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Leistungsverzug: Warten auf die Ware

Was ist bei Lieferverzug zu tun? Hören Sie mehr im Videopodcast

Ihr Geschäftspartner hat die von Ihnen bestellte Ware nicht rechtzeitig geliefert oder nicht so, wie es mit ihm vereinbart war? Hat er zum Beispiel an den falschen Ort geliefert oder nur einen Teil der, von Ihnen bezahlten Leistung erbracht?
Was kann man dann dagegen tun?

Catharina Jahn, Expertin Wirtschaftsrecht in der WK Tirol: In diesen Fällen gerät Ihr Geschäftspartner in einen sogenannten „Leistungs-“ oder „Lieferverzug“. Folgendes müssen Sie für die Durchsetzung Ihrer Rechte beachten:

Wahlrecht
Bei einem Leistungsverzug haben Sie ein Wahlrecht. Sie können entweder:
•    auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder
•    vom Vertrag zurücktreten.

Rücktritt
Bei Rücktritt von einem Vertrag müssen Sie zuvor eine angemessene Nachfrist setzen.

Zwei Erklärungen
Bei Verbrauchergeschäften, die ab dem 1. Jänner 2022 geschlossen werden, muss der Verbraucher allerdings zwei Erklärungen abgeben: Er muss zuerst den Unternehmer zur Leistung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und kann erst nach dieser Frist den Rücktritt erklären.

Wenn Ihr Geschäftspartner seinen Verzug verschuldet hat, haben Sie ihm gegenüber auch Schadenersatzansprüche, z. B. für die verspätete oder nicht erbrachte Leistung.

Der Lieferverzug ist ein sehr komplexes Thema. Auch für den Zahlungs- und Annahmeverzug gelten besondere Vorschriften. Wir in der Wirtschaftskammer Tirol beraten Sie sehr gerne dazu.