Lehrlinge können weiterhin in die Kurzarbeit miteinbezogen werden
50 Prozent der Ausfallzeit sind für Aus- und Weiterbildungen zu nutzen! Eine Ausnahme davon besteht für die Zeit des zweiten Lockdown.
Die dritte Phase der COVID-19-Kurzarbeit gilt seit dem 1. Oktober 2020. Lehrlinge können bis 31. März 2021 miteinbezogen werden. Dabei besteht aber die Verpflichtung, dass 50 Prozent der Ausfallszeit für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Bildungsmaßnahmen genutzt werden müssen. Damit soll die gute Ausbildung von Lehrlingen sichergestellt werden.
In der Zeit des zweiten Lockdown gilt die Ausbildungsverpflichtung nicht. Für Ausfallstunden in diesem Zeitraum müssen Lehrlinge daher keine ausbildungs- bzw. berufsrelevanten Kurse, Schulungen oder Ähnliches besuchen.
Für die außerhalb der Phase des Lockdown II notwendigen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ist eine Förderung vorgesehen; die Details (z. B. Förderhöhe) sollen demnächst feststehen.