Arbeitsvertrag: Auf die Formulierung kommt es an
Bei der Formulierung des Arbeitsvertrages lauern Tücken, die sich häufig erst im Laufe der Jahre herausstellen, aber leicht zu vermeiden sind.
Probezeit
Der Vorteil der Probezeit besteht in der jederzeitigen Lösbarkeit des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist. Damit diese schnelle Auflösung möglich ist, muss die Probezeit ausdrücklich vereinbart sein. Nur wenige Kollektivverträge sehen eine automatische Probezeit vor (z. B. Metallarbeiter, holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe). Die Probezeit kann längstens ein Monat dauern und ist nicht verlängerbar.
Ausnahme: Bei Lehrlingen gilt automatisch eine dreimonatige Probezeit, die nicht eigens vereinbart werden muss.
„Es wird eine Probezeit von einem Monat vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Arbeitsvertragsparteien täglich gelöst werden.“
Befristung
Soll ein Arbeitsverhältnis nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden und dann automatisch durch Zeitablauf enden, muss ein klar bestimmbares Ende vereinbart sein, zum Beispiel ein konkretes Datum. Bei einer Karenz- oder Krankenstandsvertretung muss der Name des Vertretenen genannt sein, der Grund für die Vertretung (Karenz, Bildungskarenz, Krankenstand etc.) und die ungefähre Dauer der Vertretung.
„Das Arbeitsverhältnis wird auf die Dauer von … Monaten abgeschlossen“ oder: „Das Dienstverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen und endet am …“
Ist eine Befristung auf längere Zeit abgeschlossen (sechs Monate, ein Jahr etc.), dann kann auch eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Diese muss ausdrücklich vereinbart sein und sollte auch im Arbeitsvertrag direkt im Absatz der Befristung stehen.
„Das Arbeitsverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen, wobei die Kündbarkeit zu den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Fristen und Terminen ausdrücklich als vereinbart gilt.“
Tätigkeitsbereich
Beim Tätigkeitsbereich empfiehlt sich eine Beschreibung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit. Bezeichnungen wie „als Zahlkellnerin“ oder „als Verkäufer in der Feinkost“ oder als „Berufskraftfahrer“ können zu eng gefasst sein.
„Der Arbeitnehmer wird für folgende Tätigkeiten als Angestellter aufgenommen:
..............................................................
Er ist verpflichtet, alle mit diesen Tätigkeiten verbundenen Arbeitsleistungen zu verrichten. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer eine andere Verwendung zuweisen. Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, vorübergehend auch geringerwertige Tätigkeiten auszuüben.“
Überstunden
Im Arbeitsvertrag sollte schon die generelle Zustimmung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden vereinbart sein. Damit ist der Arbeitnehmer nämlich verpflichtet, bei rechtzeitiger Anordnung Überstunden zu leisten. Damit aber auch tatsächlich nur erforderliche und notwendige Überstunden geleistet werden, ist empfehlenswert, dass Überstunden stets genehmigt werden müssen.
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig angeordnete Mehr- und Überstunden zu leisten. Eine Mehr- und Überstundenleistung ohne vorherige Anordnung ist nur in außergewöhnlichen Fällen statthaft. Hievon ist dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Die geleisteten Mehr- und Überstunden sind spätestens innerhalb einer Woche schriftlich zu melden, andernfalls sie als nicht geleistet gelten.“
Anzuwendender Kollektivvertrag
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass nur ein Kollektivvertrag auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Welcher das ist, richtet sich nach der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers. Ändert sich der Geschäftszweig oder die Gewerbeberechtigung, kommt kraft Gesetzes ein anderer Kollektivvertrag zur Anwendung.
Um zu verhindern, dass ungewollterweise zwei Kollektivverträge zur Anwendung kommen und sich der Dienstnehmer im Rosinenprinzip, die jeweils für ihn bessere Bestimmung aussuchen kann, ist auf eine dynamische Formulierung zu achten.
Formulierungsvorschlag:
„Aufgrund der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zur Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte …….., kommt der Kollektivvertrag ………… zur Anwendung.“
oder
„der derzeit anzuwendende Kollektivvertrag ist ………..“
Keinesfalls sollte man formulieren: „Es wird vereinbart, dass der Kollektivvertrag für …………. zur Anwendung kommt“. Bei dieser Formulierung muss der Arbeitnehmer zustimmen, dass ein anderer Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.
Expertentipp von Dr. Ursula Gidl
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht in der Tiroler Wirtschaftskammer
Der Arbeitsvertrag sollte vor Arbeitsbeginn sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unterschrieben sein. Dann kommt es zu keinen Streitigkeiten, ob ein Vertragspunkt tatsächlich vereinbart wurde oder nicht. Fehlt die Unterschrift des Arbeitnehmers bringt sich der Arbeitgeber selbst unnötiger Weise in einen Argumentations- und Beweisnotstand.