Entgeltfortzahlung: Prüfen Sie, ob Ihnen ein Zuschuss zusteht!
AUVA zahlt kleineren Betrieben bei Arbeitsunfähigkeit von ArbeitnehmerInnen einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
Bereits seit 1. Jänner 2005 besteht die Möglichkeit im Fall der Entgeltfortzahlung auf Grund von Krankheit, Arbeits- oder Freizeitunfällen einen Teil der Entgeltfortzahlungskosten von der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) rückerstattet zu bekommen. Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht für alle ArbeitnehmerInnen, die bei der AUVA unfallversichert sind. Damit sind auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen erfasst.
Größe des Unternehmens: Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die in der Regel weniger als 51 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn pro Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmer und an nicht mehr als 30 Tagen pro Jahr nicht mehr als 75 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Außerdem besteht Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung, wenn maximal 53 Arbeitnehmer beschäftigt werden und die Zahl 50 nur deshalb überschritten wird, weil Lehrlinge und begünstigte Behinderte im Unternehmen angestellt sind.
Höhe des Zuschusses: Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts. Für Sonderzahlungen gibt es einen gesonderten Zuschlag in Höhe von 8,34 Prozent. Der Zuschuss gebührt auch für einen die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil des Krankenentgelts. Die Höhe des Zuschlages ist unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit auf eine Erkrankung oder einen Unfall zurückzuführen ist.
Zuschuss bei Freizeit- oder Arbeitsunfällen: Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei zusammenhängende Tage gedauert hat. Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
Zuschuss im Falle einer Erkrankung: Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt für Krankenstandstage eines länger als zehn zusammenhängende Tage dauernden Krankenstandes. Der Zuschuss wird nicht, wie beim Unfall, bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung gewährt, sondern erst ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung und maximal für die Dauer von 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr). Die Antragstellung hat innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches tunlichst elektronisch zu erfolgen.
Antragstellung: Der Antrag ist bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA einzubringen und hat folgende Daten zu enthalten:
- Name und Adresse des Dienstgebers und seines Betriebes,
- Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des verunfallten Arbeitnehmers,
- Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung,
- Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung,
- Beginn des Dienstverhältnisses,
- Angabe, ob das Arbeitsjahr das Kalenderjahr ist.
Antragsformulare sind bei der AUVA zu beziehen oder im Internet unter http://www.efz.auva.net abrufbar.
Auszahlung der Zuschüsse: Die Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent des ausgezahlten Krankenentgelts werden im Nachhinein innerhalb eines Monats nach dem Ende jenes Quartals ausbezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Vorsicht! Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu Unrecht geleistete Zuschüsse können innerhalb von zwei Jahren vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Der Beginn der Rückforderungsfrist richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die AUVA Kenntnis von der ungerechtfertigten Leistung erlangt.
Expertentipp von Dr. Ursula Gidl
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht in der Tiroler Wirtschaftskammer
Auch für Unfälle und Krankenstände in der Vergangenheit werden von der AUVA Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung geleistet. Der Rückerstattungsantrag bei der AUVA kann nämlich innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches noch gestellt werden.