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Beendigung des Dienstverhältnisses: Welche Ansprüche bestehen?

Was steht dem Arbeitnehmer zu und mit welchen Kosten muss der Arbeitgeber rechnen

Für den Arbeitgeber stellt sich immer wieder die Frage, welche Ansprüche neben dem offenen Entgelt dem Arbeitnehmer bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zustehen bzw. mit welchen Kosten er zu rechnen hat. Als Entscheidungshilfe dient nachfolgende kurze Zusammenstellung der wichtigsten Ansprüche.


Wann besteht ein Abfertigungsanspruch?

Für alle ab 01.01.2003 beginnenden Dienstverhältnisse gelten die Bestimmungen der Abfertigung Neu. Der Abfertigungsanspruch Neu ist gegen die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) gerichtet. Dies bedeutet, dass für den Arbeitgeber durch die laufende Bezahlung von betrieblichen Vorsorgebeiträgen in Höhe von 1,53 Prozent des laufenden monatlichen Entgelts und der Sonderzahlungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine weiteren Kosten an Abfertigung anfallen. Unterliegt ein Arbeitnehmer allerdings noch dem alten Abfertigungssystem, entfällt der Abfertigungsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, fristloser Entlassung sowie unberechtigtem vorzeitigen Austritt. Hinsichtlich der Arbeitnehmerkündigung gibt es eine Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit der Pensionierung. Erfolgt die Arbeitnehmerkündigung nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit wegen Inanspruchnahme einer Pension, so gebührt (unabhängig von der Art der Pension) ebenfalls ein Abfertigungsanspruch.


Stehen Sonderzahlungen immer zu?

Von Gesetzes wegen steht kein Anspruch auf Sonderzahlungen zu. Der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist üblicherweise im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt oder es erfolgt eine entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag. Die meisten Arbeiterkollektivverträge sehen vor, dass bei fristloser Entlassung bzw. unberechtigtem vorzeitigen Austritt der Sonderzahlungsanspruch verloren geht. Angestellte sind aufgrund einer Bestimmung im Angestelltengesetz hinsichtlich der Sonderzahlungen bessergestellt als Arbeiter. Angestellte haben – falls ihnen ein Anspruch auf Sonderzahlungen gebührt – nämlich immer ein Anrecht auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen; somit auch bei fristloser Entlassung und bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.


In welchem Ausmaß gebührt Urlaubsersatzleistung?

Arbeiter und Angestellte sind hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung gleichgestellt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Urlaub des laufenden Jahres aliquotiert. Sollte der anteilige Urlaub bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht konsumiert werden können, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf die sogenannte Urlaubsersatzleistung. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer bei der Beendigung des Dienstverhältnisses mehr an Urlaub konsumiert haben, als ihnen aliquot zusteht. Diesbezüglich gibt es im Urlaubsgesetz eine klare Regelung. Lediglich bei fristloser Entlassung und beim unberechtigten vorzeitigen Austritt besteht die Möglichkeit der Gegenverrechnung des anteilig zu viel verbrauchten Urlaubs für das laufende Urlaubsjahr.


Was versteht man unter Kündigungsentschädigung?

Die Kündigungsentschädigung ist ein Ersatzanspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung. Eine Kündigungsentschädigung fällt neben einer fristwidrigen Kündigung insbesondere dann an, wenn ein Arbeitsverhältnis durch fristlose Entlassung beendet wurde, aber das Vorliegen eines Entlassungsgrundes nicht nachgewiesen werden konnte. Um das Risiko einer Kündigungsentschädigung zu vermeiden, sollte daher mit Arbeitnehmern – insbesondere mit Arbeitnehmern mit langer Kündigungsfrist – anstatt einer riskanten fristlosen Entlassung eine einvernehmliche Auflösung vereinbart werden.


Expertentipp von Dr. Sabrina Furtschegger
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht in der Tiroler Wirtschaftskammer

Die Auflösung eines Dienstverhältnisses kann unter Umständen mit sehr hohen Kosten verbunden sein, weshalb im Einzelfall die richtige und kostengünstigste Auflösungsart gewählt werden sollte. Um die zweckmäßigste Variante zu finden, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit der Abteilung Arbeitsrecht der WK Tirol auf.

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