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Neue Definitionen von Werk- und Montagelieferungen in Deutschland und die Folgen

Pflicht zur Umsatzsteuerregistrierung möglich

Aufgrund der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) wurden der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Es gibt eine neue Definition einer Werklieferung mit schwerwiegenden Folgen für österreichische Unternehmer - es kann zu einer Pflicht zur Umsatzsteuerregistrierung in Deutschland führen. 

Man muss zwischen Werklieferung und Montagelieferung unterscheiden. In beiden Fällen besteht die Umsatzsteuerpflicht in Deutschland – zum Übergang der Steuerschuld kommt es allerdings nur bei der Werklieferung. Im Falle der Montagelieferung ist eine Registrierung zur Umsatzsteuer beim Finanzamt München 2 erforderlich.

Eine Werklieferung liegt vor, wenn „wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128). Leider fehlt eine Definition, wann ein fremder Gegenstand als be- und verarbeitet gilt. Dies ist einerseits der Fall, wenn der fremde Gegenstand im Werk untergeht. Es reicht aber auch eine feste Verbindung der vom Lieferanten beschafften Gegenstände mit dem fremden Gegenstand. Ein bloßes Anschrauben reicht nicht, die Verbindung muss so fest sein, dass der Gegenstand beim Lösen zerstört wird. Die Größe und das Gewicht alleine reicht nicht, um von einer festen Verbindung zu sprechen. 

Als Werklieferung könntet zum Beispiel der Einbau eines (für eine bestimmte Produktionsanlage konzipierten) Schaltschrankes in diese Produktionsanlage sein. 

Die Lieferung einer Maschine in Einzelteilen, die beim Kunden zusammengebaut wird ohne dass der Kunde selbst Gegenstände beistellt ist also eine Montagelieferung, die eine Registrierungspflicht in Deutschland zur Folge hat. 

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