Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages

Was ist zu beachten?

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Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages

Allgemeines

Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Dienstverhältnis. Das heißt, es endet automatisch mit Ablauf der vorgegebenen Zeit. Eine vorzeitige Lösung ist daher nur möglich:

  • während der Probezeit
  • einvernehmlich
  • durch vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten
  • durch vorzeitige Auflösung durch den Lehrling.

ACHTUNG: Jede Auflösung eines Lehrverhältnisses muss schriftlich erfolgen! Eine vorzeitige Auflösung muss unverzüglich der Lehrlingsstelle gemeldet werden!

Zur Auflösung durch den minderjährigen Lehrling - in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - ist auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Wer als gesetzlicher Vertreter in Betracht kommt, bestimmt sich nach den Vorschriften des Kindschaftsrechtes. Für die Rechtswirksamkeit ist im Regelfall die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

Auflösung während der Probezeit

Während der ersten 3 Monate der Lehrzeit - sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Betrieb - kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Die Probezeit ist unmittelbar aufgrund des BAG vorgesehen. Es ist keine besondere Vereinbarung erforderlich. Vereinbarungen über eine Verlängerung der Probezeit sind unwirksam.

Einvernehmliche Lösung

Das Lehrverhältnis kann während seiner gesamten Dauer einvernehmlich gelöst werden, wobei es keine Fristen gibt. Es muss jedoch eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer Dienststelle der Arbeiterkammer vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.

Verlangt der Lehrling vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung des Lehrverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von 2 Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung nicht vereinbart werden (Vgl. § 104 a ArbVG).  

Lösung durch den Lehrberechtigten 

Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn 

  • der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
  • der Lehrling den Lehrberechtigen, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
  • der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf Grund des BAG, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt;
  • der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt;
  • der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt;
  • der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
  • der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt.

Auflösung durch den Lehrling

Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn 

  • der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann;
  • der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen von Seiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt;
  • der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Ausbilder bestellt ist;
  • der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen aufgrund des BAG oder des Lehrvertrages zu erfüllen;
  • der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; das gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde;
  • der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird;
  • der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt;
  • dem Lehrling eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht im hiefür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird.
  • Rechtsstreitigkeiten zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling über den Bestand oder Nichtbestand eines Lehrverhältnisses fallen in die Kompetenz der Arbeitsgerichte.

 


Stand: 12.07.2021