Antiteuerungspaket aus Sicht der Personalverrechnung
Folgende Punkte sind aus Sicht der Personalverrechnung interessant
Abgabenfreie Teuerungsprämien 2022 und 2023
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu 3.000 EUR jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (LSt-, SV-, BV-, DB-, DZ-, KommSt-frei).
Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu 2.000 EUR pro Jahr. Die Ausschöpfung des restlichen Abgabenfreibetrages (1.000 EUR) setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt. (z. B. aufgrund eines Kollektivvertrages, aufgrund einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen).
Der abgabenfreie Maximalbetrag (3.000 EUR) gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG. Betriebe, die bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben, können diese im Jahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämien behandeln (§ 124b Z. 408 EStG).
Da die Teuerungsprämie verglichen mit der Gewinnbeteiligung abgabenrechtlich günstiger ist (in allen Bereichen abgabenfrei und nicht bloß in der Lohnsteuer, keine Deckelung mit dem Vorjahres-EBIT, außerdem ist bis zu 2.000 EUR kein steuerliches Gruppenmerkmal erforderlich), könnte es günstiger sein, die Gewinnbeteiligungsregelung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) für 2022 und 2023 außer Acht zu lassen.
Familienbonus Plus
Rückwirkende Anhebung des Familienbonus Plus von 1.500 EUR auf 2.000 EUR mit 1.1.2022 (statt ursprünglich ab 1.7.2022).
Der Dienstgeber ist verpflichtet bis spätestens 30.9.2022 den höheren Familienbonus Plus aufzurollen.