Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses

Rechtliche Information und Formulare

Lesedauer: 2 Minuten

 Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis

  • zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und

  • zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren

einseitig außerordentlich auflösen. Hiervon sind auch bereits bestehende Lehrverhältnisse erfasst.

Dabei sind die Frist von einem Monat sowie ein mehrstufiges Verfahren einzuhalten.


Mitteilung der Auflösungsabsicht

Der Lehrberechtigte hat spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats die Mitteilung

  • über die Absicht einer außerordentlichen Auflösung und

  • die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens

nachweislich dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und (soweit existent) dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat zu übermitteln.

Formular: Mitteilung über die Absicht zur Lösung

 

Auswahl eines Mediators

Der Lehrberechtigte hat einen Mediator vorzuschlagen. Dieser muss in der Liste der Mediatoren (http://www.mediatoren.justiz.gv.at/) eingetragen sein.

Aufgabe des Mediators ist es, als fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler die Kommunikation zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling mit dem Ziel zu fördern, eine selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

Lehnt der Lehrling den Mediator unverzüglich ab, muss der Lehrberechtigte zwei weitere Mediatoren vorschlagen. Wählt der Lehrling keine dieser Personen unverzüglich aus, gilt der Erstvorschlag als angenommen.

Formular: Vorschlag eines Mediators zur Durchführung des Mediationsverfahrens


Vorsicht!
Der Lehrling kann in der Folge die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnen, die Ablehnung aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen.
 

Formular: Verzicht auf das Mediationsverfahren
  

Mediationsverfahren

Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats mit der Mediation zu beauftragen. In die Mediation sind einzubeziehen:

  • der Lehrberechtigte
  • der Lehrling
  • bei Minderjährigkeit des Lehrlings der gesetzliche Vertreter und
  • auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens.

Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt der Lehrberechtigte.

Das Mediationsverfahren endet spätestens mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats durch Zeitablauf. Unter Werktagen sind die Tage von Montag bis Samstag, jedoch nicht auf diese Tage fallende Feiertage oder Sonntage zu verstehen.

Vorsicht!
Voraussetzung für dieses "automatische“ Ende des Mediationsverfahrens ist zumindest ein Mediationsgespräch unter Teilnahme des Lehrlings und des Lehrberechtigten oder des Ausbilders.

Ein Ende der Mediation tritt vor diesem Zeitpunkt ein, wenn

  • der Lehrberechtigte sich zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses bereit erklärt oder

  • der Lehrling erklärt, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen, oder
  • der Mediator das Mediationsverfahren für beendet erklärt.


Auflösungserklärung und Ende des Lehrverhältnisses

Die schriftlich Auflösungserklärung muss dem Lehrling - ist dieser minderjährig auch dem gesetzlichen Vertreter – spätestens am letzten Tag des 11. bzw. des 23. Lehrmonats zugehen. Das Lehrverhältnis endet dann am letzten Tag des 12. bzw. des 24. Lehrmonats. 

Formular: Lösung durch den Arbeitgeber

 


Beispiel:

Beginn des Lehrverhältnisses: 1.9.2014
Mitteilung Auflösungsabsicht bis spätestens: 31.5.2015
Auftrag an Mediator bis spätestens: 30.6.2015
Ende des Mediationsverfahrens durch Zeitablauf: 27.7.2015
Schriftliche Auflösungserklärung bis spätestens: 31.7.2015
Ende des Lehrverhältnisses: 31.8.2015



Stand: 30.05.2016

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