Verpackungsverordnung 2014: Teil der betrieblichen Abfallwirtschaft
In jedem Betrieb fällt Abfall an. Bei der Entsorgung sind entsprechende Verordnungen und Gesetze zu beachten und einzuhalten. Das Abfallwirtschaftsgesetz regelt die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfall.
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Haushalt vs. Betrieb
Diese Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten legt für Haushaltsverpackungen eine Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem fest.
Für gewerbliche Verpackungen besteht die Verpflichtung zur Rücknahme und Mengenmeldung sofern keine Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfolgt. Zurückgenommene Verpackungen sind entweder wiederzuverwenden oder zu verwerten.
Was gilt als Verpackung?
Als Verpackungen gelten aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Dazu gibt es Abgrenzungslisten, die unter „Einstufung“ am BMK-Server zu finden sind. Jeder, der Verpackungsmaterial in Verkehr setzt, hat entsprechend seiner Rolle (z. B. Hersteller, Importeur, Abpacker, Großanfallstelle, Lieferant an Großanfallstellen, Kleinstabgeber (nur noch 2022), Selbsterfüller, Eigenimporteur, Versandhandel, Letztvertreiber, Letztverbraucher) Verpflichtungen der Verpackungsverordnung zu erfüllen.
Was gilt als Haushaltsverpackung?
Jedenfalls für Haushaltsverpackungen muss der sogenannte „Primärverpflichtete“ ein Sammel- und Verwertungssystem in Anspruch nehmen.
Haushaltsverpackungen sind im Wesentlichen Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe sowie Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe, die der Definition Verkaufsverpackung entsprechen und üblicherweise in privaten Haushalten anfallen.
Nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem teil, so entfällt die Teilnahmeverpflichtung des Primärverpflichteten im jeweiligen Umfang. Der Nachweis dazu erfolgt über eine rechtsverbindliche Erklärung bzw. durch entsprechende Angaben auf Rechnung oder Lieferschein. Eine Teilnahme bei verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist unter Bekanntgabe von nachvollziehbaren Aufteilungskriterien möglich. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist quartalsweise möglich.
Was gilt als gewerbliche Verpackung?
Als gewerbliche Verpackungen gelten im Wesentlichen Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind. Im Detail sind dazu die Bestimmungen der Verpackungsabgrenzungsverordnung zu beachten. Bestehende Verpflichtungen für gewerbliche Verpackungen sind unter anderen die unentgeltliche Rücknahme, die Rückgabe an den vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten und verschiedene Aufzeichnungs- und Meldepflichten. Die Erfüllung der Meldepflicht erfolgt über das EDM-Portal oder über Sammel- und Verwertungssysteme. Diese Regelung ist nur mehr für das Kalenderjahr 2022 gültig. Ab 1. Jänner 2023 ist die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen verpflichtend(!).
Ebenso läuft die Kleinstabgeberregelung mit 31. Dezember 2022 aus.
Auch wenn nur „geringe“ Verpackungsmengen in den Verkehr gebracht werden, ist die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem verpflichtend.
Sammel-/Verwertungssysteme
Das Bundesministerium für Klimaschutz veröffentlicht bzw. aktualisiert die Liste der Sammel- und Verwertungssysteme samt deren Genehmigungsumfang am EDM-Portal: Verpackungsverordnungs-Systeme Gewerbe bzw. Verpackungsverordnungs-Systeme Haushalt.
In der Liste des Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK, Stand Juli 2021) sind genannt: Altstoff Recycling Austria AG, AGR Austria Glas Recycling GmbH (im ARA-System), Bonus Holsystem für Verpackungen GmbH & Co KG, European Recycling Platform (ERP) Austria GmbH, Interseroh Austria GmbH, Reclay UFH GmbH, GUT GmbH.
Expertentipp von Mag. Clemens Braun
Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer
Für Unternehmer empfiehlt es sich, ihr Verpackungsmaterial bei inländischen Herstellern zu beziehen, zumal in der Regel die Teilnahmeverpflichtung an einem Sammel- und Verwertungssystem entfällt. Der Nachweis erfolgt über eine rechtsverbindliche Erklärung bzw. durch entsprechende Angaben auf Rechnung oder Lieferschein.