Bildkonzept mit Post-It Tax Time, daneben liegen ein Taschenrechner, eine Zierpflanze, ein Wecker sowie Büroklammern auf einem rosaroten Hintergrund
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Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel

Tipps für Unternehmen

Lesedauer: 11 Minuten

19.12.2023

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Möglichkeiten steuerlicher Gestaltungen vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Was ist vor dem 31.12. noch unbedingt zu erledigen? Mit der nachfolgenden Aufzählung möchten wir Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf einige Steuerthemen hinweisen, die für Ihr Unternehmen relevant sein könnten. 

Steuertipps im Rahmen der betrieblichen Einkünfte

Degressive Abschreibung und beschleunigte Gebäudeabschreibung

Zwar anlässlich der Corona-Krise beschlossen, aber zeitlich unbegrenzt anwendbar, sind die Neuerungen bei der Abschreibung für Abnutzung: Für Investitionen ab 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von max. 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. In den ersten Jahren kann dadurch eine wesentlich höhere Abschreibung von Investitionen und dadurch eine geringere Steuerbemessungsgrundlage erreicht werden. Anwendbar ist diese Regelung für seit dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter.

Ausgeschlossen ist die degressive Abschreibung allerdings für folgende Wirtschaftsgüter: Wirtschaftsgüter, für die eine AfA- Sonderform vorgesehen ist (Gebäude Firmenwerte und KFZ (ausgenommen E-Autos)), unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Ab 1.1 2023 gilt für Bilanzierer gem § 5 Abs 1 EStG die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts bezüglich der Abschreibung. d.h. eine degressive Abschreibung kann steuerlich nur dann erfolgen, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz gewählt wird. 

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. In dem Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA das Dreifache des normalerweise anzuwendenden Prozentsatzes. (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %), ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert (2,5 % bzw. 1,5 %).

Die Halbjahresabschreibung kommt hier nicht zur Anwendung, das heißt, auch bei Gebäuden, die in der zweiten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt werden, steht der volle Jahres-AfA-Betrag zu.

Bei Mietshäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann ohne Gutachten ein AfA-Satz von 2 % angewendet werden, allerdings nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA, weshalb der begünstigte AfA-Satz von 2 % insgesamt zu einer kürzeren Nutzungsdauer führt und letztlich vorteilhafter als die beschleunigte AfA ist.

Halbjahresabschreibung

Abgesehen von dieser Neuregelung bei der Gebäudeabschreibung, bleibt die Regelung zur Halbjahresabschreibung aber anwendbar: Erfolgt die tatsächliche Nutzung eines im zweiten Halbjahr angeschafften Wirtschaftsgutes noch vor dem Jahresende, steht die Halbjahres-AfA zu, auch wenn die Bezahlung erst im nächsten Jahr erfolgt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter 

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 EUR (Betrag ohne USt, wenn ein Vorsteuerabzug möglich ist, sonst inklusive USt) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. 

Hinweis: Für Anschaffungen seit 1.1.2020 wurde die Grenze auf von 400 EUR auf 800 EUR erhöht. Die GWG-Grenze wurde mit Wirkung ab 1.1.2023 auf 1.000 EUR angehoben.

Ertragssteuerbelastung

Die Ertragssteuerbelastung für 2023 kann durch das Vorziehen von Aufwendungen bei Bilanzierern bzw. durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern noch beeinflusst werden.

Zum Beispiel können Zahlungen für heuer durchgeführte Instandhaltungen bzw. Reparaturen von Betriebsgebäuden oder Maschinen etc. 2023 zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie heuer noch geleistet werden.

Als Betriebsausgabe anerkannt werden auch Vorauszahlungen auf GSVG-Beiträge, wenn sie das laufende Jahr betreffen und der voraussichtlichen GSVG-Nachforderung entsprechen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen aber bei bestimmten Ausgaben (zB Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) beachten, dass lediglich eine Vorauszahlung für das laufende und maximal das folgende Jahr steuerlich sofort abzugsfähig ist. Darüber hinaus ist eine Verteilung erforderlich.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, sind aber jenem Kalenderjahr zuzurechnen, welches sie wirtschaftlich betreffen, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. zu- oder abfließen.

Diese Überlegungen sind im Jahr 2023 besonders interessant, da ab 2024 neuerdings Steuerentlastungen durchgeführt werden: Die 3. Tarifstufe in der Einkommensteuer wird von 41 % auf 40 % gesenkt, im Rahmen der Abschaffung der „kalten Progression“ erfolgt eine Valorisierung der Tarifgrenzen und die Körperschaftsteuer wird von 24 % auf 23 % gesenkt..

Gewinnfreibetrag (GFB)

Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt ab dem Jahre 2022 bis zu 15 % des Gewinnes. Ein GFB kann bis zu einem Gewinn von 580.000 EUR geltend gemacht werden. Durch die Staffelung des Prozentsatzes für Gewinne ab 30.000 EUR beträgt der maximale GFB 45.950 EUR pro Jahr:

Gewinn in EUR %-Satz GFB GFB in EUR insgesamt EUR
Bis 30.000 15  4.500 4.500
30.000-175.000 13  18.850 23.350
175.000-350.000  7  12.250 35.000
350.000-580.000 4,5  10.350 45.950
Über 580.000  0  0 45.950

Bis 30.000 EUR Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu, das ist der sogenannte Grundfreibetrag in Höhe von maximal 4.500 EUR. Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter GFB zu, wenn noch vor Jahresende Investitionen in bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter (ungebrauchte, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Abschreibungsdauer von zumindest vier Jahren, keine PKWs etc.) oder bestimmte Wertpapiere getätigt werden.

Achtung: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu; in diesem Fall sind die Investitionen irrelevant.

Übrigens: Begünstigungsfähig sind Wertpapiere Wertpapiere, die gem § 14 Abs 7 Z 4 EStG auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen. 

Mehr Details: Infoseite Gewinnfreibetrag

Investitionsfreibetrag

Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag kann nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Für Investitionsentscheidungen rund um den Jahreswechsel spielt das natürliche eine große Rolle in Bezug auf den Investitionszeitpunkt und etwaige Vorteilhaftigkeitsvergleiche.

Zusätzlich zur Abschreibung sollen mit der Schaffung des Investitionsfreibetrags 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 % und beträgt somit 15 %.

Voraussetzung dafür ist, dass die Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben und einem inländischen Betrieb (bzw. inländischen Betriebsstätte) zuzuordnen sind.

Folgende Wirtschaftsgüter sind allerdings vom IFB ausgenommen: 
Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird, Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, geringwertige Wirtschaftsgüter, unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science), gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energien dienen.

Stille Reserven

Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden, wenn der Unternehmer eine natürliche Person ist.

Energieabgabenvergütung

Ein Vergütungsantrag ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren zustellen. Das heißt für das Jahr 2018 kann ein Antrag noch bis 31.12.2023 gestellt werden.

Hinweis: Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.11.2019 und der darauf ergangenen österreichischen Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom 18.12.2019, ist klargestellt, dass für Zeiträume ab 2011 nur Produktionsbetriebe eine Vergütung für die Energieabgaben erhalten können.

Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen

Die 7-jährige steuerliche Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2016 läuft zum 31.12.2023 aus. Darüber hinaus sind Belege noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen jedenfalls bis zu 22 Jahre aufzubewahren.

Auch gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Unterlagen dann weiter aufzubewahren, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind.

Achtung: Bei bestimmten Coronahilfen gelten längere Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren. Detail-Infos zu Aufbewahrungspflichten

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte Institutionen sowie Spenden für mildtätige Zwecke sind bis zu maximal 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines GFB steuerlich absetzbar. Eine Liste der begünstigten Empfänger ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

Im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen-wie aktuell der Ukraine-Krieg- haben Unternehmer die Möglichkeit, getätigte Hilfeleistungen in Geld-oder Sachwerten als Betriebsausgabe geltend zu machen. Als Katastrophenfall kommen Naturkatastrophen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), technische Katastrophen (zB Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.

Diese Spenden können in unbegrenzter Höhe abgezogen werden, allerdings gilt die Voraussetzung, dass mit den Hilfeleistungen eine Werbewirksamkeit für das Unternehmen einhergeht (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Prospekten des Unternehmens).

Rechnungslegungsvorschriften § 189 UGB i.v.m. § 5 EStG

Bei Überschreiten eines Jahresumsatzes von 700.000 EUR (2x überschreiten und ein „Pufferjahr“) oder eines Jahresumsatzes von 1.000.000 EUR (1x überschreiten) muss auf eine Doppelte Buchhaltung nach § 5 EStG umgestellt werden.

Umgekehrt entfällt die Verpflichtung zur Führung einer doppelten Buchhaltung, wenn diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschritten wird, ab dem Folgejahr. Um damit eventuell verbundene Nachteile (zB Entnahme des gewillkürten Betriebsvermögens, Umstellung der Gewinnermittlung auf Kalenderjahr bei abweichendem Wirtschaftsjahr) zu vermeiden, kann in der Steuererklärung ein Antrag auf Beibehaltung der Gewinnermittlung nach § 5 EStG gestellt werden (Fortführungsoption).

Registrierkassenjahresbeleg

Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres)

Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.

Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbständige

Selbständige können eine sogenannte Arbeitsplatzpauschale geltend machen. Dadurch können die betrieblichen Komponenten von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt werden. Das Pauschale stellt eine Vereinfachung dar, damit nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden muss bzw. ist zB ein räumlich gesondertes Arbeitszimmer – anders als bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten- keine Anwendungsvoraussetzung.

Allgemeine Voraussetzung für das Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbständigen zur Verfügung steht.

Es wird zwischen einem großen und einem kleinen Arbeitsplatzpauschale unterschieden:

Das große Pauschale in Höhe von 1.200 EUR pro Jahr steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (zB Dienstverhältnis) von mehr als 11.693 EUR erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.

Das kleine Pauschale in Höhe von 300 EUR pro Jahr steht zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als 11.693 EUR betragen, zusätzlich sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar ebenfalls i.H.v. 300 EUR pro Jahr abzugsfähig.

Seit 2022 können Selbständige 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch betriebliche verwendet wird.

Die Pauschalbeträge für den Arbeitsplatz und die Netzkarte können auch bei der Betriebsausgaben- und Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und private Spenden

Die „Topfsonderausgaben“ (insb. Personenversicherungen und Wohnraumschaffung) konnten nur bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Zahlungen für andere Sonderausgaben (zB freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten) sowie außergewöhnliche Belastungen (zB selbst zu tragende Krankheitskosten) können für 2023 steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie noch heuer bezahlt werden.


Maßnahmen im Bereich der Lohnverrechnung

  • Kontrollsechstel: Es muss sichergestellt werden, dass die Berechnung des Jahressechstels nicht dazu führen kann, dass insgesamt mehr als 1/6 der im Kalenderjahr erhaltenen laufenden Bezüge begünstigt besteuert werden. Wurde mehr als das Kontrollsechstel berücksichtigt, muss verpflichtend aufgerollt werden. Zu den Ausnahmen (zB Elternkarenz) siehe Infoseite Sonstige Bezüge- Steuerliche Behandlung
  • Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu 3.000 EUR jährlich pro Mitarbeiter und kann in den Jahren 2022 und 2023 gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer) ausbezahlt werden. Ohne weitere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit können 2.000 EUR pro Jahr ausbezahlt werden. Die restlichen 1.000 EUR können dann abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden.
  • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur von der Lohnsteuer befreit, gilt dafür ab 2022 unbefristet. Es gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag in Höhe von 3000 EUR für die Teuerungsprämie und die Mitarbeiterbeteiligung. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss an alle Mitarbeiter oder an bestimmte Gruppen gewährt werden. Die Gruppenbildung von Mitarbeitern muss nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (zB das gesamte Verkaufspersonal, das gesamte Lagerpersonal). Die Prämienhöhe ist mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw. dem Vorjahresgewinn bei EAR gedeckelt. 
  • Zukunftssicherung für Dienstnehmer durch Bezahlung von Prämien für Lebens-/Kranken-/Unfallversicherungen für Arbeitnehmer sind bis 300 EUR p.a. steuerfrei.
  • Zuwendungen von Mitarbeiterbeteiligungen (bei unentgeltlicher oder verbilligter Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers) bis 3.000 EUR p.a. sind steuerfrei, Sachzuwendungen an Mitarbeiter anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bleiben seit 2020 bis 186 EUR steuerfrei. Zusätzliche Sachzuwendungen aus anderem Anlass (zB Betriebsausflug) bleiben wie bisher bis zu einem Betrag von EUR 186 EUR steuerfrei (zB Weihnachtsgeschenke).
  • Kosten für Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachts- bzw. Betriebsfeiern, Betriebsausflüge) bleiben bis 365 EUR p.a. pro Arbeitnehmer steuerfrei.
  • Ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten für Kinder der Mitarbeiter bis 10 Jahre ist bis maximal 1.000 EUR p.a. steuerfrei.
  • Der Arbeitgeber kann die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn-oder Arbeitsort gültig ist. Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Unter die Begünstigung fällt auch das Klimaticket.
  • Homeoffice-Pauschale: Zur Abgeltung von Mehraufwendungen kann der Arbeitgeber bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag steuerfrei ausbezahlen. Dies ist für höchstens 100 Homeoffice-Tage im Jahr möglich. Somit können bis zu 300 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei belassen werden. 
  • Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2% der Anschaffungskosten- max. 960,- EUR. Bei geringerem CO2-Ausstoß des Fahrzeuges kann ein verminderter Sachbezug von 1,5%- max. 720,-EUR angesetzt werden. Im Rahmen der Umstellung der CO2-Emissionswertmessung vom NEFZ-Verfahren auf das WLTP-Verfahren wurden die Grenzen für den höheren (2%) oder niedrigeren (1,5%) KFZ-Sachbezugswert für neu angeschaffte Firmen-KFZ neu festgesetzt. Der CO2- Grenzwert beträgt für 2024 angeschaffte Fahrzeuge 129 g/km. Sollte das Auto noch 2023 angeschafft werden, gilt noch die Grenze von 132 g/km für den verminderten Sachbezug. Für reine Elektro-Fahrzeuge (CO2 0g/km) ist kein Sachbezug anzusetzen. 
  • Die Aufrollung der Personalverrechnung 2023 ist unter bestimmten Voraussetzungen bis 15.2.2024 zulässig.