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Pflegeurlaub - ist keine 6. Urlaubswoche

Beim Pflegeurlaub handelt es sich nicht um Urlaub, sondern um einen Sonderfall der persönlichen Dienstverhinderung wegen familiärer Pflichten

Voraussetzungen für Pflegefreistellung eines Mitarbeiters
© Africa Studio/stock.adobe.com

Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er auf Grund einer

  • Krankenpflegefreistellung
  • Betreuungsfreistellung
  • Begleitungsfreistellung

an seiner Arbeitserbringung verhindert ist. Die Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Krankenpflegefreistellung:

Voraussetzungen: Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender naher Angehöriger oder ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind pflegebedürftig ist.

Als nahe Angehörige gelten Ehegatten (Lebensgefährten), eingetragene Partner und Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern) sowie Wahl-, Pflege- und Stiefkinder. Der Begriff Lebensgemeinschaft setzt ein Verhältnis voraus, das auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe ähnlich eingerichtet ist.

Definition Pflegebedürftigkeit:
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der erkrankte Angehörige auf Grund der Art und Schwere der Erkrankung nicht sich selbst überlassen werden kann, dieser also konkrete Hilfestellung braucht (z.B. beim Ankleiden, Zubereiten oder Einnehmen der Mahlzeiten, etc.).

Die Pflege muss vom Dienstnehmer selbst und tatsächlich erbracht werden. Daher besteht kein Anspruch, wenn die Versorgung durch eine andere Person als den Dienstnehmer erbracht werden kann.

Nachweispflicht: Der Dienstnehmer hat das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und die erforderliche Dauer nachzuweisen. Der Dienstgeber kann darüber auch eine ärztliche Bestätigung verlangen, in welcher auch das stundenmäßige Ausmaß des Pflegebedarfs festgehalten wird. Entstehen dem Dienstnehmer für die ärztliche Bestätigung Kosten, so hat diese der Dienstgeber zu tragen.

Betreuungsfreistellung

Betreuungsfreistellung steht in jenen Fällen zu, wenn die ständige Betreuungsperson eines gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) ausfällt z. B. weil sie erkrankt ist oder der Kindergarten oder die Schule wegen einer Epidemie vorübergehend geschlossen wird.
Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist dabei nicht erforderlich. Anders verhält es sich bei Kindern einer Patchwork Familie. Will der Dienstnehmer für die Kinder der Ehegattin, Lebensgefährtin oder der eingetragenen Partnerin Betreuungsfreistellung in Anspruch nehmen, muss man mit dem Kind und dem leiblichen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Begleitungsfreistellung

Ein Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es sich um ein leibliches (Wahl- oder Pflege-) Kind oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind bzw. Kind des Lebensgefährten oder des eingetragenen Partners handelt.

Ausmaß der Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung besteht für die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr. Wenn regelmäßig Überstunden geleistet werden, erhöhen diese die Anspruchsdauer. Für Teilzeitbeschäftigte wird deren wöchentliche Normalarbeitszeit für das Ausmaß der Pflegefreistellung herangezogen.

Zusatzwoche für ein krankes Kind unter zwölf Jahren

Wenn die erste Woche der Pflegefreistellung bereits verbraucht ist, steht eine zweite Woche zu, aber nur dann, wenn ein Kind unter zwölf Jahren erkrankt ist. Bei leiblichen Kindern bedarf es keines gemeinsamen Haushaltes, bei Patchwork Familienkindern muss man jedoch im gemeinsamen Haushalt leben.

Hat ein Pflegebedürftiger mehrere berufstätige nahe Angehörige, die einen Anspruch auf Pflegefreistellung haben, können die Dienstnehmer und der Pflegebedürftige wählen, wer die Pflegefreistellung in Anspruch nimmt.


Expertentipp von Dr. Ursula Gidl
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht in der Tiroler Wirtschaftskammer

Die Pflegefreistellung kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Daher sollte der Dienstgeber immer genau nachfragen, in welchem Ausmaß der Pflegebedarf besteht. Denn eventuell kommt der Dienstnehmer nur verspätet, will früher gehen oder eine längere Mittagspause machen, um seine Pflegepflicht zu erfüllen und kann in der restlichen Zeit zur Arbeit kommen.

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