Person in gestreiftem Hemd arbeitet mit einem Laptop und rechnet mit einem Taschenrechner während sie auf einem Sofa sitzt
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Einkommens- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

Informationen zur Herabsetzung

Lesedauer: 1 Minute

Der bereits vor der Ukraine-Krise zu beobachtende Anstieg an Energiekosten hat sich durch die Ereignisse in den letzten Wochen leider nochmals beschleunigt. Die Teuerung insbesondere in den Bereichen elektrischer Strom, Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl belastet dabei nicht nur die Ergebnisse dieser Unternehmen. Um zumindest die Liquiditätssituation nicht zusätzlich zu belasten hat das Finanzministerium (BMF) die folgende Information im Zusammenhang mit der Senkung der Steuervorauszahlungen veröffentlicht.

Einheitliche verwaltungsökonomische Vorgangsweise 

Um eine einheitliche Linie bei der Nutzung der allgemein bestehenden Möglichkeit, die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabzusetzen im Zusammenhang mit den gestiegenen Energiekosten sicherzustellen, hat das BMF eine einheitliche verwaltungsökonomische Vorgangsweise festgelegt:

Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. Insoweit folgt die Information den allgemeinen Anforderungen für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann bezugnehmend auf die gestiegenen Energiepreise aber in den beiden nachfolgenden Fällen ausgegangen werden:

  1. Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß oder
  2. es kann glaubhaft gemacht werden, dass der Anteil der Energiekosten des Betriebes an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt. Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird; Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022).

Nach Ansicht des BMF ist aufgrund der erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages gerechtfertigt.

Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt von dieser Ansicht natürlich unberührt. Voraussetzung für eine derartige Herabsetzung ist, wie gewohnt, der substantiierte Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.

Stand: 19.04.2022

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