Die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei „Umsätzen im Freien“

Kriterien für die Befreiung

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Seit 1.1.2016 müssen Unternehmen ihren Kunden, wenn Sie bar bezahlen, einen Beleg aushändigen (Belegerteilungspflicht). Übersteigt der gesamte Jahresumsatz 15.000 EUR und wurden davon 7.500 EUR in bar kassiert, muss der Beleg aus einer - bei der Finanz angemeldeten - Registrierkasse kommen (Registrierkassenpflicht). Für bestimmte Barumsätze gibt es allerdings Ausnahmen. 

Eine Ausnahme betrifft die sogenannten „Umsätze im Freien“. Unter „Umsätze im Freien“ versteht man alle Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. 

Damit Verkaufsstellen und Marktstände in die Ausnahme der „Umsätze im Freien“ fallen müssen folgende Kriterien erfüllt sein:  

  • Verkaufsstelle/Marktstand muss an einer Seite ab der üblichen Verkaufshöhe vollständig geöffnet sein und während der Geschäftszeiten nicht verschließbar sein.  
  • Verkaufsstelle/Marktstand darf „nicht in Verbindung mit festumschlossenen Räumen“ stehen. Eine solche Verbindung ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn die Verkaufstätigkeit vor dem Geschäftslokal stattfindet, wie das typischerweise bei Schani- oder Gastgärten der Fall ist.  

Falls die „Umsätze im Freien“ in großen, öffentlich zugänglichen, festumschlossenen Räumlichkeiten, wie etwa Einkaufszentren, Markthallen oder großen Bahnhofsgebäuden getätigt werden, in denen beispielsweise eine Vielzahl von Unternehmen Standorte haben und diese nicht dem einzelnen Unternehmer zugeordnet werden können, kann ein Unternehmer, der Umsätze in einer derartigen Räumlichkeit tätigt, ebenfalls die Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn er seine Tätigkeit nicht in einer eigenen fest umschlossenen Räumlichkeit ausübt. 

Wenn die „Umsätze im Freien“ im Kalenderjahr 30.000 EUR nicht übersteigen, ist der Unternehmer für diese Umsätze von der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit. Die Tageslosung darf mittels Kassasturzes ermittelt werden. 

Wird die 30.000 EUR Grenze im laufenden Jahr überschritten, müssen die weiteren „Umsätze im Freien“ erst ab Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes (Übergangsfrist) in der Registrierkasse erfasst werden. 

Für die Berechnung der Grenze werden alle „Umsätze im Freien“ eines Kalenderjahres zusammengerechnet. Wen also ein Unternehmer jeweils einen Stand auf einem Oster- und einem Weihnachtsmarkt betreibt, so werden die jeweiligen Umsätze zusammengerechnet und sind dann in Summe maßgeblich für die 30.000 EUR Grenze. 

Die „Umsätze im Freien“ sind nicht betriebsbezogen. Hat der Unternehmer neben den „Umsätzen im Freien“ auch andere Umsätze in seinem Betrieb, so werden diese Umsätze nicht zur 30.000,- EUR Grenze gezählt. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb bereits registrierkassenpflichtig ist. Hier können neben diesen Betriebsumsätzen noch „Umsätze im Freien“ in Höhe von 30.000 EUR erzielt werden.  

Beispiele für Umsätze im Freien:  

  • Zeitungsverkäufer im Bahnhofsgebäude oder Einkaufszentrum
  • offenes Schulbuffet im Schulgebäude oder offenes Theaterbuffet, wenn die große geschlossene Räumlichkeit (Theater) nicht dem Buffetbetreiber zuordenbar ist
  • Verpflegungsstand bei Festen in Hallen
  • Kanalreinigung und sonstige Reinigungsdienstleistungen vor Ort
  • Schneeräumung
  • Garten- und Landschaftspflege
  • Kehr-, Wasch- und Räumungsdienste
  • Abfallsammler
  • Entrümpler
  • Tankreiniger
  • Fremdenführer
  • mobile Schausteller
  • Beförderung von Personen mit Fiakern, Motorboot, Gondeln, Zillen oder Pferdeschlitten
  • Leistungen eines Hundetrainers
  • Verkäufe im Freien (etwa von Christbäumen, Kränzen, Blumen, Maroni, Speiseeis, Hendlbrater)
  • Verkäufe vom offenen Pritschenwagen (etwa von Obst und Gemüse)
  • Verkäufe von im Freien stehenden Verkaufstischen (etwa von Andenken, Neujahrsartikeln)
  • Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindlmarkt)
  • Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer Regenschutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), sofern der Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, getätigt wird.

Stand: 29.03.2022