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Wenn ein Mitarbeiter im Urlaub erkrankt oder einen Unfall hat

Das Urlaubsgesetz sieht für Erkrankungen im Urlaub besondere Regelungen vor. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, unterbricht eine Erkrankung den Urlaub.

Krank im Urlaub - was nun?
© contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Erkrankt oder verunglückt ein Mitarbeiter während seines Urlaubs, unterbricht die Krankheit den Urlaub nur dann, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!) gedauert hat. Die auf Werktage fallenden Tage der Erkrankung, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, werden sohin nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet.

Die Krankheit unterbricht den Urlaub allerdings dann nicht, wenn der Mitarbeiter (ausgenommen Lehrlinge) die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.


Mitteilungspflicht

Der Mitarbeiter hat seinem Arbeitgeber bei einer Erkrankung im Urlaub nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Mitarbeiter zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Für die Mitteilung ist keine bestimmte Form vorgesehen. Sie kann daher schriftlich, mündlich, telefonisch oder durch einen Boten erfolgen. Adressat der Mitteilung ist der Arbeitgeber oder ein befugter Stellvertreter.


Nachweispflicht

Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Mitarbeiter ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Attest oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache (nicht die Diagnose) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.


Rechtsfolgen bei Verletzung der Nachweispflicht

Kommt der Mitarbeiter seiner Nachweispflicht bei Dienstantritt nicht unverzüglich nach, wird sein Urlaub nicht unterbrochen. Die Krankheitstage gelten in diesem Fall weiterhin als Urlaubstage. Zur Entlassung des Mitarbeiters ist der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Verletzung allerdings nicht berechtigt. Anders stellt es sich bei einer arglistigen Beschaffung der Krankenstandsbestätigung und der missbräuchlichen Vorlage an den Arbeitgeber dar. Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn richtige und echte Bestätigungen in einem anderen Zusammenhang, beispielsweise in Bezug auf einen anderen Zeitraum oder trotz eingetretener Genesung kurz nach der Ausstellung, verwendet werden. In diesen Fällen ist eine unverzügliche Entlassung möglich.


Rechtsfolgen der Urlaubsunterbrechung

Die Unterbrechung des Urlaubs durch die Erkrankung führt zu keiner Verlängerung des vereinbarten Urlaubszeitraumes. Der Mitarbeiter hat vielmehr seinen Dienst entsprechend der ursprünglich getroffenen Vereinbarung anzutreten. Der Verbrauch des durch die Erkrankung entstandenen Resturlaubs muss mit dem Arbeitgeber erneut vereinbart werden.


Erkrankung vor Antritt des Urlaubs

Erkrankt der Mitarbeiter vor dem Urlaub, ist mit ihm abzuklären, ob er von der Urlaubsvereinbarung zurücktritt oder aber, beispielsweise bei rechtzeitiger Genesung, direkt vom Krankenstand in den Urlaub wechselt. Ein Arbeitsantritt dazwischen ist nicht notwendig. Eine Erkrankung vor Urlaubsantritt berechtigt vor allem dann zum Rücktritt, wenn sie über den Antrittstermin hinausreicht oder eine Vorbereitung des Urlaubs nicht zulässt. Für den Zeitpunkt der Erkrankung kommt es nicht auf den Moment an, in dem sie der Mitarbeiter wahrgenommen hat, sondern auf den vom Arzt festgestellten Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit.


Erkrankung im Ausland

Erkrankt ein Mitarbeiter während eines Urlaubs im Ausland, so muss neben dem Attest des ausländischen Arztes eine behördliche Bestätigung beigefügt sein, die belegt, dass der behandelnde Arzt zur Ausübung seines Berufes befugt ist. Wird die ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt, ist eine solche Bestätigung nicht vorzulegen. Kommt der Mitarbeiter diesen Verpflichtungen nicht nach, so kommen ihm die Bestimmungen über die Urlaubsunterbrechung nicht zugute.


Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage gedauert hat. Treten zwei unterschiedliche Krankheiten während des Urlaubs auf, werden die Krankheitszeiten nicht zusammengerechnet. Der Mitarbeiter hat die Krankheit unverzüglich zu melden und bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert einen entsprechenden Nachweis über die Dauer der Erkrankung zu bringen. Keinesfalls darf der Mitarbeiter seinen Urlaub eigenmächtig verlängern.

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