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Kleinunternehmerregelung: Das sollten Sie wissen

Die Kleinunternehmerregelung ist auf Unternehmer anwendbar, die in Österreich ihr Unternehmen betreiben und deren Jahresumsatz 35.000 Euro jährlich nicht überschreitet

Sind Sie Kleinunternehmer, müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen und dürfen von den Ausgaben keine Vorsteuer abziehen. 

Für die Ermittlung des Jahresumsatzes sind alle Umsätze, außer Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen, zu berücksichtigen. Ebenso unberücksichtigt bleiben Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Kleinunternehmen übergeht. Wenn Sie verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausüben (z. B. Gewerbebetrieb, Vermietung, Land- und Forstwirtschaft) sind die Umsätze zusammenzurechnen. Umsätze, für die bereits eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung besteht (Bsp. Versicherungsvertreter, Heilmasseure, Zahntechniker usw.), sind ebenfalls nicht in die Grenze miteinzurechnen.

Achtung!
Es handelt sich dabei um eine Netto-Grenze. Für die Berechnung der Grenze ist also die Umsatzsteuer herauszurechnen, auch wenn der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss. Dies hat zur Folge, dass Unternehmer, die ausschließlich 20%ige Umsätze tätigen, bis zu 42.000 Euro pro Jahr und Unternehmer, die ausschließlich 10%ige Umsätze tätigen, bis zu 38.500 Euro steuerfrei fakturieren können.

Überschreitung

Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer einmalig die Grenze von netto 35.000 Euro um 15 Prozent überschreiten, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren. Für Zeiträume ab 1.1.2020 gilt die Ausnahme, dass diese Toleranzregel auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die vor dem 1.1.2020 gültige Toleranzgrenze – das waren 30.000 Euro – innerhalb vorangegangenen vier Jahren bereits einmal ausgenutzt wurde. Auch bei der Ermittlung der Toleranzgrenze muss die allenfalls enthaltene Umsatzsteuer herausgerechnet werden. 

Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerfreiheit aus und überschreitet er im Laufe des Kalenderjahres die 35.000 Euro, so werden die Umsätze dieses Jahres (somit auch die schon bewirkten Umsätze) steuerpflichtig. 

Geht der Unternehmer hingegen zuerst von einer Steuerpflicht aus und stellt Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer aus und wird die Jahresumsatzgrenze nicht überschritten, so kann der Unternehmer die Rechnungen nachträglich berichtigen. Er schuldet bis zur Berichtigung die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer. 

Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung

Sind Sie als Unternehmer der Meinung, dass die Umsatzsteuerbefreiung nachteilig ist, dann können Sie darauf verzichten. Hohe Vorsteuern in der Gründerphase, Ihre Kunden sind zum größten Teil vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer etc. könnten Gründe für die Option zur Umsatzsteuerpflicht sein. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.
Die Optionserklärung kann spätestens bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides abgegeben werden. Daraufhin ist der Unternehmer mindestens für das Jahr, für das die Erklärung abgegeben wurde, und für weitere vier Jahre gebunden. Erst mit Ablauf der Bindungsfrist, kann die Optionserklärung widerrufen werden.

Achtung!
Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll.

Die Wirkung einer rechtzeitigen Erklärung (Option oder Widerruf) bezieht sich immer auf den ersten Jänner des gewünschten Jahres.

Wechseln Sie von der Umsatzsteuerbefreiung zur Umsatzsteuerpflicht und haben in den letzten Jahren Umlaufvermögen und Anlagenvermögen eingekauft, dann dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen und Kriterien eine positive Vorsteuerkorrektur durchführen. Wechseln Sie von Umsatzsteuerpflicht zur Umsatzsteuerbefreiung, müssen Sie umgekehrt die entsprechenden Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückzahlen. 

Für Kleinunternehmer im Binnenmarkt gibt es einige Besonderheiten

Warenverkehr zwischen Unternehmen

Liefert ein Kleinunternehmer Waren in den EU-Raum, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Er benötigt keine UID-Nummer und die Lieferung ist nicht in die Zusammenfassende Meldung einzutragen. Importieren Sie als Kleinunternehmer Waren aus dem EU-Raum und überschreiten dabei nicht die Erwerbsschwelle („Importe“ im vorangegangenen bzw. laufenden Kalenderjahr bis max. 11.000 Euro), realisieren Sie keinen ig-Erwerb. Sie werden im EU-Ausland wie ein Privater behandelt. Der Lieferant verrechnet Ihnen die österreichische Umsatzsteuer (neue Versandhandelsregelung seit 1.7.2021) und auch hier haben Sie keinen Vorsteuerabzug.

Warenverkehr an Private 

Seit 1.7.2021 gelten neue Regeln für den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Umsätze werden ab dem ersten Euro im Bestimmungsland steuerpflichtig. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gibt es nur für Unternehmer, deren Umsätze aus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen und Umsätzen aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel in der gesamten EU den Wert von 10.000 Euro nicht überschreiten. In diesem Fall sind die Umsätze im Abgangsland steuerbar. Die österreichische Regelung kommt zum Tragen. Sie können steuerfrei fakturieren, die Umsätze werden in die Grenze von 35.000 Euro eingerechnet.

Erbringen Sie als österreichscher Kleinunternehmer eine Dienstleistung an einen Unternehmer im EU-Ausland, ist zunächst der Leistungsort zu ermitteln. Liegt dieser im Ausland, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den ausländischen Leistungsempfänger (Reverse Charge). Dadurch ist keine Registrierung in dem jeweiligen Land notwendig, allerdings ist diese Leistung in die Zusammenfassende Meldung einzutragen. Voraussetzung ist, dass Sie zu diesem Zweck eine UID-Nummer beantragen.

Vorschriften zur Rechnungsausstellung

Es muss ein Hinweis auf die Steuerfreiheit gegeben sein (z. B. „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“). Sie dürfen in Ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tun Sie dies, obwohl Sie keine Optionserklärung abgeben, schulden Sie die Umsatzsteuer (Steuerschuld kraft Rechnung) und haben trotzdem keinen Vorsteuerabzug.

Verwaltungsvereinfachung 

Als umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer müssen Sie keine UVA an das Finanzamt übermitteln, es sei denn, Sie werden dazu aufgefordert. Sie müssen grundsätzlich auch keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben. Nur dann, wenn im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) Umsatzsteuer zu zahlen war (z. B. wegen steuerpflichtiger ig-Erwerbe), muss auch eine Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Expertentipp von Mag. Thomas Karner
Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrech und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer

Kleinunternehmern teilt das Finanzamt eine UID-Nummer nur auf Antrag zu (Formular U15).
Auf dem Formular muss der Unternehmer glaubhaft machen, warum er eine UID-Nummer braucht. Optieren Sie zur Umsatzsteuerpflicht, bekommen Sie die UID-Nummer vom Finanzamt automatisch.