Wer haftet für Steuern bei Betriebsübergaben?
Welche Regelungen und Einschränkungen gelten
Die Rechtsordnung sieht in der Bundesabgabenordnung (BAO) vor, dass der Erwerber eines Unternehmens bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen für offene Steuern und Abgaben des Vorgängers haften muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Haftungsregelung des § 14 BAO dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die sich auf den Betrieb gründenden Abgabenschulden, trotz des Überganges des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände, aufrecht zu erhalten.
Betriebsübertragung als Haftungsvoraussetzung
Die Anwendungsvoraussetzung für den § 14 BAO ist die Übereignung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes.
Die Übereignung eines Betriebes liegt vor, wenn:
- wesentliche Betriebsgrundlagen
- in einem einheitlichen Vorgang
- an einen Erwerber übertragen werden.
Was sind „wesentliche Betriebsgrundlagen“?
Unter den Begriff „wesentliche Betriebsgrundlagen“ fallen jene Wirtschaftsgüter, die der Erwerber benötigt, um die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen weiter führen zu können. Das ist im Einzelfall vom jeweiligen Betriebstypus abhängig. Bei produktionsgebundenen Unternehmen ist wesentliche Grundlage das Betriebsgebäude, die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen. Bei Transportunternehmen ist dies hingegen der Fuhrpark.
Wichtig zu erwähnen ist auch, dass die Haftung unabhängig davon besteht, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt oder nicht. Somit besteht die Haftung auch dann, wenn der Erwerber das Unternehmen aus Konkurrenzgründen stilllegt oder verpachtet.
Haftungseinschränkung
Die Haftung besteht nur für Abgaben, die auf den Betrieb des Unternehmens ursächlich zurückzuführen sind, somit Abgaben, bei denen materiellrechtlich die Führung eines Unternehmens Tatbestandsmerkmal ist. Es ist nicht ausreichend, dass die Abgabe durch den Betrieb veranlasst ist. Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Kommunalsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Abzugssteuer sind Beispiele für die von der Haftung betroffenen Abgaben.
Handelt es sich um nicht betriebsbezogene Abgaben, dann besteht keine Haftung. Dies wären zum Beispiel die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Grunderwerbssteuer, Stempel- und Rechtsgebühren, etc.
Zeitlich beschränkt ist die Haftung auf solche Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Der Erwerber haftet somit für Steuern, deren Schuld im Jahr der Übereignung und im davorliegenden Jahr entstanden ist.
Eine Erwerberhaftung besteht nur insoweit, als der Erwerber die Steuerschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste. Den Erwerber trifft eine Erkundigungspflicht. Zudem ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Aktiva) begrenzt. Übernommene Schulden dürfen nicht abgezogen werden
Geltendmachung der Haftung
Die Haftung nach § 14 BAO ist im Verwaltungsweg durch die Finanzbehörden mit Haftungsbescheid geltend zu machen und liegt im Ermessen der Behörde.