Hilfsgüterlieferungen Ukraine – Umsatzsteuerentlastung
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen für die Ukraine
Vor fast 30 Jahren wurde eine Verordnung in Kraft gesetzt, die vorsieht, dass entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind und Rahmenbedingungen eingehalten werden. Auf Anfrage der Wirtschaftskammer Österreich teilte das Bundesministerium mit unter welchen Rahmenbedingungen diese Vereinfachung in Anspruch genommen werden kann.
Bedingungen unentgeltlicher Lieferungen
Die Bedingungen für unentgeltliche Lieferungen sind:
- Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine USt angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende zu enthalten.
- Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird. Die Ukraine ist einer dieser Staaten.
- Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht. Bitte beachten Sie, dass die Nachweisführung der Ausfuhr in den begünstigten Staat durch plausible Dokumente, die leicht nachprüfbar sind, zu führen ist. Es ist empfehlenswert mit der Anzeige der Hilfslieferungen bei der zuständigen Dienststelle des Finanzamts Österreich auch die Form der Nachweisführung abzuklären.
Bedingungen entgeltlicher Lieferungen
Im Falle der entgeltlichen Lieferung in Österreich sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:
- Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine USt angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.
- Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird. Die Ukraine ist einer dieser Staaten.
- Die Lieferung erfolgt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO).
- Der Empfänger hat kein Recht auf Vorsteuerabzug.
- Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht. Bitte beachten Sie, dass die Nachweisführung der Ausfuhr in den begünstigten Staat durch plausible Dokumente, die leicht nachprüfbar sind, zu führen ist. Es ist empfehlenswert mit der Anzeige der Hilfslieferungen bei der zuständigen Dienststelle des Finanzamts Österreich auch die Form der Nachweisführung abzuklären.
Das Bundesministerium für Finanzen teilte auch mit, dass bei entgeltlichen Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) ein inländisches Hilfsprogramm im Sinne der Rechtsgrundlage (Verordnung BGBl. Nr. 787/1992 idgF) vorliegen. Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für Zwecke der Ukraine-Hilfe ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt, da für das liefernde oder spendende Unternehmen die Nachweisvorsorgepflicht besteht. Das Ministerium hielt auch fest, dass zur Erfüllung dieser Pflicht alle plausiblen Beweismittel gleichwertig anerkannt werden. Am Einfachsten wäre jedoch eine Bestätigung der karitativen Organisation über den Empfang der Ware und die Verpflichtung zur Verbringung ins Ausland. Auch hier gilt die Empfehlung dies mit der zuständigen Dienststelle des Finanzamts Österreichs abzusprechen.
Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden können, so sind Lieferungen in ein Drittland nur unter den im Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Grundlagen steuerfrei. Weiterführende Informationen finden Sie im Servicedokument Exporte in Nicht-EU-Länder – WKO.at.