Hinweisschilder: Was gilt es aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Die Anbringung der für Unternehmen wichtigen Werbemittel entlang von Straßen oder Radwegen unterliegt verschiedenen rechtlichen Bestimmungen

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Unternehmen brauchen für ein Hinweisschild (eine Werbetafel) im Ortsgebiet eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung und eine Zustimmung nach dem Tiroler Straßengesetz. Zusätzlich ist die Werbeeinrichtung gemäß der Tiroler Bauordnung anzuzeigen.

Was heißt das im Detail?

Bewilligung gemäß Straßenverkehrsordnung: Für die Benützung einer Straße zur Werbung – z. B. für das Aufstellen eines Hinweis- oder Werbeschildes – ist im Ortsgebiet eine Bewilligung erforderlich. „Im Ortsgebiet“ bedeutet innerhalb der Ortstafeln. Das Hinweisschild darf die Sicherheit, Leichtigkeit und die Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Bewilligung kann bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist sie zu widerrufen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Straße nicht beschädigt wird und die Straßenbeleuchtung sowie die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln nicht verdeckt werden. Ein Hinweisschild oberhalb der Straße muss sich im Luftraum mindestens 2,20 Meter über dem Gehsteig und 4,50 Meter über der Fahrbahn befinden. Ein Hinweisschild seitlich auf der Fahrbahn darf den Fußgängerverkehr weder auf Gehsteigen noch auf Straßenbanketten behindern und muss mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sein.

Wird ein Hinweisschild ohne Bewilligung angebracht, so ist es ohne weiteres Verfahren auf Kosten des Eigentümers dieser Tafel zu entfernen. Zuständige Behörde ist die Landesregierung, betrifft die Bewilligung nur eine Gemeindestraße, so ist die Gemeinde zuständig.

Zustimmung gemäß Tiroler Straßengesetz: Ein Werbeschild entlang einer öffentlichen Straße oder eines Radweges im Ortsgebiet stellt einen sog. „Sondergebrauch“ dar. Für diesen ist eine privatrechtliche Zustimmung des Straßenverwalters notwendig. Straßenverwalter ist bei Landesstraßen das Land Tirol, bei Gemeindestraßen die betreffende Gemeinde. Die Zustimmung darf nur gegeben werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nicht beeinträchtigt werden. Schutzinteressen sind beispielsweise die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die Leichtigkeit und die Flüssigkeit des Verkehrs, die Wahrung des Straßenbildes etc. Außerdem darf eine Zustimmung nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Die Aufstellung der Tafel erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Straßenmeisterei.

Anzeige nach der Tiroler Bauordnung: Frei stehende Werbeeinrichtungen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sind bei der jeweiligen Standortgemeinde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Ausnahmen gibt es nur, wenn eine Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutz erforderlich ist. Eine geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist. Zusammenhängend bebaut ist ein Gebiet dann, wenn der Abstand zwischen zwei Gebäuden höchstens 50 m beträgt. Anzeigepflichtige Werbeeinrichtungen sind nur dann zulässig, wenn ihre mechanische Festigkeit und Standsicherheit gegeben ist. Sie dürfen die Sicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen und aufgrund ihrer Beschaffenheit (Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung) keiner Verordnung der Gemeinde über örtliche Bauvorschriften widersprechen. Unzulässige Werbeschilder muss die Behörde (= der Bürgermeister) innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der entsprechenden Bauanzeige untersagen. Tut sie das nicht, darf das Schild aufgestellt werden. Die Behörde kann die Zustimmung mit Auflagen, unter Bedingungen oder befristet erteilen. Die Anzeige kann innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden, wenn eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung nicht angezeigt wurde. Die Behörde darf unzulässige Werbeeinrichtungen aber sofort entfernen. Wird das Werbeschild bei der Entfernung durch die Behörde beschädigt, kann kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden. Die Kosten der Entfernung und der Aufbewahrung der Tafel hat der Eigentümer der Tafel zu ersetzen. Er muss die Tafel innerhalb eines Monats übernehmen, sonst fällt sie an die Gemeinde.

Hinweisschild entlang einer Straße außerhalb des Ortsgebietes: In diesem Fall ist eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung, eine Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz und eine Zustimmung nach dem Tiroler Straßengesetz notwendig.

Hinweisschild entlang eines Radweges außerhalb des Ortsgebietes: Ein Hinweisschild an einem Radweg außerhalb des Ortsgebietes erfordert eine Zustimmung nach dem Tiroler Straßengesetz und eine Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz.


Expertentipp von Mag. Catharina Jahn
Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer

Unternehmer, die eine Werbetafel aufstellen wollen, sind gut beraten, wenn sie sich rechtzeitig um die entsprechenden Bewilligungen kümmern bzw. die nötigen Anzeigen durchführen. Erfolgt dies nicht, kostet die Angelegenheit nur Geld, eine aufgestellte Tafel kann entfernt werden und geht unter Umständen in das Eigentum der Gemeinde über. Das heißt: Außer Spesen nichts gewesen!


Stand: 29.06.2021