Voraussetzungen für die Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen
Viele Tiroler Unternehmen möchten Geflüchteten aus der Ukraine die Möglichkeit geben, einer Beschäftigung nachzugehen. Dafür müssen fünf Schritte eingehalten werden.
In den regionalen Geschäftsstellen des AMS Tirol lassen sich laufend geflüchtete Menschen aus der Ukraine registrieren. Voraussetzung dafür ist die blaue Karte, der „Ausweis für Vertriebene“. Das AMS tritt hier als wichtige Drehscheibe und zentrale Ansprechstelle für die erforderlichen Maßnahmen bei der Arbeitsmarktintegration auf. Durch eine rasche Kompetenzerhebung sowie Unterstützung bei der Anerkennung bereits erworbener Abschlüsse soll gewährleistet werden, dass eine den bereits vorhandenen Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechende Vermittlung am Arbeitsmarkt möglich ist. Die Beratungsstelle des österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) in Innsbruck unterstützt mit dem erforderlichen Sprachangebot.
Vielen Unternehmen möchten den Geflüchteten die Möglichkeit der Beschäftigung geben, dazu ist jedoch die blaue Karte, der „Ausweis für Vertriebene“ und eine Beschäftigungsbewilligung des AMS erforderlich.
Hier handelt es sich jedoch um kein echtes Hindernis, sondern um den notwendigen Formalismus des Ausländerbeschäftigungsrechtes. Eine Beschäftigungsbewilligung kann entweder vom Unternehmen beantragt werden, wenn ein Bewerber gefunden wurde. Die Beschäftigungsbewilligung wird auch im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit des AMS Tirol ausgestellt. Ein Beschäftigungsstart und sohin Anmeldung bei der ÖGK darf jedoch erst erfolgen, wenn alle formellen Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen
Erster Schritt: "Ausweis für Vertriebene"
Beim Ankunftszentrum in Innsbruck, dem Haus Marillac, befindet sich derzeit die zentrale fremdenpolizeiliche Registrierungsstelle für aus der Ukraine geflüchtete Menschen. Dort erfolgen auch medizinische Screenings und Unterkunftszuweisungen. Bei der Registrierung werden die persönlichen Daten der geflüchteten Menschen erfasst, die für die Ausstellung des „Ausweis für Vertriebene“ (in Form einer Scheckkarte) sowie die weitere Versorgung maßgeblich sind – beispielsweise die Abwicklung einer Grundversorgung und die Arbeitsmöglichkeiten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website vom Land Tirol unter
Ukraine-Hilfe: Vier zusätzliche Registrierungsmöglichkeiten
Zweiter Schritt: Antrag auf Grundversorgung
Im Rahmen des Antrages auf Grundversorgung wird auch die Sozialversicherungsnummer beantragt. Ein zusätzlicher Weg hin zur ÖGK ist nicht erforderlich!
Wenn Sie geflüchtete Personen bei der Abwicklung der Grundversorgung unterstützen wollen und Fragen zu den finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten haben, können Sie sich ab sofort an grundversorgung.ukraine@tirol.gv.at wenden. Die Erstinformation für privatwohnende Vertriebene aus der Ukraine finden Sie auf der Website der Tiroler Sozialen Dienste
hier auf Deutsch
und
hier auf Ukrainisch
Dritter Schritt: Registrierung beim AMS
Das AMS unterstützt alle Personen mit einem gültigen „Ausweis für Vertriebene“ (Blaue Karte) und bereits vorhandener Sozialversicherungsnummer (Ausstellung erfolgt durch den Antrag auf Grundversorgung) mit bedarfsgerechten Förderangeboten wie z. B. Deutschkursen, Kompetenzerhebungen und Qualifizierungen bei der Arbeitsmarktintegration und vermittelt auch aktiv auf offene Stellen.
Vierter Schritt: Deutschkurs
Die ÖIF-Beratungsstelle in Innsbruck informiert über die verschiedenen Möglichkeiten zur Sprachförderung beim ÖIF. Beratungstermine können jederzeit vereinbart werden.
Der ÖIF hat bereits ein Deutschangebot für Vertriebene, auf welches zugebucht werden kann, erstellt. Weitere Informationen unter www.sprachportal.at
Für Förderanträge im Rahmen der Individualförderung sind folgende Dokumente notwendig: Nachweis über den gültigen Aufenthaltsstatus in Österreich entsprechend der Zielgruppe, gültiger Identitätsnachweis, Meldezettel, e-card (oder Ersatzdokument), Sozialhilfebescheid (nur bei Hauptwohnsitz in einem Bundesland, in welchem ein Ausführungsgesetz zum Sozialhilf-Grundsatzgesetz erlassen wurde).
Weitere Informationen:
Integrationszentrum Tirol, Lieberstraße 3, 6020 Innsbruck, Telefonnummer, +43 512/56 17 71, e-mail: tirol@integrationsfonds.at
Öffnungszeiten: MO, DI, MI, FR: 8:00 bis 16:30 Uhr, DO: 8:00 bis 18:30 Uhr
-> Hier - Österreichische Integrationsfonds - ÖIF in Tirol
Fünfter Schritt: Antrag auf Beschäftigungsbewilligung
Für Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene "Ausweis für Vertriebene" ("Blaue Aufenthaltskarte") kann für den Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gem. § 4 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung des Arbeitsmarktes erteilt werden.
In den Branchen Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft können Beschäftigungsbewilligungen für Vertriebene auch außerhalb der Saisonkontingente erteilt werden. Eine Beschäftigungsbewilligung kann entweder durch den Arbeitgeber beantragt werden bzw. durch das AMS im Rahmen der Vermittlung ausgestellt werden.
Hinweis: Aufgrund der aktuellen Regelungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an Arbeitskräfteüberlasser derzeit nicht zulässig.
Die wichtigsten AMS-Information finden Sie auf der Website des AMS in ukrainischer, englischer und deutscher Sprache.
Mentoring für MigrantInnen
Die Wirtschaftskammer Tirol unterstützt gemeinsam mit dem AMS Tirol und dem
österreichischen Integrationsfonds Personen mit Migrationshintergrund bei der Suche nach einer ausbildungsadäquaten Beschäftigung in Tirol. In diesem Zusammenhang suchen wir engagierte Mentorinnen und Mentoren, die bereit sind, ihr Netzwerk zur Verfügung zu stellen, um dieses Ziel zu erreichen. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die WK Tirol unter arbeitsrecht@wktirol.at.
Nähere Informationen unter WKO.at/mentoring