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Eltern- und Bildungskarenz: Die wichtigsten Aspekte

Bei beiden Arten der Karenz ist es wichtig, dass man zwischen dem arbeitsrechtlichen und dem sozialrechtlichen Bereich unterscheidet. Die sozialrechtliche Komponente – das Kinderbetreuungs- sowie das Weiterbildungsgeld – liegt in der ausschließlichen Verantwortung der Dienstnehmerseite

Elternkarenz (arbeitsrechtlich)

Vorab: Nur Elternteile, die in einem Arbeits-/Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf Karenz. Bei Selbstständigen gibt es keine Karenz.

Rechtsanspruch
Auf Elternkarenz besteht ein einseitiger Rechtsanspruch des Elternteils, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil lebt. Der Dienstgeber kann Elternkarenz nicht verhindern, nur zur Kenntnis zu nehmen. Der Elternteil muss spätestens bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes dem Dienstgeber bekannt geben, dass und wie lange Elternkarenz in Anspruch genommen wird.

Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, so kann Elternteilzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden. In diesem Fall hat der Elternteil dann spätestens 3 Monate vor Beginn der Karenz die Dienstgeberin/den Dienstgeber darüber in Kenntnis zu setzen.

Verlängerung
Der Elternteil kann eine nicht bis zum Höchstausmaß ausgeschöpfte Karenz einmalig und einseitig verlängern. Dies muss er spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz dem Dienstgeber mitteilen und die Dauer der Verlängerung bekannt geben.

Ausmaß
Die kleinste Einheit der Elternkarenz beträgt 2 Monate, längstens dauert sie bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Elternkarenz kann – bis auf einen Überlappungsmonat – nicht zeitgleich von den Elternteilen genommen werden.

Eine Kombination von einem Elternteil in Karenz und dem zweiten Elternteil in Elternteilzeit geht nur, wenn diese jeweils für unterschiedliche Kinder in Anspruch genommen werden.

Teilung zwischen den Elternteilen
Die Karenz kann zweimal zwischen den Eltern geteilt werden, wobei jeder Karenzteil mindestens 2 Monate betragen muss. Der Beginn und die Dauer der Karenz sind jeweils spätestens 3 Monate (bzw. bei Karenzen unter 3 Monaten 2 Monate) vor dem Ende der Karenz des anderen Elternteils dem Dienstgeber bekannt zu geben.

Beim ersten Wechsel zwischen den Elternteilen kann zeitgleich Karenz in Anspruch genommen werden. In diesem Fall endet die Karenz einen Monat früher.

Kündigungs- und Entlassungsschutz
Für die Dauer der Elternkarenz, beziehungsweise ab 4 Monaten vor Antritt der Elternkarenz, hat der Elternteil einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Die/der Dienstgeber:in muss vor Ausspruch einer Kündigung oder Entlassung die Zustimmung vom Arbeits- und Sozialgericht einholen, widrigenfalls ist die Kündigung unwirksam. Dieser Kündigungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Karenz.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen auf das Dienstverhältnis
Während der Elternkarenz entsteht kein Urlaub und die Sonderzahlungen sind anteilig zu reduzieren. Für dienstzeitabhängige Ansprüche wird die Elternkarenz für Geburten ab dem 1.8.2019 zur Gänze angerechnet, für Geburten davor sehen einige Kollektivverträge bereits Anrechnungsbestimmungen vor, ansonsten werden nur 10 Monate für die erste Elternkarenz angerechnet.

Automatisches Ende der Elternkarenz
Beginnt für den Elternteil in Karenz das Beschäftigungsverbot, so endet die Elternkarenz automatisch. Gleiches gilt, wenn das Kind verstirbt oder der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.


Bildungskarenz (arbeitsrechtlich)

Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch. Sowohl Dienstgeber:in als auch Dienstnehmer:in müssen mit einer Bildungskarenz einverstanden sein und sie muss vereinbart werden.

Voraussetzungen
Das Dienstverhältnis muss vor Antritt der Bildungskarenz mindestens 6 Monate gedauert haben und für dieses Dienstverhältnis müssen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt worden sein (auch Saisonbeschäftigte können unter gewissen Voraussetzungen Bildungskarenz in Anspruch nehmen).

Ausmaß
Der kleinste Teil der Bildungskarenz muss 2 Monate betragen, längstens können 12 Monate in Anspruch genommen werden.

Teilung
Bildungskarenz kann innerhalb von 4 Jahren auch in mehreren Teilen in Anspruch genommen werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von 4 Jahren ab Beginn des letzten Bildungskarenzteiles angetreten werden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz
Es besteht kein besonderer Kündigungs- oder Entlassungsschutz während der Bildungskarenz, sondern nur der allgemeine Motivkündigungsschutz. Das heißt, dass eine Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen darf.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen auf das Dienstverhältnis
Während der Bildungskarenz entsteht kein Urlaub und die Sonderzahlungen sind anteilig zu reduzieren. Für dienstzeitabhängige Ansprüche werden die Zeiten einer Bildungskarenz nicht angerechnet.

Automatisches Ende
Ist die Dienstnehmerin schwanger, so endet die Bildungskarenz automatisch mit Beginn des Beschäftigungsverbotes.


Expertentipp von Dr. Ursula Gidl
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht in der Tiroler Wirtschaftskammer

Bei der Elternkarenz sowie bei der Bildungskarenz gibt es eine arbeitsrechtliche Seite, welche einfach zwischen Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in zu vereinbaren ist. Zudem gibt es eine sozialrechtliche Komponente, das Kinderbetreuungs- oder Weiterbildungsgeld. Beides betrifft nur die/den Dienstnehmer:in und hat nichts mit der/dem Dienstgeber:in zu tun. Wenn Sie weitere Fragen zur Elternkarenz oder zur Bildungskarenz haben, wenden Sie sich bitte an unsere Expertinnen und Experten in der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht. Wir beraten Sie gerne.