Erhöhung des Gewinnfreibetrags und neuer Investitionsfreibetrag
Maßnahme im Rahmen der ökosozialen Steuerreform
Mehr Infos zur ökosozialen Steuerreform
Erhöhung des Gewinnfreibetrags ab 1.1.2022
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu und wurde als Ausgleich zur Sechstelbegünstigung von Arbeitnehmern geschaffen.
Man unterscheidet zwischen einem Grundfreibetrag, der bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 EUR den Steuerpflichtigen ohne Investitionserfordernis zusteht und dem investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag, der darüber hinaus in Anspruch genommen werden kann.
Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde nun der Grundfreibetrag für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 beginnen von 13% auf 15% erhöht. Hintergrund dafür ist die Entlastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften nach der Covid-19-Krise.
Somit beträgt der Grundfreibetrag ab 1.1.2022 maximal 4.500 EUR (15% von 30.000 EUR) anstatt bisher maximal 3.900 EUR (13% von 30.000 EUR). Die Staffelung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags bleibt unverändert, wodurch sich ein neuer maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von 45.950 EUR pro Veranlagungsjahr ergibt (anstatt bisher 45.350 EUR).
Mehr Details: WKÖ-Infoseite zum Gewinnfreibetrag
Der neue Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023
Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wird in § 11 EStG der neue Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als wirtschaftsfördernde Maßnahme eingeführt. Die Ausgestaltung des neuen Investitionsfreibetrags erfolgte in Anlehnung an den alten Investitionsfreibetrag, welcher 2000 ausgelaufen ist, wurde allerdings an die aktuellen Erfordernisse angepasst.
Zusätzlich zur Abschreibung sollen mit der Schaffung des Investitionsfreibetrags 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% und beträgt somit 15%. Welche Investitionen die Kriterien „Ökologisierung“ erfüllen, soll noch im Rahmen einer Verordnung festgelegt werden.
Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 EUR im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden und ist in Rumpfwirtschaftsjahren entsprechend zu aliquotieren.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Weiters kann der Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren geltend gemacht werden, wenn eine Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb oder Betriebstätte zuzurechnen ist.
Darüber hinaus ist der Ausnahmekatalog von nicht begünstigten Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Gebäudeabschreibung)
- geringwertige Wirtschaftsgüter
- unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen (Verordnungsermächtigung)
Es handelt sich bei der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags um ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung im Rahmen der Steuererklärung anzugeben ist. Wenn sich die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Es ist ein Anlageverzeichnis zu führen, wo die entsprechenden Wirtschaftsgüter anzuführen sind.
Sollte ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahres-Behaltedauer aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, hat eine Nachversteuerung zu erfolgen (Ausnahme: höhere Gewalt).
Zusammenfassende Beispiele
Beispiel 1
Unternehmer X erzielt im Jahr 2023 einen Jahresgewinn von 30.000 EUR nach Berücksichtigung der Afa. Er tätigt eine ökologische Investition (z.B. ein E-Auto – vorbehaltlich Verordnung) in Höhe von 35.000 EUR. 15% der Anschaffungskosten können als „ökologischer“ Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Zusätzlich kann der Grundfreibetrag vom Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.
Vorläufiger Jahresgewinn 30.000,00 EUR
- 15% IFB von 35.000 EUR -5.250,00 EUR
Bemessungsgrundlage GFB 24.750,00 EUR
- 15% Grundfreibetrag -3.712,50 EUR (15% von 24.750,00)
Steuerbemessungsgrundlage 21.037,50 EUR
Beispiel 2
Im Jahr 2023 erwirtschaftet Unternehmer Y einen Jahresgewinn von 150.000 EUR nach Berücksichtigung der Afa. Es werden folgende Investitionen getätigt:
ökologische Maschine A mit Anschaffungskosten von 15.000 EUR und
ökologische Maschine B mit Anschaffungskosten von 50.000 EUR
Für Maschine A wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und für Maschine B der 15%ige Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen.
Vorläufiger Jahresgewinn 150.000 EUR
- 15% IFB von 50.000 EUR (für B) -7.500 EUR
Bemessungsgrundlage GFB 142.500 EUR
- 15% Grundfreibetrag -4.500 EUR (15% von 30.000 EUR)
- 13% investitionsbedingter GFB -14.625 EUR (für A, Erklärung siehe unterhalb)
Steuerbemessungsgrundlage 123.375 EUR
Bei der Ermittlung des maximal möglichen investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist einerseits die gesetzliche vorgegebene Größe von 13% des Gewinns (bei einem Gewinn von über 30.000 EUR bis 175.000 EUR) und andererseits die Höhe der tatsächlich getätigten Investition maßgeblich (im Beispiel 15.000 EUR für Maschine A).
Bemessungsgrundlage für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag:
Bemessungsgrundlage GFB 142.500 EUR
abzüglich BMGL für GrundFB 30.000 EUR
BMGL für investitionsbed. GFB 112.500 EUR
davon 13% 14.625 EUR
Da für ein Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, ist es empfehlenswert einen Vorteilhaftigkeitsvergleich zu machen.