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Zeitlich befristete Möglichkeit eines Verlustrücktrags

Infos zur steuerlichen Erleichterung für Unternehmen

Lesedauer: 1 Minute

23.08.2023

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 werden wichtige Maßnahmen gesetzt, die zur Belebung der nationalen Wirtschaft beitragen und die österreichischen Unternehmen bei der Bewältigung der Covid19-Krise unterstützen sollen. Unter den Neuerungen ist die erstmalige Einführung eines steuerlichen Verlustrücktrags besonders hervorzuheben.


Steuerliche Erleichterung durch befristete Ergebnisglättung

Die Möglichkeit des steuerlichen Verlustrücktrags stellt eine liquiditätssteigernde und eigenkapitalstärkende Maßnahme dar und ist auf das Jahr 2020 beschränkt. Nichtausgleichsfähige Verluste des Veranlagungszeitraumes 2020 (bzw von Wirtschaftsjahren 2020/2021) können mit positiven Einkünften des Jahres 2019 verrechnet werden. Durch die angestrebte steuerliche Ergebnisglättung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Covid19-Krise weiter abgefedert werden. Sofern ein steuerlicher Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht vollständig möglich ist, kann der Verlustrücktrag auch für das Jahr 2018 geltend gemacht werden.

Antragstellung erforderlich

Für den Verlustrücktrag gelten prinzipiell dieselben Voraussetzungen wie für den Verlustvortrag, unter anderem müssen betriebliche Einkünfte vorliegen und wird eine ordnungsgemäße Ermittlung der Einkünfte vorausgesetzt. Der Verlustrücktrag ist betraglich mit max. € 5 Mio gedeckelt und geht dem Verlustvortrag vor. Um den Verlustrücktrag geltend zu machen ist eine Antragstellung bezogen auf das Jahr 2019 bzw. 2018 erforderlich. Um die Verluste in bereits rechtskräftig veranlagten Jahren berücksichtigen zu können, sieht die Rechtsordnung eine Teilrechtskraftdurchbrechung im Sinne eines rückwirkenden Ereignisses vor.

Wie die Geltendmachung formal zu erfolgen hat, wird vom Finanzministerium noch in einer gesonderten Verordnung geregelt werden.

Verlustrücktrag vor Veranlagung 2020

Mit der Möglichkeit bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren 2019 bzw. 2018 zu berücksichtigen, sollen Unternehmen mit negativem Abschluss rasch und unbürokratisch unterstützt bzw. deren Liquidität gestärkt werden. Die diesbezügliche genauere Ausgestaltung wird im Verordnungsweg festgelegt.

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