Elektroauto wird bei E-Ladestation aufgeladen
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Aufladen von Elektrofahrzeugen

Was Unternehmen beim Sachbezug beachten müssen

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Kann ein Dienstnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von Null Gramm pro Kilometer für Privatfahrten zu nutzen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. 

Achtung: kombinierte Antriebstechniken, wie zum Beispiel Plug-in-Hybrid Systeme zählen nicht zu den emissionsfreien Fahrzeugen. 

Aufgrund einer Änderung in der Sachbezugswerteverordnung gibt es nun weitere Vergünstigungen bzw. Klarstellungen für das Laden dieser Fahrzeuge. 

Unentgeltliches Aufladen beim Arbeitgeber 

Kann der Dienstnehmer beim Arbeitgeber ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, welches auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich aufladen, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht dem Arbeitgeber gehört. (z.B. das private Elektrofahrzeug des Dienstnehmers.) 

Ersatz der Ladekosten für ein arbeitgebereigenes Fahrzeug 

Seit 1.1.2023 ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten ersetzt oder trägt für das

  • Aufladen an öffentlichen Ladestationen (die Kosten müssen nachgewiesen werden) 
  • Aufladen zu Hause: Die verwendete Ladevorrichtung muss die Zuordnung der Lademenge zu einem Fahrzeug sicherstellen. Für das Jahr 2023 beträgt der maßgebliche Strompreis 22,247 Cent/kWh (der Wert wird ab 2024 jährlich bis 30.11 jeden Jahres festgesetzt). 

Kann die Ladeeinrichtung nachweislich die Lademenge nicht dem Fahrzeug zuordnen, können dennoch für Lohnzahlungszeiträume zwischen 1.1.2023 und 31.12.2025 30 EUR pro Monat pauschal ersetzt werden, ohne dass ein Sachbezug angesetzt werden muss.  

Achtung: Kostenersätze des Dienstgebers für das Aufladen eines dienstnehmereigenen (privaten) Elektrofahrzeuges, stellen keinen Auslagenersatz dar. Es liegt somit beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. 

Anschaffung einer Ladeeinrichtung 

Ersetzt der Dienstgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein firmeneigenes Elektrofahrzeug oder schafft er für den Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung an, ist bis zur Höhe von 2.000 EUR kein Sachbezug anzusetzen.

Stand: 08.02.2023

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