BAG-Novelle 2015
Die Novelle des Berufsausbildungsgesetzes bringt neue Möglichkeiten für Ausbildungsbetriebe in Form von einfachen dualen Einstiegsqualifizierungen und einer unbürokratischen Verlängerungsoption der Lehrzeit bei Lehre und Matura.
Neben einigen Regelungen, die der Weiterentwicklung und
Verbesserung des Images der Lehrlingsausbildung dienen, sind folgende Neuerungen von unmittelbarer
Bedeutung für die Ausbildungsbetriebe:
Neue
einfache duale Einstiegsqualifizierung (§ 8b Abs. 14)
In der bisherigen integrativen Berufsausbildung – diese
Bezeichnung entfällt in der neuen Regelung - waren Teilqualifikationen
individuell festgelegt. Diese Möglichkeit besteht im Bedarfsfall weiterhin.
Neu ist, dass auch standardisierte Ausbildungsprogramme für
Teilqualifikationen eingerichtet werden können. Diese werden vom
Wirtschaftsministerium in Form von Richtlinien erlassen. Dadurch kann eine
verbesserte Verwertbarkeit solcher Abschlüsse am Arbeitsmarkt erreicht werden.
Ziel ist, dass Jugendliche, welche am regulären Lehrstellenmarkt keine
Möglichkeiten vorfinden, vermehrt die Möglichkeit für eine hochwertige duale
Einstiegsqualifizierung erhalten.
Lehrzeitverlängerung
bei Lehre mit Matura (§ 13a)
Eine Verlängerung der Lehrzeit um die Dauer der Vorbereitungsmaßnahmen
kann zwischen den Lehrvertragsparteien im Lehrvertrag vereinbart werden. Es ist
dafür nicht mehr eine Zustimmung des Landes-Berufsausbildungsbeirats
erforderlich.
Lehrzeitverlängerung
bei Nachholen des Pflichtschulabschlusses (§ 13b)
Auch für Maßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses
ist eine Verlängerung der Lehrzeit um die Dauer der Vorbereitungsmaßnahmen
möglich.
Neuerliche
Überprüfung der Ausbildungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 6a)
Bei erstmaligem Ausbilden von Lehrlingen in einem Lehrberuf
wird in einem Feststellungsverfahren überprüft, ob der Betrieb so eingerichtet
ist und so geführt wird, dass die Ausbildung von Lehrlingen möglich ist. Der
dazu ausgestellte Feststellungsbescheid gilt grundsätzlich unbefristet. Im Laufe der Jahre können sich allerdings die
wirtschaftliche Ausrichtung oder die Einrichtung des Lehrbetriebes derart
ändern, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei Vorliegen
begründeter Hinweise, kann nunmehr der Landes-Berufsausbildungsbeirat bei der
Lehrlingsstelle die Durchführung einer neuerlichen Überprüfung beantragen.
Diese Überprüfung kann gegebenenfalls zu einem neuen Bescheid führen.
Neues
Feststellungsverfahren nach 10 Jahren ohne Ausbildung (§ 3a Abs. 4)
Nach einer Ausbildungspause von mehr als zehn Jahren nach
Beginn des letzten Lehrverhältnisses ist im betreffenden Lehrberuf ein
neuerliches Feststellungsverfahren – wie beim erstmaligen Ausbilden –
erforderlich.
Name und
Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse im Lehrvertrag
(§ 12 Abs.3 Z 7)
In den Lehrverträgen ist ein entsprechendes Feld zu
befüllen.
Vorzeitige
Endigung des Lehrverhältnisses, wenn ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem
rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde (§ 14 Abs. 2 lit. f)
Dieser wichtige Endigungsgrund hat bisher nicht bestanden.
Ansprüche
des Lehrlings bei Weiterbeschäftigung trotz Entfalls der Gewerbeberechtigung (§
14 Abs. 4)
Lehrverhältnisse enden unmittelbar, wenn die
Gewerbeberechtigung (Berechtigung zur Berufsausübung) nicht mehr vorliegt. Der
Lehrberechtigte ist verpflichtet, die Endigung innerhalb einer Frist von vier
Wochen bei der Lehrlingsstelle anzuzeigen. Betroffene Lehrlinge sowie deren
Erziehungsberechtigte im Fall von minderjährigen Lehrlingen sind schriftlich zu
verständigen.
Wird ein Lehrling nicht verständigt und arbeitet im
Unternehmen weiter, entsteht nach der neuen Bestimmung ein – unbefristetes –
Arbeitsverhältnis zu den arbeits- und sozialrechtlichen Konditionen des
vorangegangenen Lehrverhältnisses. Dieses Arbeitsverhältnis endet automatisch (ex
lege), wenn der betroffene Lehrling von der Endigung des Lehrvertrages Kenntnis
erlangt.
Für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses entstehen Ansprüche
auf Kündigungsentschädigung und gegebenenfalls Urlaubsersatzleistung. Das
Entstehen von Entschädigungsansprüchen kann durch rechtzeitige Information an
den Lehrling und die Lehrlingsstelle abgewendet werden.