Umsatzsteuer-Befreiung für Schutzmasken
Bis 30.6.2023 verlängert
Aufgrund der anhaltenden Pandemie bleibt der Kauf sämtlicher Schutzmasken (Mund-Nasen-Schutz, wie etwa FFP2-Masken, Einmal-Masken oder Stoffmasken) bis 30.6.2023 von der Umsatzsteuer befreit.
Das Gesetz sieht vor, dass Lieferungen von Schutzmasken nach dem 22.1.2021 und vor dem 1.7.2023 steuerfrei gehalten werden. Die Befreiung gilt für Lieferungen im Inland und für innergemeinschaftliche Erwerbe. Es handelt sich dabei um eine echte Steuerbefreiung, was bedeutet, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der entsprechenden Schutzmasken weiterhin zusteht. Die neue Bestimmung führt auch dazu, dass der Eigenverbrauch bzw. die unentgeltliche Weitergabe steuerfrei bleiben.
Die Einfuhr der Schutzmasken ist dagegen nicht steuerbefreit.