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Montagen, Versandhandel, Dienstleistungen in der Schweiz

Auch österreichische Unternehmen trifft die Mehrwertsteuer-Pflicht

Jede gewerbliche Tätigkeit ist in der Schweiz der Mehrwertsteuer unterworfen. Von dieser gesetzlichen Bestimmung sind auch österreichische Firmen betroffen, welche in der Schweiz Inlandsumsätze tätigen (z.B. Inlandslieferungen, Montagen, Personenbeförderungen, Catering usw.) und der jährliche weltweite Umsatz mehr als CHF 100.000,00 (= ca. EUR 92.000,00) beträgt. Der reine Export von Waren aus z.B. Österreich in die Schweiz (ohne Be- oder Verarbeitung bzw. Montage in der Schweiz) löst in der Regel keine Registrierungspflicht aus. 

Beispiel Montage/werkvertragliche Lieferung 

Ein Dachdecker mit Sitz in Österreich, erzielt in Österreich einen jährlichen Umsatz in Höhe von EUR 2 Mio. Vereinzelt erhält dieser Unternehmer auch Aufträge aus der Schweiz. Die Umsätze betragen EUR 50.000,00 jährlich.

Der Unternehmer wird in der Schweiz mit den EUR 50.000,00 mehrwertsteuerpflichtig, da ab 01.01.2018 der jährliche Gesamtumsatz des Unternehmens (also die EUR 2,05 Mio) herangezogen wird und nicht nur der in der Schweiz erwirtschaftete Umsatz. 

Zudem müssen sich auch Versandhändler, welche pro Jahr mehr als CHF 100.000,00 Umsatz aus Kleinsendungen (d.h. Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5.00) in die Schweiz erzielen, bei der eidgenössischen Steuerverwaltung registrieren lassen. Eine Kleinsendung entspricht einem Warenwert von CHF 65,00 beim Normalsteuersatz von 7.7% bzw. CHF 200,00 beim reduzierten Steuersatz von 2,5%.

Liegt eine Registrierungspflicht vor, muss zwingend ein Fiskalvertreter vor Ort beauftragt werden. Es muss eine Sicherstellungsleistung von zumindest CHF 2.000,00 (3% des erwarteten Umsatzes in der Schweiz) bei der Steuerverwaltung hinterlegt werden. Alternativ wäre auch eine Bankgarantie einer Schweizer Bank in dieser Höhe denkbar. 

Klarstellung

Da nur solche Leistungen zur Registrierungspflicht in der Schweiz führen können, die aufgrund des Gesetzes auch in der Schweiz ihren Leistungsort haben, bleiben reine Warenlieferungen in die Schweiz (=reiner Warenexport) von der Registrierungspflicht unberührt.

Ebenfalls unberührt von der Neuregelung bleiben österreichische Unternehmer, die ausschließlich beispielsweise Werbe-, Güterbeförderungs-, Unternehmensberatungs- und Datenverarbeitungsleistungen erbringen. 

Allen österreichischen Unternehmern, die planen, in Zukunft auf dem Schweizer Markt tätig zu werden, kann nur empfohlen werden, sich frühzeitig bei den Spezialisten der jeweiligen Landeskammer bzw. beim Außenwirtschaftscenter Zürich über eine mögliche Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz zu informieren. 

Weitere Informationen

Broschüre: Umsatzsteuer für  Montagen und Dienstleistungen in der Schweiz