Lohnverrechnung: Die wichtigsten Änderungen auf Grund der COVID-19-Krise
Übersicht für Unternehmen
Im Rahmen der Coronakrise kam es im Bereich der Lohnverrechnung zu zahlreichen Änderungen.
Pendlerpauschale/Pendlereuro
Coronabedingte Homeoffice Tage und/oder Dienstverhinderungen und während der Zeit von Kurzarbeit stehen für Lohnzahlungszeiträume die am 31.3.2021 enden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro weiterhin zu.
Zulagen und Zuschläge
Zulagen und Zuschläge, die mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen im Krankenentgelt aufgrund des Ausfallsprinzips fortgezahlt werden (zB Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen), sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit und Dienstverhinderung wegen der COVID-19-Krise innerhalb der Freibeträge des § 68 EStG steuerfrei, dies für Lohnzahlungszeiträume die am 31.3.2021 enden.
„Corona-Prämie“
Zulagen und Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise für Mitarbeiter sind im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Laut den BMF-FAQ „Corona“ besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinengeleistet werden. Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen aufgeteilt erfolgen.
Die Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auf dieses auch nicht angerechnet. Seit 17.September 2020 sind auch keine Lohnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu entrichten. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen gilt diese Befreiung der Lohnnebenkosten auch rückwirkend.
Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht steuerfrei!
„Wirtshauspaket“ - Essensgutscheine
Im Rahmen des sogenannten Wirtshauspakets kommt es zu einer Erhöhung der Steuerbefreiung auf Essensgutscheine von EUR 4,40 auf EUR 8,00 bzw. auf Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2,00. Diese Regelung gilt ab 1.7.2020. Diese sind auch sozialversicherungsfrei. Weiters ist es möglich, die Gutscheine kumuliert auszugeben.
Änderung in der Sachbezugswerteverordnung
Im Rahmen der Umstellung der CO -Emissionswertmessung vom NEFZ-Verfahren auf das WLTP-Verfahren wurden die Grenzen für den höheren (2%) oder niedrigeren (1,5%) KFZ-Sachbezugswert für neu angeschaffte Firmen-KFZ neu festgesetzt.
Bis zu folgenden CO -Grenzwerten im Jahr der erstmaligen Zulassung sind 1,5%, darüber 2% der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen.
Auf Grund der COVID-19 Krise kam es auch im Bereich der Autoauslieferung und Zulassung zu erheblichen Verzögerung durch die behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Daher wurde nun in der Sachbezugswerteverordnung eine Übergangsregelung geschaffen. Dies gilt für Firmen-KFZ, für die bereits vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kauf- bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die aufgrund der Corona-Krise noch nicht zugelassen werden konnten. Bei Erstzulassung dieser Firmen-KFZ bis 30. Mai 2020 kann weiterhin der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-KFZ angewendet werden.
Jahr der Anschaffung | Maximaler CO-Emissionswert | |
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NEFZ-Wert | WLTP-Wert | |
2016 oder früher | 130 g pro km | |
2017 | 127 g pro km | |
2018 | 124 g pro km | |
2019 | 121 g pro km | |
2020 bis 31.3. | 118 g pro km | |
2020 ab 1.4. | 141 g pro km | |
2021 | 138 g pro km | |
2022 | 135 g pro km | |
2023 | 132 g pro km | |
2024 | 129 g pro km | |
2025 oder später | 126 g pro km |
Gutscheine im Wert von EUR 365,00 statt einer Betriebsveranstaltung
Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, können im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an die Dienstnehmer ausgegeben werden.
Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen dar und können zusätzlich zu den Gutscheinen im Wert von EUR 186,00, welche im Rahmen von Veranstaltungen (welche nicht zwingend notwendig sind) steuerfrei ausgegeben werden dürfen, zur Verfügung gestellt werden.