Was tun, wenn sich die GmbH als ungeeignete Rechtsform erweist?
In manchen Fällen kann die Auflösung einer GmbH und Löschung aus dem Firmenbuch vernünftig sein
Häufig entscheiden die Gesellschafter aus persönlichen oder unternehmerischen Überlegungen, getrennte Wege zu gehen. Eine Beendigung ist auch sinnvoll, wenn sich die Rechtsform mittlerweile als unwirtschaftlich erweist. Im Vergleich fallen in der GmbH relativ hohe laufende Kosten an. Für kleine Unternehmen, die lediglich geringe Gewinne oder Verluste einfahren und bei denen keine Bereitschaft besteht, längerfristig auf Gewinnausschüttungen zu verzichten(„Thesaurierung“), sprechen auch steuerliche Gründe gegen diese Rechtsform.
Beispiel: Beendigung einer Ein-Personen-GmbH durch Umwandlung
So könnte es z. B. für den Gesellschafter einer Ein-Personen-GmbH günstiger sein, die Geschäfte in Form eines Einzelunternehmens zu führen. Das Umwandlungsgesetz erleichtert unter anderem in solchen Konstellationen die Umstrukturierung. Ein Umwandlungsbeschluss leitet die Beendigung der GmbH ein. Die Umwandlung ist unter bestimmten Voraussetzungen ohne Liquidation (d. h. ohne Abwicklungsverfahren) der GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge möglich. Sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der GmbH gehen auf den Gesellschafter über. Die übertragende GmbH erlischt. Der Umgründungsvorgang kann steuerlich begünstigt sein. Längerfristig kann die Umstellung steuerschonender sein, denn die Gewinne der GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer (bzw. fällt die Mindest-Körperschaftsteuer an). Zusätzlich unterliegen Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter der Kapitalertragsteuer.
Welche Auflösungsgründe gibt es außer einem Gesellschafterbeschluss?
Folgende Auflösungsgründe nennt das GmbH-Gesetz:
Ablauf eines befristeten Gesellschaftsvertrags, Verschmelzung mit einer GmbH oder AG, Konkurseröffnung, Nichteröffnung bzw. Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens, Verfügung der Verwaltungsbehörde, Beschluss des Handelsgerichts, vertraglich vereinbarte Auflösungsgründe.
Welche Schritte sind bei Beendigung durch Gesellschafterbeschluss zu beachten?
Diese können grundsätzlich in drei Etappen unterteilt werden: Auflösung, Liquidation, Löschung. Sondergesetze, wie das angesprochene Umwandlungsgesetz, sehen allerdings besondere Verfahren vor. Entscheiden die Gesellschafter, die GmbH nicht fortzuführen, ist in der Generalversammlung ein Auflösungsbeschluss zu fassen und notariell zu beurkunden.
Sofern nicht vertraglich oder mit Beschluss anderes vereinbart ist, wird der Geschäftsführer zum Liquidator. Sowohl die Auflösung als auch die Bestellung des Liquidators sind mit beglaubigter Unterschrift des Geschäftsführers zum Firmenbuch anzumelden. Der Firmenname wird um einen Hinweis auf die Abwicklung ergänzt (z. B. „in Liqu.“). Zunächst wird die Liquidationseröffnungsbilanz erstellt. Bestätigt diese die Überschuldung der GmbH, hat der Liquidator einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Abweisung des Antrags mangels vorhandenen Vermögens wird die GmbH meist aufgrund Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Liegt kein Insolvenzfall vor, sind die bekannten Gläubiger zu verständigen und ist ein Gläubigeraufruf im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Forderungen der Gläubiger sind sicherzustellen oder zu befriedigen und die laufenden Geschäfte zu beenden.
Für strittige bzw. nicht fällige Forderungen sind entsprechende Mittel vorzusehen. Nach Ablauf von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes ist das Gesellschaftsvermögen zwischen den Gesellschaftern aufzuteilen. Schließlich ist eine Liquidationsschlussbilanz zu erstellen und der Liquidator mit Beschluss zu entlasten. Dem beglaubigten Firmenbuchantrag auf Löschung sind die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Entlastungsbeschluss beizulegen. Außerdem ist eine Person zu benennen, die die Geschäftsunterlagen und Bücher der GmbH sieben Jahre aufzubewahren hat. Kommt nachträglich Vermögen der GmbH hervor, kann beim Firmenbuchgericht die Nachtragsliquidation beantragt werden.
Expertentipp von Mag. Christian Dejori
Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer
Eine GmbH kann zum Zeitpunkt der Gründung die richtige Wahl gewesen sein. Bei nachhaltig ungünstiger Geschäftslage sollte diese Wahl überprüft werden. Es können Umstrukturierungen notwendig werden, die die Beendigung der GmbH verlangen. In jedem Fall, auch wenn Sie die GmbH in der Absicht beenden, nicht weiter unternehmerisch aktiv zu sein, sollten Sie damit rechnen, dass das Beendigungsverfahren nicht von heute auf morgen abgeschlossen ist, sondern zeitintensiv sein kann.