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Berufsschulpflicht

Pflichten für den Lehrling

Beginn der Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis (Ausbildunsgverhältnis) und dauert bis zu dessen Ende. Sie endet jedenfalls mit dem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

Berufsschüler, deren Lehrverhältnis (Ausbildungsverhältnis) während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben.

Berufsschüler, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen können, sind berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Schulbesuch berechtigt bzw. verpflichtet gewesen wären. Dies setzt jedoch voraus, dass sie glaubhaft machen, dass sie einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit nicht abschließen können (Bestätigung des AMS).


Meldepflichten

Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses anzumelden. Bei vorzeitiger Beendigung des Lehrverhältnisses ist der Lehrling vom Lehrberechtigten binnen zwei Wochen bei der Leitung der Berufsschule abzumelden.


Befreiung von der Berufsschulpflicht

Berufsschüler können aus wirtschaftlichen Gründen des Lehrbertriebes vom Berufsschulbesuch befreit werden. Diese Befreiung ist nur bei Schülern von ganzjährigen Berufsschulen zulässig und darf im Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht überschreiten. Das Ansuchen kann auch vom Lehrberechtigten gestellt werden. Über Ansuchen um Befreiung vom Besuch des Berufsschulunterrichtes entscheidet die Bildungsdirektion. Gegen die Entscheidung der Bildungsdirektion ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Zuständig ist die Bildungsdirektion nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen. Wenn der Berufsschulpflichtige bereits eine Berufsschule besucht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Schule. Berufsschulpflichtige sind vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der entsprechenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht oder einen anderen mindestens gleichwertigen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben. Zur Stellung eines Antrages auf Befreiung vom Besuch des Berufsschulunterrichtes sind berechtigt: die Eltern des Berufsschulpflichtigen oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige können das Ansuchen selbst stellen.


Fernbleiben vom Unterricht

Die Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden erteilt der Schulleiter; darüber hinaus ist die Bildungsdirektion zuständig.


Erfüllung der Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen.

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