Person mit Brillen sitzt an Tisch und blickt auf Formulare vor ihr liegend, am Tisch aufgeklapptes Notebook, Tasse und Smartphone
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Verlustrücktrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020

Infos zur steuerlichen Erleichterung für Unternehmen

Lesedauer: 2 Minuten

Betriebliche Verluste die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, hätten nach bisher geltendem Recht nur in die Folgejahre vorgetragen werden können (sogenannter „Verlustvortrag“). Um Covid-bedingt krisengeschwächte Unternehmen zeitnah zu entlasten ist nun einmalig ein „Verlustrücktrag“ möglich.

Ein betrieblicher Verlust, der – nach Hinzurechnung einer etwaigen bereits für 2019 gebildeten COVID-19-Rücklage – im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann, kann auf Antrag mit Gewinnen aus dem Jahr 2019 verrechnet werden. Dieser Verlustrücktrag ist einmalig für Verluste der Veranlagung 2020 möglich (bei abweichendem Wirtschaftsjahr besteht ein Wahlrecht, den Verlust alternativ aus der Veranlagung 2020 oder 2021 rückzutragen).

Deckelung und Maximalbetrag

Die Höhe des auf das Jahr 2019 rücktragfähigen Betrages ist mit fünf Millionen Euro gedeckelt. Kann – mangels entsprechend hoher Gewinne – nicht der gesamte Verlust des Jahres 2020 im Jahr 2019 berücksichtigt werden, so besteht die Möglichkeit den verbleibenden Verlust bis zu einem Maximalbetrag von zwei Millionen Euro in das Jahr 2018 rückzutragen. Zu beachten ist, dass in Summe maximal 5 Millionen Euro auf die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden dürfen. Verbleibt nach Rücktrag auf die Jahre 2019 und 2018 noch immer ein Verlust, so wird dieser ab dem Jahr 2021 als Verlustvortrag berücksichtigt.

Wird ein Verlustrücktrag beantragt, so hat dieser im höchstmöglichen Ausmaß und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (d.h. primär 2019) zu erfolgen. Liegt im Jahr 2019 kein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte vor, kann ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 (maximal jedoch zwei Millionen Euro) beantragt werden.

Antragstellung

Der Antrag auf Verlustrücktrag kann frühestens mit Abgabe der Steuererklärung 2020 gestellt werden. Die Antragstellung kann unabhängig davon erfolgen, ob eine COVID-19-Rücklage gebildet wurde. Wird kein Verlustrücktrag beantragt, bleibt der Verlustvortrag erhalten.

Der „Antrag auf Verlustrücktrag in das Veranlagungsjahr 2019 bzw. 2018“ stellt einen von den Steuererklärungen 2020 bzw. 2019 (2018) gesonderten eigenen Antrag dar, der jedoch in der Einkommensteuererklärung 2020 (Formular E1) auf Seite 9 (bzw. Körperschaftsteuererklärung Formular K1, Seite 6) integriert ist.


Achtung:
Die Höhe des beantragten Verlustrücktrages ist in der Einkommensteuererklärung 2020 in der Kennzahl 152 (Punkt 21.3) als Hinzurechnungsbetrag einzutragen, wodurch der Verlust des Jahres 2020 um diesen Betrag gekürzt wird.


Der Verlustabzug im Jahr 2019 bzw. 2018 bzw. die Hinzurechnung im Jahr 2020 erfolgt vom bzw. zum Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und hat daher keine Auswirkungen auf die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge.

Beispiel Verlustrücktrag

20192020
Betriebliche Einkünfte+ 154.000- 126.000
Außerbetriebliche Einkünfte+ 4.000+ 3.000
Gesamtbetrag der Einkünfte vor Verlustrücktrag+ 158.000- 123.000
Verlustrücktrag- 123.000+ 123.000
Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustrücktrag+ 35.0000

Wurde das Jahr 2019 bzw. 2018 in das der Verlust rückgetragen werden soll bereits rechtskräftig veranlagt, begründet der Antrag auf Verlustrücktrag ein rückwirkend zu berücksichtigendes Ereignis gemäß § 295a BAO.

Wurde das Jahr 2020 vor Beantragung des Verlustrücktrages rechtskräftig veranlagt, kann der Antrag auf Verlustrücktrag bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (i.d.R. 5 Jahre) des Jahres, in das der Verlust rückgetragen werden soll nachträglich gestellt werden (Stand 10.5.2021 i.d.F. der Begutachtungsunterlagen zum EStR-Wartungserlass 2021).

Stand: 21.05.2021

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