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DSGVO: Informationen zur aktuellen Abmahnwelle

Überprüfen Sie Ihre Website!

Viele Webseitenbetreiber:innen erhalten derzeit ein Schreiben eines Rechtsanwalts, womit dieser mit immer gleichem Wortlaut eine datenschutzwidrige Nutzung von „Google Fonts“ moniert und unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Zahlung eines Schadensersatzes von 100 Euro zuzüglich 90 Euro Kosten sowie zur "Unterlassung" auffordert.

Wer ein solches Schreiben erhalten hat, wird augenscheinlich mit einem potenziellen Rechtsstreit konfrontiert und verständlicherweise in Unruhe versetzt: Ist dieses Schreiben ernst zu nehmen? Was ist überhaupt schiefgelaufen? Wie ist zu reagieren?

Was ist zu tun?

Zunächst sollten Sie überprüfen (lassen)

  1. ob Google Fonts so eingestellt ist, dass Daten im Hintergrund übermittelt werden. (Google Fonts bietet beispielsweise auch andere Lösungen an, die keine Datenübermittlung im Hintergrund verursachen). Es sollte jedenfalls auf die lokale Version ohne Datenaustausch umgestellt werden
  2. ob die IP-Adresse wirklich in Klardaten erhoben, weitergegeben und gespeichert wurde. Wenn das nicht der Fall ist (z.B. IP Adresse wird gehasht), kann üblicherweise keine Auskunft gem. Art 15 DSGVO gegeben werden. Das heißt, in diesem Fall ist der Antrag auf Auskunft abzulehnen.
    Kann die IP-Adresse zurückverfolgt werden, muss das Auskunftsbegehren (binnen 30 Tagen) grundsätzlich beantwortet werden. Hierfür ist aber wichtig zu wissen, ob und welche Daten erhoben und gespeichert wurden. Eine Antwort ist auch dann zu senden, wenn keine personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden (sog. Negativauskunft).  
    Ergibt die Prüfung, dass Google Fonts tatsächlich genutzt und Schriften durch Verbindungsaufnahme zum Google-Netzwerk geladen werden, sollten Webseitenbetreiber:innen unbedingt schnellstmöglich auf eine rein lokale Einbindung von Google Fonts umstellen und so Datenübermittlungen unterbinden.
Tipp!
Auch wenn Sie kein Schreiben erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich eine datenschutzkonforme Einbindung von Google Fonts und ähnlichem herstellen (lassen)!

Brauchen Sie Hilfe bei der technischen Überprüfung?
Spezialisierte Berater finden Sie z.B. über das UBIT-Firmen-AZ

Zu den weiteren Forderungen:

Unterlassungsanspruch:
Einen solchen sieht die DSGVO nicht vor. Die Erfolgsaussichten des Betreibens eines solchen Anspruches sind äußerst fraglich.

Schadenersatzanspruch:
Der Rechtsanwalt stützt sich auf ein Urteil aus Deutschland. Ob ein österreichisches Gericht in diesem Fall (insbesondere aufgrund der massenhaften Vorgangsweise) einen Schadenersatz zusprechen würde, erscheint ebenso fraglich, ist aber nicht gänzlich auszuschließen.

Sollte Google Fonts oder ähnliche Tools tatsächlich rechtswidrig verwendet werden oder das Auskunftsbegehren nicht beantwortet werden, drohen darüber hinaus Beschwerden bei der Datenschutzbehörde. Wir prüfen gerade eine Meldung dieser Angelegenheit an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich. Betroffene können sich auch selbst bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (https://raknoe.at/) beschweren.


Die Wirtschaftskammer prüft alle rechtlichen Möglichkeiten, um ihre Mitglieder zu schützen. Auch einen Musterprozess schließen wir nicht aus.


Auf der Webseite von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schweiger (https://www.dataprotect.at/2022/08/19/google-fonts-abmahnung-die-n%C3%A4chste-welle) kann man sich als Betroffene/als Betroffener eintragen lassen.