Berufsschulen öffnen ihre Türen
Seit 18. Mai 2020 können Berufsschüler der Abschlussklassen in der Schule unterrichtet werden. Ab 3. Juni ist Präsenzunterricht für weitere Klassen möglich.
Die Berufsschulen waren aufgrund der aktuellen Situation um COVID-19 gezwungen, den Präsenzunterricht an der Berufsschule auszusetzen. Dabei handelte es sich aber nicht um unterrichtsfreie Zeit; der Unterricht fand in Form eines eigenverantwortlichen Lern- und Arbeitsprozesses von zu Hause aus statt. So wurde der dritte Lehrgang mit einer E-Learning Phase beendet.
Hygienerichtlinien beachten
Auch der letzte Lehrgang startete Ende April zum geplanten Zeitpunkt mit Distance Learning für alle Schüler. Seit 18. Mai 2020 kehren die Berufsschüler wieder schrittweise in die Schulen zurück. Den Anfang machen Schüler der Abschlussklassen, die unter Beachtung besonderer hygienischer Auflagen Unterrichtseinheiten vor allem in fachpraktischen Fächern erhalten sollen. Die Umsetzung der an die neue Situation angepassten Hygienerichtlinie liegt in der Hand der Berufsschulen. Unter Einhaltung vorgegebener Sicherheitsmaßnahmen - unter anderem Belegung der zur Verfügung stehenden Zimmer mit maximal zwei Berufsschülern - können auch die Lehrlingshäuser (Internate) wieder öffnen. Die notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen schränken die organisatorischen Möglichkeiten ein.
Berufsschulpflicht wird erfüllt
Ab 3. Juni 2020 können auch Schüler der restlichen Klassen wieder in den Berufsschulen unterrichtet werden. In den Zeiten, in denen für die Schüler kein Präsenzunterricht stattfindet, findet der Unterricht weiterhin über Distance Learning statt. Der Lehrgang wird somit auf jeden Fall zum geplanten Zeitpunkt beendet und die Berufsschulpflicht erfüllt. Es erfolgt daher keine neuerliche Einberufung.
Eingeschränkte Freistellungsmöglichkeit für Lehrlinge in systemrelevanten Berufen
Die aktuelle Situation stellt Betriebe, die in systemrelevanten Berufen - die insbesondere für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur von maßgebender Bedeutung sind - ausbilden, immer noch vor große Herausforderungen. Daher gibt es die Möglichkeit, Schüler in diesen Lehrberufen auf Ansuchen des Lehrberechtigten für maximal fünf Tage freizustellen, wenn
- deren Leistungsfähigkeit erwarten lässt, dass durch die entfallene Unterrichtszeit kein Leistungsabfall zu befürchten ist,
- die Berufsschule geeignete Materialen zur Verfügung stellt, um dem Lehrling ein Erarbeiten des versäumten Lehrstoffes zu ermöglichen und
- der eigenberechtigte Lehrling oder die Erziehungsberechtigten dem zustimmen.
Das Ansuchen ist bei der Schulleitung einzubringen, die darüber entscheidet. Wenn bereits eine Schulfreierklärung gem. § 10 Abs. 10 SchZG (generelle Schulfreierklärung aus zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen) erfolgt ist, ist die Zustimmung zu verweigern. Die durch die freigestellten Tage versäumten Unterrichtstage sind von den Schülern nicht nachzuholen.
Von dieser Regelung erfasste Lehrberufe:
- Einzelhandel mit den Schwerpunkten
- Lebensmittel
- Feinkostfachverkauf
- Parfümerie
- Telekommunikation
- Drogist/in
- E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau
- Betriebslogistikkaufmann/-frau
- Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz
- Großhandelskaufmann/-frau
- Medizinproduktekaufmann/-frau
- Applikationsentwicklung - Coding
- Fleischverarbeitung
- Fleischverkauf
- Bäcker
- Backtechnologie
- Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft mit den Schwerpunkten:
- Getreidemüller
- Futtermittelherstellung
- Lebensmitteltechnologie
- Pharmatechnologie
- Bankkaufmann/-frau
- Und alle Doppellehren zu diesen Lehrberufen