führt zu keiner Aufwandskürzung.
Interner (innerbetrieblicher) Bildungsfreibetrag
Seit dem Veranlagungsjahr 2003 besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines internen Bildungsfreibetrages auf Basis der Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die im betrieblichen Interesse (vgl. externer Bildungsfreibetrag) für Arbeitnehmer getätigt werden. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen gibt es keine Bildungsprämie.
Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung
Diese muss von der sonstigen Tätigkeit abgrenzbar und dauerhaft eingerichtet sein sowie eine gewisse Selbständigkeit und organisatorische Geschlossenheit aufweisen (z.B. eigener Rechnungskreis, eigene Organisation der Kursprogrammgestaltung, Terminplanung).
Die Selbständigkeit der Aus- und Fortbildungseinrichtung muss in Bezug auf die Aus- und Fortbildung der eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen unter Ausklammerung der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern von Konzernunternehmen vorliegen (d.h. Mitarbeiter von
Konzernunternehmen dürfen nur zusätzlich zu den eigenen Arbeitnehmern in die Bildungsmaßnahmen einbezogen werden).
Die Aus- und Fortbildungsleistungen müssen einen formalisierten Lehrinhalt in organisierter Form (z.B. Kurs, Seminar, Lehrgang) betreffen und nachweisbar sein (z.B. durch Teilnehmerlisten, Einladungen).
Höhe:
Der interne Bildungsfreibetrag steht im Ausmaß von höchstens 20 % der Aufwendungen zu und kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme € 2.000 pro Kalendertag nicht übersteigen (max. Bildungsfreibetrag = € 400 pro Kalendertag). Bei einer Veranstaltungsdauer von max. 4 Stunden reduziert sich der Höchstbetrag auf € 1.000 (max. Bildungsfreibetrag = € 200 pro Kalendertag).
Wie kann man die Freibeträge oder die Prämie steuerlich geltend machen?
Der externe und der interne Bildungsfreibetrag senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und sind im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung des Arbeitgebers zu erfassen.
Die Bildungsprämie ist mit dem Formular E 108c, das der Steuererklärung des Arbeitgebers beizulegen ist, geltend zu machen und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Prämie kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden. Ein davor gestellter Antrag wird zurückgewiesen. Der spätest mögliche Zeitpunkt für die Geltendmachung der Prämie ist seit dem Jahr 2004 der Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- oder Feststellungsbescheides.