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Stolpersteine bei der Beauftragung ausländischer Unternehmen

Wenn Unternehmen aus anderen EU- oder EWR-Staaten in Österreich in reglementierten Gewerben arbeiten, besteht Anzeigepflicht – wird diese missachtet, droht unter Umständen ein Baustopp.

Der Europäische Binnenmarkt fußt auf vier Grundfreiheiten. Eine davon ist die Dienstleistungsfreiheit. Diese erlaubt es Unternehmen aus der EU und dem EWR, Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Der Dienstleistungsverkehr mit der Schweiz unterliegt Sonderregelungen.

Konsequenzen der Dienstleistungsfreiheit?

Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es Unternehmern aus anderen EU- oder EWR-Staaten auf Bestellung in Österreich ihre Dienstleistung auszuführen, ohne ein entsprechendes Gewerbe anmelden zu müssen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen seine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR hat und dort die gewerbliche Tätigkeit befugt ausübt. In den Genuss dieses Privilegs kommen auch Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitglieds- bzw. Vertragsstaat haben. Dieses Recht wird allerdings insoweit eingeschränkt, als die Tätigkeit lediglich vorübergehend und gelegentlich in Österreich ausgeübt werden darf. Das Waffengewerbe und die Rauchfangkehrer sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen.

Was bedeutet „vorübergehende“ und „gelegentliche“ Tätigkeit?

Diese beiden Kriterien können nur im Einzelfall beurteilt werden. So wird eine „vorübergehende Tätigkeit“ im Zusammenhang mit einem Großprojekt etwas anderes bedeuten, als bei einem kleinen Auftrag. Liegt eine systematische und schwerpunktmäßige Tätigkeit in Österreich vor, ist eine Niederlassung zu begründen und ein Gewerbe anzumelden. Ein Indiz dafür ist das Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur in Österreich – etwa ein ständiges Kundenbetreuungsbüro. Das bedeutet, dass auch die Auftragsakquise und Auftragsbearbeitung nicht in Österreich geschehen dürfen.

Sind besondere Verfahrensschritte zu beachten?

Werden Arbeitnehmer nach Österreich entsandt, so sind diese spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle beim Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn es sich bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit um ein freies Gewerbe in Österreich handelt (für dieses ist kein Befähigungsnachweis notwendig), sind keine weiteren Behördenschritte nötig. Etwas anderes gilt für reglementierte Tätigkeiten, die in Österreich einen Befähigungsnachweis erfordern. Zwar entfällt die Pflicht zur Erbringung eines solchen, wenn das Gewerbe bereits im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine reglementierte Ausbildung vorliegt oder der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat. Allerdings ist bei reglementierten Gewerben immer eine schriftliche Anzeige über eine grenzüberschreitende Dienstleistung beim zuständigen Minister Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort/BMDW) erforderlich. Diese Dienstleistungsanzeige gilt für ein Jahr und ist gegebenenfalls zu erneuern.

Konsequenzen bei Missachtung der Anzeigepflicht?

Verstöße gegen die Pflicht zur Dienstleistungsanzeige sind verwaltungsrechtlich strafbar. Zudem kann für bestimmte Gewerbe verfügt werden, dass mangels Anzeige die ausgeübte Tätigkeit in Österreich einzustellen ist. Insbesondere für größere Bauvorhaben kann das zu nachteiligen Konsequenzen führen, wenn ein zentrales Gewerk steht und unter Zeitdruck ein geeigneter Ersatz beschafft werden muss. Zeitverzögerungen und zusätzliche Kosten für das Gesamtprojekt können die Folge sein.

Expertentipp von Mag. Christian Dejori
Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer

Das Dienstleisterregister kann auf der Internetseite des Bundesministeriums unter www.dlr.bmdw.gv.at kostenlos und ohne Anmeldungserfordernis eingesehen werden. Für potenzielle Vertragspartner von ausländischen Unternehmern empfiehlt sich die rechtzeitige Überprüfung, ob eine Dienstleistungsanzeige vorliegt und welche Gewerbe angezeigt wurden!

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