Fit im Betriebsanlagenrecht

Im Interview mit der Tiroler Wirtschaft geht Martin Oberdanner vom Gewerbereferat der BH Innsbruck auf die wichtigsten Punkte im Betriebsanlagenrecht ein.

Lesedauer: 2 Minuten

11.03.2023

Aus der Praxis holen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WK Tirol immer wieder Tipps und Tricks, damit sie ihr Wissen in der Beratung an die Unternehmerinnen und Unternehmer weitergeben können. In einem Workshop mit Martin Oberdanner ging es vor allem um Praxisbeispiele im Betriebsanlagenrecht. In diesem Rahmen stellte die TW einige Fragen an den Gewerberechtsexperten:

Was sind Betriebsanlagen?

Als gewerbliche Betriebsanlagen werden örtlich gebundene Einrichtungen bezeichnet, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind.

Daraus ergeben sich folgende Merkmale die vorliegen müssen, um von einer Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung sprechen zu können:

  • Ortsgebundenheit;
  • Zweckwidmung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;
  • Nicht bloß vorübergehende Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in der Anlage.

Somit können auch Lagerplätze, Parkplätze oder Imbissstände der Genehmigungspflicht unterliegen.

Was bedeutet der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage?

Ein Unternehmen kann aus unterschiedlichen Gebäuden, Maschinen und sonstigen Ausstattungen bestehen. Aus betriebsanlagenrechtlicher Sicht werden alle diese Einrichtungen in ihrer Gesamtheit betrachtet. Dieser Grundsatz bietet die Grundlage dafür, dass eine Betriebsanlage als Gesamtheit auf ihre Umweltauswirkungen geprüft werden.

Wie wird die Genehmigungspflicht durch die Behörde geprüft?

Die Festlegung einer individuellen Genehmigungspflicht ist das zentrale Instrument des gewerblichen Betriebsanlagenrechts zur Abwehr der von der Betriebsanlage ausgehenden Gefahren. Diese Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn negative Auswirkungen auf die Schutzgüter möglich sind – es genügt also schon die abstrakte Eignung von Beeinträchtigungen. So kann eine Betriebsanlage unterschiedliche Schutzgüter berühren. Als schutzbedürftig gelten etwa Arbeitnehmer, Nachbarn, Kunden als auch öffentliche Interessen wie z.B. der Verkehr oder der Ortsbildschutz. Als nicht genehmigungspflichtig gelten insbesondere Anlagen, die unter die Genehmigungsfreistellungsverordnung fallen. Darunter fallen beispielsweise Einzelhandelsbetriebe bis 600 m2, Büro- oder Friseurbetriebe.

Wie läuft ein Genehmigungsverfahren ab?

Das Genehmigungsverfahren orientiert sich am Genehmigungsantrag und dem darin beschriebenen Projekt. Je nachdem wie dieses ausgestaltet ist, kann es zur Durchführung unterschiedlicher Arten von Genehmigungsverfahren kommen. Der größte Teil der Betriebsanlagen wird in einem so genannten „vereinfachten Verfahren“ genehmigt, wenn offenkundig nur geringe Folgen durch den Betrieb zu erwarten sind.

In diesem Fall haben die Nachbarn nur ein Anhörungsrecht, bei dem sie allfällige Bedenken bei Betriebsanlagenverhandlungen einbringen können. Die Vereinfachung besteht aber nicht im Ausmaß der einzubringenden Unterlagen, sondern darin, dass die Anrainer keine volle Parteistellung haben und ihre Einflussnahme auf den Gang des Verfahrens beschränkt ist.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. In der Folge bilden sämtliche im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorgaben den sogenannten „Betriebsanlagenkonsens“, der vom Betreiber der Anlage beachtet werden muss. Auch wirkt der Genehmigungsbescheid gegenüber jedermann, was bedeutet, dass jeder neue Inhaber von der bestehenden Genehmigung Gebrauch machen kann, ohne eine neue Anlagengenehmigung erwirken zu müssen.



Expertentipp von Mag. Clemens Braun
Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer

Das Betriebsanlagenservice der Wirtschaftskammer Tirol bietet seine Hilfe an, damit Unternehmer möglichst kostengünstig und schnell zu einer Betriebsanlagengenehmigung kommen. Wir stellen Muster für beispielsweise Einreichunterlagen oder Abfallwirtschaftskonzepte zur Verfügung. Wir informieren zu Brandschutz, Nichtraucherschutz und anderen Gesetzesgrundlagen und unterstützen bei Bedarf im Behördenverfahren.

Wir können vor Ort das Objekt anhand der Betriebsanlagengenehmigung begutachten. Anhand von Planunterlagen lassen sich schon im Vorfeld Aussagen über notwendige Maßnahmen treffen und die Einreichung vorbereiten. Über ein breit aufgestelltes Expertennetzwerk kann auf spezielles Know-how (z.B. Lärmschutzgutachten, Wassergutachten, etc.) zugegriffen werden. Falls eine Zuziehung von externen Beratern oder eines technischen Büros notwendig oder gewünscht ist, kann ein Teil der anfallenden Kosten durch das Land Tirol und die WK Tirol gefördert werden.

Die Experten in der WK Tirol beraten Sie gerne und bieten Mitgliedern rundum Unterstützung bei der Genehmigung von Betriebsanlagen an.