Zwei Personen stehen an Wand, eine Person verputzt Wand mit Maurerspachtel, andere Person schaut dabei zu
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Die Schnupperlehre

Betriebe und Jugendliche lernen sich kennen

Lesedauer: 1 Minute

30.01.2024

Für Schüler:innen gibt es verschieden Möglichkeiten einen Beruf durch Schnuppern kennenzulernen. Aber auch für Betriebe ist die Schnupperlehre in Bezug auf die Lehrlingsausbildung ein wertvolles Instrument.

Unter "Schnupperlehre" wird ein kurzfristiges entgeltfreies Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten in einem Betrieb durch Schüler verstanden. Die Schnupperlehre begründet weder ein Lehr- noch ein sonstiges Arbeitsverhältnis.


Unterschieden wird zwischen: 

Schnupperlehre als Schulveranstaltung:

  • für Schüler:innen im 8., 9., 10. Schulbesuchsjahr
  • alle Schüler:innen einer Klasse dürfen gleichzeitig schnuppern
  • Schüler:innen müssen ihre Schnupperbetriebe selbst finden

Schnupperlehre als individuelle Berufsorientierung (während der Unterrichtszeit):

  • für alle Schüler:innen ab der 8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen
  • individuell für einzelne Schüler:innen möglich
  • bis zu 5 Tage unterrichtsfrei
  • Erlaubnis dazu erteilt der Klassenvorstand
  • Initiative geht von den Eltern aus

Schnupperlehre als individuelle Berufsorientierung (in den Ferien)

  • für alle Schüler:innen ab der 8. Schulstufe
  • an bis zu 15 Tagen in den Ferien möglich
  • Schüler:innen sind über die Schule unfallversichert
  • Eltern müssen zustimmen
  • im Betrieb muss eine geeignete Aufsichtsperson sein


Tätigkeit:

Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten sollen interessierte Jugendliche ihren Wunschberuf praxisbezogen kennen lernen. Die Jugendlichen trifft keine Arbeitspflicht, er hat aber auch keinen Anspruch auf Entgelt.

Es darf unter keinen Umständen eine Eingliederung der Jugendlichen in die betriebliche Organisation stattfinden, da in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen (Anmeldung bei der Krankenkasse, Entgeltzahlungspflicht, etc.) entsteht.

Die Schülerin oder der Schüler darf zu keiner Arbeit verpflichtet werden und unterliegt keinen Weisungen des Betriebsinhabers (mit Ausnahme von Sicherheitsvorschriften). Sollte die Schülerin oder der Schüler einzelne Handgriffe ausprobieren dürfen, ist dabei auf die körperliche und geistige Reife bedacht zu nehmen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer verstößt sonst gegen die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes!


Dauer und Ausmaß der Schnupperlehre:

Erfahrungsgemäß werden die Zeiten, in denen sich der Schnupperlehrling im Betrieb aufhalten darf, individuell vereinbart. Regelmäßig dauert die Schnupperlehre nicht länger als eine Arbeitswoche.

Die/Der Jugendliche sollte nur zu seinen typischen Unterrichtszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr) und nicht länger als 8 Stunden täglich im Betrieb sein.

Vorsicht!

Eine Schnupperlehre unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses ist rechtlich problematisch und sollte daher jedenfalls vermieden werden. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte dazu führen, dass die Zeit der Schnupperlehre als Lehrzeit mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen gilt. 

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