th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Allgemeine Informationen zur Lehrabschlussprüfung

Lehrlingsstelle Steiermark

Zweck der Lehrabschlussprüfung ist es festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die in dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.


Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


Die theoretische (schriftliche) Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den jeweiligen Lehrberuf oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung aufgrund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) nachgewiesen hat.


Die Gegenstände der praktischen bzw. theoretischen Prüfung sind der jeweiligen Prüfungsordnung zu entnehmen.


Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung sind Prüfungstaxen zu entrichten. Die derzeitige Höhe der Prüfungstaxe beträgt € 121,--, im Falle einer Zusatzprüfung die halbe Prüfungstaxe.


Zur Lehrabschlussprüfung können zugelassen werden:

  1. Lehrlinge (im erlernten bzw. verwandten Lehrberuf).
  2. Personen, die die festgesetzte Lehrzeit unter Anrechnung einer schulmäßigen Ausbildung beendet haben oder aufgrund einer solchen keine Lehrzeit zurücklegen müssen.
  3. Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis der im Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse z.B. durch entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige Berufspraxis oder durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erbringen oder für Personen, die mindestens die Hälfte der Lehrzeit eines bestimmten Lehrberufes zurückgelegt haben (auch Ersatzzeiten durch Schulbesuche möglich) und keine Möglichkeit eines Lehrvertragsabschlusses für den Rest der Lehrzeit besteht, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung.

Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung erfolgt bei der für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle und kann frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit beantragt werden.


Prüfungstermin


Der von der Lehrlingsstelle festzusetzende Prüfungstermin kann frühestens zehn Wochen vor Ende der Lehrzeit liegen. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf der Prüfungstermin nicht vor Ende des letzten Lehrganges liegen (Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule), bei ganzjährigen Berufsschulen nicht früher als 6 Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres.


Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur LAP beantragen und zur LAP antreten, wenn der Lehrberechtigte der vorzeitigen Ablegung der LAP schriftlich zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde. 


Nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wurde.


Die Lehrlingsstelle informiert den Prüfungskandidaten spätestens drei Wochen vorher mit einem Zulassungsbescheid über den festgesetzten Prüfungstermin. Dem Zulassungsbescheid sind neben Ort, Datum und Uhrzeit auch die Prüfungsgegenstände, die gegebenenfalls mitzubringenden Materialien (Werkstoffe, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe), Modelle oder Personen, die mitzubringen oder beizustellen sind, zu entnehmen.

 

Wiederholung der Lehrabschlussprüfung


Im Falle des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung kann eine Wiederholungsprüfung beantragt werden. Dem Prüfungszeugnis entnehmen Sie, in welchem/n Gegenstand/Gegenständen die Wiederholungsprüfung abzulegen ist.

Aufgrund der Förderrichtlinie gem. § 19 c Abs.1 Z 8 Berufsausbildungsgesetz  sind bei Wiederholung nach einem Nicht-Bestehen keine Prüfungstaxen bzw. Materialkosten zu bezahlen.


Zusatzprüfung


Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann jedenfalls eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden.


Weiters können Personen, die eine berufsbildende mittlere Schule, eine allgemein bildende höhere Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten oder eine berufsbildende höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Absätze eine Zusatzprüfung in dem der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberuf ablegen.


Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, Abweichungen sind der jeweiligen Prüfungsordnung zu entnehmen.


 

Stand: