Verlängerung der Sonderbetreuungszeit beschlossen

Regelung gültig von 5.9.-31.12.2022

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11.03.2023

Der Sozialausschuss im Nationalrat hat beschlossen, dass Eltern von positiv auf Covid-19 getesteten Kindern neuerlich einen Rechtsanspruch auf eine Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen, wenn die Betreuung des Kindes notwendig ist, haben. Der Arbeitgeber ist in dieser Zeit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, bekommt aber die Kosten aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ersetzt.

Eine Antragsstellung der Rückerstattung wird wie bisher bei der Buchhaltungsagentur möglich sein. Detailinformationen zur Antragsstellung werden in den nächsten Tagen auf der Webseite der Buchhaltungsagentur zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung ist, dass sich die Kinder mit dem Coronavirus infiziert haben und sie die Schule, den Kindergarten oder eine andere Kinderbetreuungseinrichtung (zum Beispiel Krabbelstube) aufgrund geltender Verkehrsbeschränkungen nicht besuchen können. Ebenso besteht der Rechtsanspruch im Fall einer behördlichen Schließung von Klassen oder Kindergruppen – diesfalls auch für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Für die notwendige Betreuung von Menschen mit Behinderungen sind analoge Bestimmungen vorgesehen.

Die Bestimmung tritt mit Kundmachung des relevanten Bundesgesetzblattes in den nächsten Tagen in Kraft. Sobald diese Bestimmungen rechtswirksam in Kraft getreten sind, kann die Sonderbetreuungszeit rückwirkend ab 5. September bis Ende des laufenden Jahres in Anspruch genommen werden.