Krankenstand: Pflichten des Arbeitnehmers
Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls seine Arbeitsleistung nicht erbringen, treffen ihn Pflichten zur Sicherung der Entgeltfortzahlung.
Es beginnt mit der Meldepflicht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben. Die Mitteilung der Dienstverhinderung ist an keine Form gebunden. Kommt der Arbeitnehmer der Meldepflicht nach, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es sei denn, er hat die Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Nachweispflicht: Erst auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Diese hat die (voraussichtliche) Dauer und die Ursache (nicht Diagnose) der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Legt der Arbeitnehmer eine Bestätigung vor, die keine diesbezüglichen Angaben enthält, kann der Arbeitgeber die Nachholung der gesetzlich vorgesehenen Angaben verlangen. Wäre es dem Arbeitnehmer leicht möglich, eine vollständige Krankenstandsbestätigung vorzulegen und unterlässt er dies, tritt Säumnis und der Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ein.
Die Krankenstandsbestätigung muss in jedem Anlassfall verlangt werden, eine pauschale Aufforderung bzw. eine im Arbeitsvertag enthaltene Nachweispflicht reicht nicht aus.
Kommt der Arbeitnehmer der Aufforderung zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung nicht nach, verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es sei denn, er kann die Arbeitsunfähigkeit durch andere Weise nachweisen.
Treuepflicht: Auch im Krankenstand sind Arbeitnehmer an ihre Treuepflicht gebunden. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers in zumutbarer Weise zu wahren.
Geht es um unbedingt erforderliche Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würden, kann es, soweit es das Krankheitsbild erlaubt und der Genesungsprozess nicht beeinträchtigt wird, zulässig sein, dass Arbeitnehmer auch während des Krankenstandes zur Bekanntgabe dieser Informationen zur Verfügung stehen müssen.
Kündigung: Der Arbeitgeber kann während eines Krankenstandes die Kündigung aussprechen. Mit dem Zugang der Kündigung wird der Lauf der Kündigungsfrist ausgelöst und endet das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht um jenes Krankenentgelt gebracht werden, welches ihm ohne Kündigung zugestanden wäre. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht über das arbeitsrechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist, längstens bis zur Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches.
Fehlverhalten: Es kommt vor, dass während eines Krankenstandes ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vermutet oder beobachtet wird. Ob daraufhin eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden kann, hängt von der Sach- und Beweislage im Einzelfall ab. Ein Entlassungsgrund liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, wenn der Arbeitnehmer im Krankenstand ein Fehlverhalten setzt, welches geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern.
Die Wiedereingliederungsteilzeit
Nach längerer Krankheit ist eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit oft weder sinnvoll noch möglich. Um eine bessere Wiedereingliederung von Menschen zu fördern, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit und des bisherigen Entgelts vereinbaren.
Voraussetzungen sind:
- ein mindestens sechswöchiger Krankenstand
- die Bestätigung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Wiedereingliederung
- die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans und
Beratung durch Arbeitsmediziner/arbeitsmedizinischen Dienst/fit2work
Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von einem Monat und bis zu maximal sechs Monaten vereinbart werden, wobei eine Verlängerung um drei Monate auf Antrag möglich ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf um höchstens 50 Prozent und mindestens um 25 Prozent reduziert werden, wobei die Mindestarbeitszeit jedoch 12 Stunden pro Woche betragen muss.
Der Arbeitnehmer erhält neben dem entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehenden Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.