Kraftfahrzeugsteuer – FAQ
Antworten auf die wichtigsten Fragen
1. Welche speziellen Abgaben gibt es für LKW und Busse?
Seit 1.1.2004 sind dies grundsätzlich die Kraftfahrzeugsteuer und das „Road-Pricing“ (fahrleistungsabhängige Maut). Mit der Einführung des „Road-Pricing“ im Jänner 2004 wurde die Kfz-Steuer auf das ursprüngliche Ausmaß von 2000 wieder reduziert und die Straßenbenützungsabgabe gänzlich abgeschafft. Mit Wirksamkeit 1. Juli 2007 wurden diese Beträge nochmals halbiert.
2. Was wird besteuert?
In Österreich zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (auch Sattelanhänger und Nachläufer) mit höchstem zu lässigem Gesamtgewicht (hzG) über 3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen und Motorkarren unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer. Unter Umständen können auch im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge, die in Österreich verwendet werden, der Kfz-Steuer unterliegen.
3. Welche generellen Steuerbefreiungen gibt es?
Abgesehen von bestimmten für den Bund oder andere Gebietskörperschaften zugelassenen Fahrzeugen sind von der Kfz-Steuer befreit:
- ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehr (auch Betriebsfeuerwehr), Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmte Fahrzeuge;
- Fahrzeuge, mit (blauen) Probefahrtkennzeichen (mit steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder (grünen) Überstellungskennzeichen;
- Omnibusse und ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendete Fahrzeuge gemäß Gelegenheitsverkehrs-Gesetz; dies gilt nicht für so genannte Leihwagen (das ist die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Lenker);
- Invalidenkraftfahrzeuge;
- Krafträder mit Hubraum bis 100 Kubikzentimeter;
- ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Zugmaschinen und Motorkarren und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger;
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen;
- ausschließlich elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge (nicht KFZ mit Wasserstoffverbrennungsmotor oder Brennstoffzellenantrieb) und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger;
- Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen hzG, für die Bescheinigung der Zulassung und Kennzeichentafeln für mindestens 10 Tage bei der zuständigen Behörde (Zulassungsstellen) hinterlegt werden (Hinterlegungs- und Wiederausfolgungstag nicht eingerechnet). Für alle anderen Fahrzeuge beträgt der anrechenbare Hinterlegungszeitraum mindestens 45 Tage;
- für Körperbehinderte zugelassene Kraftfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen;
- ausschließlich für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße verwendete, dafür eingerichtete Anhänger; die Befreiung erstreckt sich aber nicht auf das verwendete Zugfahrzeug;
- von der Zulassungspflicht ausgenommene Kraftfahrzeuge (z.B. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h);
4. Welche weiteren Steuerbefreiungen und –ermäßigungen können angewendet werden?
Überzählige Anhänger:
Für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge
mit hzG über 3,5 Tonnen des selben Steuerschuldners übersteigt und die, bezogen
auf die gesamte Anzahl der Anhänger desselben Steuerschuldners, die niedrigere Bemessungsgrundlage
(hzG) aufweisen, ist die Steuer nicht zu erheben. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug
eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind aus dieser Berechnung
auszuscheiden; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die
Verwendung erfolgt, zu erheben.
Der Steuerpflichtige muss mindestens ein steuerbares ziehendes KFZ und zwei steuerbare Anhänger haben, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Wechselkennzeichen:
Die Steuer ist nur für jenes Kraftfahrzeug zu
entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Dabei sind auch die der
motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge
einzubeziehen; diese ist dann auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.
Kombinierter Verkehr Straße/Schiene:
Steuerbefreiung für den Vor- und
Nachlauf zum kombinierten Verkehr Schiene/ Straße (unbegleiteten
kombinierten Verkehr) unter folgenden Voraussetzungen:
- das Kraftfahrzeug (Anhänger) hat ein hzG über 3,5 Tonnen;
- das Kraftfahrzeug (Anhänger) muss im Kalendermonat ausschließlich für den Vor- und Nachlaufverkehr verwendet werden;
- es dürfen nur Container von mindestens 20 Fuß Länge, Wechselaufbauten oder bahnbeförderte Anhänger zugestellt (abgeholt) werden;
- von der Be- oder Entladestelle muss der nächst gelegene technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof im Inland benützt werden.
- Steuerermäßigung im Huckepackverkehr
(begleiteter kombinierter Verkehr): Auf Antrag ermäßigt sich für jede
Bahnbeförderung im Inland die Steuer für ein im Inland zugelassenes Fahrzeug
mit hzG über 3,5 Tonnen (leer oder beladen) um 15% der monatlich für dieses
Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das
Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. Der Nachweis der
Voraussetzungen für die Ermäßigung ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufend
geführte Aufzeichnungen über die Bahnbeförderung und die vom
Eisenbahnunternehmen darüber ausgestellte Rechnung zu erbringen.
Bei Bahnbeförderung eines steuerbefreiten Fahrzeuges kann die Ermäßigung für ein anderes steuerpflichtiges Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners in Anspruch genommen werden, soweit dessen hzG jenes des bahnbeförderten KFZ nicht übersteigt; maximal jedoch der Jahressteuerbetrag des bahnbeförderten KFZ.
5. Wie wird die Kraftfahrzeugsteuer je Monat berechnet?
bei Fahrzeugen mit hzG bis zu 12 Tonnen | € 1,55 |
mindestens | € 15,00 |
bei Fahrzeugen mit hzG von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen | € 1,70 |
bei Fahrzeugen mit hzG von mehr als 18 Tonnen | € 1,90 |
höchstens | € 80,00 |
bei Anhängern höchstens | € 66,00 |
6. Wer ist Steuerschuldner?
Bei einem im Inland zugelassenen Fahrzeug ist Steuerschuldner jene Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (der Zulassungsbesitzer).
7. Wann und an wen ist die KFZ Steuer abzuführen?
Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und diese bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an jenes Finanzamt zu entrichten, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners obliegt.
8. Welche Aufzeichnungspflichten bestehen?
Der Steuerschuldner hat laufende Aufzeichnungen über die steuerpflichtigen Fahrzeuge und deren Art, Kennzeichen, Dauer der Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage (hzG) zu führen. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat er bis zum 31. März des Folgejahres dem Finanzamt eine Steuererklärung (Formular Kr 1; Erläuterungen dazu im Formular Kr 2) über die steuerpflichtigen Fahrzeuge abzugeben.
9. Welche Punkte sind bei der KFZ Steuer noch zu beachten?
- Für jedes Fahrzeug (Kraftfahrzeug bzw. Anhänger) ist die Steuer separat zu berechnen, es dürfen also nicht die hzG von Zugfahrzeug und Anhänger zusammengezählt werden!
- Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
- Dauert die Steuerpflicht keinen ganzen Monat (z.B. bei An- und Abmeldung bzw. Hinterlegung oder Wiederausfolgung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln im Laufe des Kalendermonats), so ist die Steuer tageweise zu berechnen, wobei jeder angefangene Tag als voller Tag gilt. Je Tag der Zulassung ist 1/30 der Monatssteuer anzusetzen.
10. Wo sind Rechenbeispiele zu den Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen der Kraftfahrzeugsteuer zu finden?
Auf der Homepage des Bundesministeriums
für Finanzen www.bmf.gv.at.
11. Wie funktioniert das „Road-Pricing“?
Anfang 2004 wurde auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen eine fahrleistungsabhängige Maut, das so genannte Road-Pricing eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen abgabepflichtig. Das Road-Pricing ist eine strecken- und achsenabhängige Benutzungsgebühr auf Autobahnen und Schnellstraßen für Kfz über 3,5t höchstzulässiges Gesamtgewicht.
Das Road-Pricing gilt für alle
Straßenbenützer, egal ob In- oder Ausländer oder Fracht- oder Werkverkehr. Die
Sondermauten am Brenner, Arlberg, Tauern, Pyhrn und Karawanken bleiben
bestehen. Da die Maut elektronisch verrechnet wird,
dürfen abgabepflichtige Kraftfahrzeuge auf Österreichs Autobahnnetz nur
mehr fahren, wenn im Fahrzeug eine Go-Box (On Board Unit) angebracht ist.