Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreichs

Wofür wir stehen. Wer wir sind. Wie wir arbeiten.

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Alle Personen, die zum selbstständigen Betrieb einer Unternehmung des Gewerbes und Handwerks, der Industrie, des Bergbaus, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen berechtigt sind, gehören der Wirtschaftskammer kraft Gesetzes als Mitglieder an. 

Sämtliche Mitglieder sind zugleich Mitglieder mehrerer Organisationen der Wirtschaftskammer. So gehört jedes Mitglied sowohl der Wirtschaftskammer seines Bundeslandes und der zuständigen Fachgruppe als auch der Wirtschaftskammer Österreich und dem zuständigen Fachverband an. 
Mitglieder haben Anspruch darauf, dass die Wirtschaftskammerorganisation ihre gemeinsamen Interessen wahrnimmt. Sie können aber auch eine unmittelbare Vertretung ihrer Interessen durch Bezirksstellen (Regionalstelle), Fachgruppen, Landessparten und Wirtschaftskammern in den Bundesländern in Anspruch nehmen. 

Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht bei den Wirtschaftskammerwahlen. 

Pflichten 

Die Mitglieder sind zur Umlagenzahlung und zur Erteilung jener Auskünfte an ihre Standesvertretung verpflichtet, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.  

Finanzierung

Die Kammerumlagen dienen der Finanzierung der 10 Wirtschaftskammern. Die Grundumlage dient ausschließlich der Finanzierung der Fachorganisationen (Fachvertretung, Fachgruppen und Fachverbände).  
Das Wirtschaftkammer Gesetz (WKG) sieht folgende Umlagen vor:  
Kammerumlage 1 (KU 1)

Bemessungsgrundlage "Vorsteuern"
Konkret: die Umsatzsteuerschuld der Vorleistenden auf Grund von Lieferungen und Leistungen an das Kammermitglied, die Einfuhrumsatzsteuer, die Erwerbssteuer sowie die vom Vorleistenden auf das Kammermitglied übergegangene Umsatzsteuerschuld (reverse charge).

Kammerumlage 2 (KU 2)

Bemessungsgrundlage Lohn- und Gehaltssumme nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag = DZ)

Grundumlage Verschiedene Bemessungsgrundlagen sind möglich (zB Lohnsumme, Sozialversicherungsbeitrag, Umsatz usw.) und/oder als fester Betrag.
Die KU1 und KU2 werden von den Finanzämtern eingehoben und an die Wirtschaftskammern überwiesen. Die Grundumlagen werden von den Landeskammern vorgeschrieben und eingehoben. Weitere Finanzierungsmittel können Gebühren für Sonderleistungen sowie Leistungsentgelte sein. 

Kammerumlage 1 (KU 1)

Von Kammermitgliedern, deren Nettoumsatz € 150.000,-- jährlich nicht übersteigt (Freigrenze), wird die Umlage nicht erhoben. Die KU1 ist quartalsmäßig selbst zu berechnen und zu zahlen. Der KU1-Satz wurde im Zuge der Kammerreform mit 1.1.2002 von 3,9 %o auf 3,0 %o gesenkt (Reduzierung um über 23 %) und gilt seither unverändert einheitlich für alle Bundesländer.

Kammerumlage 2 (KU 2)

Übersteigen die im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhne nicht den Betrag von € 1.460,--, so kann zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Betrag um € 1.095,-- reduziert werden. Der KU2-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil von 0,15 % (seit 1.1.2002) und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil (Höchstsatz 0,29 %) zusammen.

Grundumlage (GU)

Jedes Kammermitglied hat im Rahmen seiner Zugehörigkeit zu einer Fachorganisation einmal jährlich die Grundumlage zu zahlen. Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung der Fachgruppe, der das Mitglied angehört, bzw. bei Fachvertretungen vom Fachverbandsausschuss beschlossen.  

Stand: 02.09.2020

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