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Lohnsteuerauskunft: § 90 Anfrage in der Lohnverrechnung

Auskunftspflicht der Abgabenbehörde nach § 90 EStG

Besonders im Bereich der Lohnsteuer gibt es laufend Neuerung und Gesetzesänderungen. Dies wirft häufig Fragen zu bestimmten Einzelfällen auf. Im Bereich der Lohnsteuer gibt es ein gesetzlich verankertes Recht sowohl für Arbeitgeber (bzw. deren steuerlichen Vertreter) als auch für Arbeitnehmer, Anfragen an das zuständige Finanzamt zu lohnsteuerrechtlichen Fragen zu stellen. Thematisch können Anfragen zum Lohnsteuerabzug, zum Dienstgeberbeitrag und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gestellt werden. 

Diese können in Schriftform beim Finanzamt des Arbeitgebers eingebracht werden. Eine Übermittlung per Fax oder über FinanzOnline ist ebenfalls zulässig. 

Die Anfrage hat zu enthalten

  • Name und Steuernummer des Anfragenden
  • vollständige und eindeutige Darstellung des konkreten Sachverhaltes (es darf sich um keinen abstrakten Sachverhalt handeln) mit dem Hinweis, ob dieser bereits verwirklicht worden ist oder noch nicht
  • Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, die sich aus diesem Sachverhalt ergibt. 

Die Beantwortung der Anfragen hat vom zuständigen Finanzamt binnen 14 Tagen zu erfolgen. Wird diese Frist nicht erfüllt, kann allerdings keine Säumnisbeschwerde durch die anfragende Partei erhoben werden. 

Die Antwort in Form einer Auskunftserteilung hat keinen Bescheidcharakter und kann daher nicht mit einer Beschwerde bekämpft werden. Die erteilte Auskunft kann daher weder den Steuerpflichtigen noch die Abgabenbehörde binden. Eine unrichtige Auskunft bzw. die Änderung oder Zurücknahme einer Auskunft kann die Behörde aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben binden.  

Dies tritt unter folgenden Voraussetzungen ein:

  • auf eine konkrete Anfrage ergeht eine ausdrücklich als solche bezeichnete Auskunft
  • die Auskunft wird durch die zuständige Behörde erteilt,
  • die erteilte Auskunft verstößt nicht offenkundig gegen gesetzliche Bestimmungen
  • der Empfänger der Auskunft hat sein steuerliches Verhalten auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft eingerichtet.  

Bei Rechtsauskünften, denen (geplante) künftige, vom Auskunftswerber dargestellte Sachverhalte zugrunde gelegt wurden, ist der Grundsatz von Treu und Glauben nicht anwendbar, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem der Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalt abweicht oder wenn für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhaltselemente verschwiegen worden sind.

Von der Auskunftspflicht der Finanzbehörde nicht umfasst sind Auskünfte, die darin bestehen, Gesetztestexte, Verordnungen, höchstgerichtliche Judikatur, Erlässe oder andere veröffentlichte Informationen ohne Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes wiederzugeben. Ebenfalls nicht umfasst sind Auskunftsersuchen, die keine ausreichend konkretisierten individuellen Sachverhalte betreffen. Kein Anspruch auf Rechtsauskunft besteht, wenn ein Verfahren, in dem die angefragte Rechtsfrage zu entscheiden ist, bereits anhängig ist. 

Die Lohnsteuerauskunft trägt in gewissem Maße zur Rechtssicherheit in Lohnsteuerfragen und somit zur Reduzierung des Haftungsrisikos des Arbeitgebers bei.

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