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Ausweitung der Dreiecksgeschäftsregelung ab 1.1.2023

Überblick: Änderungen und Beispiele

Harmonisierung Regelungen in der EU

In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden derzeit die Regelungen in Bezug auf Dreiecksgeschäfte divergierend angewendet. Um eine Harmonisierung dieser Regelung in Zukunft in der EU zu gewährleisten, wurde das österreichische Umsatzsteuergesetz im Rahmen des Abgabenänderungsgesetztes 2022 mit Wirkung 1.1.2023 an die Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses der Kommission angepasst.

Die Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäftes wird künftig auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Beteiligte Anwendung finden, wobei die Vereinfachungen nur denjenigen in der Reihe betreffen, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt.

Die derzeitige Vereinfachung besteht darin, dass bei einem Dreiecksgeschäft, derjenige, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland bewirkt (Erwerber), sich in diesem Land nicht für Umsatzsteuerzwecke registrieren muss, der innergemeinschaftliche Erwerb als besteuert anzusehen ist und in der Folge die Umsatzsteuerverrechnung des Erwerbers an den Empfänger unterbleibt und die Umsatzsteuer auf ihn übergeht (Reverse Charge).

Änderungen ab 1.1.2023 

Ab 1.1.2023 werden auch folgende Sachverhalte im Rahmen eines Reihengeschäftes unter die Vereinfachung fallen, wenn alle Form- und Meldeverpflichtungen eingehalten werden.


Beispiel 1

Ein Pole (PL) bestellt Waren bei einem österreichischen Unternehmer (AT), dieser hat sie nicht lagernd und bestellt sie bei seinem Lieferanten (FR1) in Frankreich. Dieser hat sie auch nicht lagernd und bestellt sie bei seinem Lieferanten (FR2) ebenfalls in Frankreich. Der Transportauftrag erteilt FR1 und die Waren gelangen unmittelbar von Frankreich nach Polen. Alle Unternehmer treten unter ihrer UID-Nummer ihres Sitzstaates auf. 

Lösung 1: 

Da der FR1 seine französische UID-Nummer verwendet, findet die „bewegte Lieferung“ zwischen FR1 und AT statt. Der AT ist somit „Erwerber“ und kann in den Genuss der Vereinfachung kommen. Ein Dreiecksgeschäft liegt zwischen FR1-AT-PL vor. AT bewirkt somit einen innergemeinschaftlichen Erwerb in PL, der als besteuert gilt. Die Steuerschuld bei der polnischen Inlandslieferung geht vom AT auf den PL über.  


Beispiel 2

Ein Pole (PL) bestellt Waren bei einem belgischen Unternehmer (BE), der eine polnische UID-Nummer besitzt und die er verwendet. Er hat die Waren nicht lagernd und bestellt sie beim Österreicher (AT). Da er die Waren auch nicht lagernd hat, bestellt er diese bei seinem deutschen Lieferanten (DE). Der Erwerber AT beauftragt den Transport. 

Lösung 2:

Die „bewegte Lieferung“ findet zwischen DE und AT statt. AT hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Polen. Dieser gilt in Polen als besteuert. Die polnische Inlandslieferung vom AT an den BE (mit PL-UID) geht auf diesen in Polen über. BE verrechnet dem PL polnische Umsatzsteuer. 


Durch die Anpassung des Dreiecksgeschäftes wird die Vereinfachungsregel in Zukunft auch auf Sachverhalte mit mehr als drei Beteiligte möglich sein. Nutznießer der Vereinfachung wird jedoch auch zukünftig nur der Erwerber (Empfänger der bewegten Lieferung) sein.

Stand: