Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht
Im Steuerrecht gab es heuer zahlreiche, nicht nur COVID-19-bedingte Neuerungen
In einem kurzen Überblick weisen wir auf einzelne Änderungen im Steuerrecht hin, die auch noch in der Zeit nach Corona von großer praktischer Relevanz sein werden.
Finanzverwaltung
Das neue Finanzamt Österreich wird gemeinsam mit dem Zollamt Österreich und dem Finanzamt für Großbetriebe ab 1. Juli 2021 den Betrieb aufnehmen. Neu sind zudem das Amt für Betrugsbekämpfung, der Prüfdienst lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLAB) und die Zentralen Services. Alle Anbringen – mit Ausnahme von Anbringen an das Zollamt oder den PLAB – können fristwahrend auch beim Finanzamt Österreich eingebracht werden. Auf die bisherigen Behördenstandorte sowie für vergebene Steuernummern hat dies keine unmittelbaren Auswirkungen.
>>Derzeit geltenden Zahlungserleichterungen gegenüber dem Finanzamt aufgrund der Coronakrise finden Sie hier | FAQ
Innergemeinschaftlicher Versandhandel
Ab 1. Juli 2021 wird die Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel in der bisherigen Form abgeschafft. Ein österreichischer Unternehmer, der an Nichtunternehmer ins EU-Ausland liefert, muss daher künftig die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes verrechnen. Ausgenommen davon sind Unternehmer mit einem EU-weiten Versandhandelsumsatz bis 10.000 Euro. In die Grenze miteingerechnet werden auch elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gegenüber Nichtunternehmern.
Die Erklärung der Steuer kann sodann über den in FinanzOnline eingerichteten EU-One-Stop-Shop oder durch eine Registrierung im Bestimmungsland erfolgen.
>>Weitere Informationen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1. Juli 2021 finden Sie hier.
Degressive Abschreibung
Bei ab dem 1. Juli 2020 angeschafftem/hergestelltem abnutzbaren Anlagevermögen können alternativ zur bisherigen linearen Abschreibung 30 Prozent der Anschaffungs-/Herstellungskosten (bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren) als AfA geltend gemacht werden. Ausgenommen sind insbesondere nicht emissionsfreie PKW, gebrauchte Wirtschaftsgüter, bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter sowie Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Bei Anschaffung/Herstellung in der zweiten Jahreshälfte gilt wie gewohnt der halbe Abschreibungssatz (also 15 %). Ein Wechsel zur linearen AfA ist in den Folgejahren möglich. Ein umgekehrter Wechsel von der linearen zur degressiven AfA ist demgegenüber jedoch ausgeschlossen.
>>Weitere Informationen zur neuen Abschreibemöglichkeit (Degressive AfA) finden Sie hier.