Achtung Rutschgefahr: Wann besteht Räum- und Streupflicht?
Zu räumen und zu streuen ist von 06.00 bis 22.00 Uhr. Laut Entscheidung des OGH besteht in außergewöhnlichen Fällen eine Verpflichtung zu präventiven Vorkehrungen für die Nacht
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält dafür genaue Regelungen: Straßenränder, Gehsteige und dazugehörige Stiegen müssen bei Schnee und Glatteis geräumt und bestreut werden. Allerdings nur dann, wenn sie dem öffentlichen Verkehr dienen und im Ortsgebiet gelegen sind. Die Räum- und Streupflicht trifft die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, wenn der Gehsteig bzw Straßenrand weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Ausschlaggebend ist die Entfernung zur straßenabgewandten Gehsteigbegrenzung.
Wann und wo ist zu räumen und zu streuen?
Zu räumen und zu streuen ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze und zwar in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Gehsteige sind in ihrer gesamten Breite zu räumen und zu bestreuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu bestreuen. In Fußgängerzonen besteht die Räum- und Streupflicht für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront. Darüber hinaus sind Schneewechten und Eiszapfen von den Dächern zu entfernen.
Wie und in welchem Umfang muss geräumt bzw gestreut werden?
Art und Umfang dieser Verpflichtungen richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Was konkret zumutbar ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Zumutbar ist z. B. die Bestreuung des Gehsteiges in kürzeren Abständen als einer Stunde bei ständiger Eisbildung infolge Eisregens. Unzumutbar ist zB eine ununterbrochene Schneeräumung, selbst bei andauerndem Schneefall. Wenn nötig, ist bei gefährlichen Straßenstellen eine Schranke anzubringen oder ein Warnhinweis (zB „Achtung Rutschgefahr“) aufzustellen. Das sind jedoch nur Sofortmaßnahmen und befreien den Grundstückseigentümer nicht von der Räum- und Streupflicht.
Achtung: In vielen Gemeinden ist die Räum- und Streupflicht (z. B. Zeitraum, Ausmaß, Art der Maßnahmen) durch Verordnung anders geregelt. Oft übernimmt die Gemeinde (sog. Winterdienst) für bestimmte Bereiche die Räum- und Streupflicht.
Welche Folgen kann eine Verletzung der Räum- und Streupflicht haben?
Unabhängig davon, ob eine Person zu Schaden kommt, stellt die Missachtung dieser Verpflichtung eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro sanktioniert wird. Verletzt sich eine Person, kann es auch zu Schadenersatzansprüchen kommen. Dafür haftet derjenige, der seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, also in erster Linie der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes. Die Höhe des Ersatzanspruches kann beträchtlich sein, wenn sich eine Person bei einem Sturz schwer verletzt. Zudem kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Muss auch der Mieter oder Pächter räumen und streuen?
Einen Mieter oder Pächter treffen diese umfangreichen Räum- und Streupflichten nur, wenn dies mit dem Vermieter bzw. Verpächter vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Verantwortung beim Vermieter bzw. Verpächter als Eigentümer.
Aber Achtung: Stürzt ein (potentieller) Kunde im Eingangsbereich des Geschäftes oder vor dem Schaufenster, kann das auch für den Mieter oder Pächter vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zur Folge haben. Dies gilt selbst dann, wenn die Räum- und Streupflicht im Miet- bzw. Pachtvertrag nicht übernommen wurde!
Wann entfällt die Haftung für den Grundstückseigentümer?
Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung auf andere Personen übertragen. Das kann neben dem Mieter oder Pächter auch ein Hausbesorger, ein Hausverwalter oder ein anderes Unternehmen (zB „Winterdienst“) sein. In diesem Fall haftet der Eigentümer nur noch dann, wenn er einen ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner gewählt hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, an Stelle des Eigentümers.
Gibt es außer der StVO noch eine andere Haftungsgrundlage?
Zusätzlich zu der in der StVO explizit geregelten Räum- und Streupflicht, gibt es noch die sogenannte Wegehalterhaftung. Nach dieser ist der Halter eines Weges sowohl im Sommer als auch im Winter für dessen Verkehrssicherheit verantwortlich. Halter eines Weges ist, wer die Kosten seiner Errichtung und Erhaltung trägt und die tatsächliche Verfügungsmacht hat, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Wege sind zB auch Autobahnen, Bundesstraßen, Rad-, Geh- oder Wanderwege, Rodelbahnen, Schipisten, Langlaufloipen oder Klettersteige.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu Vorkehrungen für die Nacht
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine Streupflicht gegen Glatteis auch für die Nacht bestehen kann: „Der Hauseigentümer muss alle Vorkehrungen treffen, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Dies gilt sowohl für die Häufigkeit des Streuens als auch die Anwendung verschiedener Streumittel“. Allerdings habe man als Höchstgericht auch bereits ausgesprochen, dass es „regelmäßig unzumutbar“ sei, für eine Streuung rund um die Uhr zu sorgen. „Das schließt es aber nicht aus, dass bei konkreter Vorhersehbarkeit einer außergewöhnlichen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Glatteis führenden Wetterlage eine vorsorgliche Streupflicht für viel begangene Wege in einer Wohnanlage bestehen kann.“ Außergewöhnlich bedeute aber, dass schon mehr erwartet werden müsse als bloße Nebelbildung und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt. Dass Glatteis vorhersehbar sei, könnte sich aber insbesondere aus entsprechenden Wetterwarnungen ergeben, meinte der OGH (2 Ob 116/20b).
Expertentipp von Mag. Catharina Jahn,
Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer
Sofern in der jeweiligen Gemeinde keine abweichenden Regelungen gelten, besteht die Räum- und Streupflicht
- für Eigentümer von Grundstücken, wenn der Gehsteig bzw der Straßenrand weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist
- entlang der gesamten Grundstücksgrenze
- in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Mieter oder Pächter sollten im Vertrag nachschauen, ob sie die Räum- und Streupflicht vertraglich übernommen haben.