Einstellung von Mitarbeitern
Von der Stellenanzeige bis zum abgeschlossenen Dienstvertrag
Von der Stellenanzeige über den Abschluss eines Dienstvertrages bis hin zu Förderungen – hier finden Sie einen Überblick, was alles zu beachten ist, bei der Einstellung eines Mitarbeiters.
1. Stellenanzeige
Gleichbehandlungsgebot
Stellenanzeigen müssen diskriminierungsfrei verfasst sein und ein Mindestentgelt enthalten. Als diskriminierend sieht das Gleichbehandlungsgesetz Einschränkungen betreffend
- Geschlecht
- ethnischer Zughörigkeit
- Religion
- Weltanschauung
- Alter
- sexueller Orientierung an.
Einschränkungen betreffend einer Behinderung/Beeinträchtigung eines Dienstnehmers sind gemäß Behinderteneinstellungsgesetz ebenfalls gleichbehandlungswidrig.
Sanktion: Kommt ein Dienstverhältnis wegen der Verletzung eines Gleichbehandlungsgesetzes nicht zu Stande, gebührt dem Bewerber Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Ersatzanspruch beträgt
- mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
- bis EURO 500,-, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Schaden durch die Diskriminierung darin besteht, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt wurde.
Der Anspruch kann innerhalb von sechs Monaten ab Ablehnung der Bewerbung geltend gemacht werden.
Mindestentgelt
Das Mindestentgelt muss betragsmäßig angegeben sein unter der Anführung für Zeiteinheiten von Stunde/Woche oder Monat. Es enthält keine anteiligen Sonderzahlungen und Zulagen sind nur dann einzuberechnen, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. Vorarbeiterzulage). Auch Dienstgeber die keinem Kollektivvertrag unterliegen müssen ein Mindestentgelt anführen.
Sanktion: Die Bezirksverwaltungsbehörde nimmt bei erstmaliger Verletzung der Verpflichtung eine Verwarnung vor, bei weiteren Verstößen verhängt sie eine Verwaltungsstrafe bis zu EURO 360,-.
2. Vorstellungsgespräch
Das Vorstellungsgespräch dient dazu, den Bewerber besser kennen zu lernen und allfällige Fragen über Tätigkeitsbereich, Arbeitszeit, Entgelt, Arbeitsbedingungen, etc. zu klären.
Fragen betreffend Schwangerschaft, zum bisherigen Gehalt oder zum Vorliegen einer Behinderung müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Fragen über die finanziellen Verhältnisse des Bewerbers (Exekutionen) sind nur dann erlaubt, wenn dies im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit steht (z.B. Buchhalter, Kassier, etc,). Es ist erlaubt, den Bewerber zu fragen, ob er Raucher oder Nichtraucher ist.
3. Vorstellungskosten
Unter Vorstellungskosten versteht man die Fahrtkosten und eventuell anfallende Übernachtungskosten des Bewerbers. Diese Kosten kann der Bewerber geltend machen, wenn der Dienstgeber die Übernahme der Kosten nicht explizit bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch ausschließt. Ansonsten sind die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zweiter Klasse zu ersetzen (nicht das Kilometergeld!).
4. Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter
Ist der ausgewählte Mitarbeiter weder österreichischer, noch EU-Staatsbürger, muss abgeklärt werden, ob der Bewerber berechtigt ist, in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dafür ist es zielführend, eine personenbezogene Anfrage beim AMS-Ausländerfachzentrum, Telefon 0512/584664 zu stellen, damit es keine unliebsame Überraschung bezüglich illegale Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern gibt (hier würden hohe Verwaltungsstrafen drohen!).
5. Abschluss eines Dienstvertrages
Grundsätzlich wird in Österreich ein Dienstverhältnis mündlich oder schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten begründet. Auch ohne schriftlichen Vertrag kommt ein Dienstverhältnis zu Stande. Der Dienstnehmer hat jedoch ein Anrecht auf die Ausstellung eines Dienstzettels.
Schriftlichkeit ist immer zu empfehlen, allein als Gedächtnisstütze, sodass sich nach geraumer Zeit beide Vertragsparteien gleichermaßen an das Vereinbarte erinnern. Es macht Sinn, den Dienstvertrag jedenfalls vor Beginn des Dienstverhältnisses von beiden Seiten zu unterfertigen. Dann ist auch der häufige Streitpunkt - wurde eine Probezeit vereinbart oder nicht - eindeutig geklärt. Daher sollten Sie, aus Dienstgebersicht, immer darauf achten, dass ein ausgehändigter Dienstvertrag auch vom Dienstnehmer unterfertigt retourniert wird.
6. Förderungen für Dienstnehmer
- Förderung für den ersten Mitarbeiter
- Eingliederungsbeihilfe
Einstellung einer länger arbeitslosen Person - Solidaritätsprämienmodell
(ein Dienstnehmer reduziert seine Arbeitszeit, dafür wird eine neue Arbeitskraft eingestellt)
Diese aufgezählten Förderungen sind beim AMS zu beantragen. - Lohnzuschüsse für Menschen mit Behinderung (begünstigt Behinderte)
Diese Förderung ist beim Sozialministerium Service zu beantragen.
Expertentipp von Dr. Ursula Gidl
Arbeits- und Sozialrecht in der Tiroler Wirtschaftskammer
Der Dienstnehmer ist vor Beginn des Dienstantrittes bei der Sozialversicherung anzumelden. Geschieht dies gar nicht oder erst nach Dienstantritt, wird der Dienstnehmer illegal beschäftigt und es kann zu empfindlich hohen Verwaltungsstrafen kommen.
Achten Sie darauf und seien Sie dahinter, dass der Dienstvertrag auch vom Dienstnehmer unterschrieben retourniert wird, dann erspart man sich viele Diskussionen, ob und was vereinbart ist.