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Ukraine FAQ: Informationen für Unternehmen

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs

Lesedauer: 36 Minuten

FAQ - Fragen und Antworten

Stand: 8.2.2024 | 15:00 Uhr 

Aktuelle Lage

Alle Infos dazu finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Am 24. Februar 2022 begann Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine. Aus diesem Grund wurden über das Territorium der Ukraine das Kriegsrecht und damit verbundene Beschränkungen verhängt. Insbesondere ist es männlichen Bürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren verboten, das Territorium der Ukraine zu verlassen.

Es gibt auch folgende Ausnahmen von den Ausreisebeschränkungen aus der Ukraine, während des Kriegsrechts für Männer, wie der staatliche Grenzschutzdienst mitteilt.

Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren dürfen die Ukraine während des Kriegsrechts verlassen, wenn:

  • eine Bescheinigung über die Aufschiebung der Wehrpflicht und eine Benachrichtigung über die Einschreibung in ein spezielles Militärregister vorliegt;
  • ein Gutachten der militärärztlichen Kommission zur Wehrdienstuntauglichkeit vorliegt;
  • bei Vorhandensein von drei oder mehr Kinder unter 18 Jahren;
  • wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren allein erzieht;
  • ein unterhaltsberechtigtes Kind mit einer Behinderung vorhanden ist;
  • der Mann ein Adoptivelternteil, Vormund ist.
  • nahe Verwandte des Mannes bei der Antiterroroperation (ATO) starben oder während der Anti-Terror-Operation vermisst wurden.
  • er an einer ausländischen Hochschule studiert.

Zusätzlich kommen dazu:

  • Athleten der Nationalmannschaften der Ukraine (max. 30 Tage);
  • Trainer der Nationalmannschaften der Ukraine (max. 30 Tage);
  • Sportrichter und andere Spezialisten, die organisatorische, wissenschaftliche und medizinische Dienstleistungen anbieten (max. 30 Tage);
  • Fahrer und Lastwagenfahrer, die im internationalen Transport tätig sind (max. 45 Tage);
  • Eisenbahnpersonal, dass den störungsfreien Betrieb der Eisenbahn sicherstellt (max. 6 Monate).

Die aktuelle Information der Staatlichen Grenzschutzdienst für Auslandsreisen von Männern mit ständigem Wohnsitz außerhalb der Ukraine und einigen anderen Kategorien sind auf der Webseite des staatlichen Grenzschutzdienstes der Ukraine unter diesem Link abrufbar.

  • Ukraine führt ein vorübergehendes Exportverbot für Zucker ein. 
    Das Ministerkabinett der Ukraine hat ein vorübergehendes Exportverbot für Zucker verhängt, das vom 5.6. bis 15.9.2023 gelten soll. Insbesondere hat die Regierung eine Nullquote für Zuckerexporte vom 5.6. bis 15.9.2023 festgelegt. Entsprechende Änderungen wurden in den Anhängen der Verordnung Nr. 1466 „Über Bestätigung der Listen von Waren, deren Export und Import einer Lizenzierung unterliegen, und der Quoten für das Jahr 2023“ vom 27.12.2022 vorgenommen.
  • Seit 1.3.2023 ist der Export von Energie- und Brennholz aus der Ukraine wieder erlaubt.
    Die ukrainische Regierung hat das Exportverbot von Brennholz ab 1.3.2023 aufgehoben. Somit ist es derzeit erlaubt, die Waren der Zolltarifgruppe 4401 (Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst) aus der Ukraine zu exportieren.
  • Die ukrainische Regierung hat den Exportverbot nach Russland durch die Verordnung vom 27. September 2022 Nr. 1076 verhängt. Es ist verboten, die Waren aus der Ukraine nach den Außenhandelsverträgen auszuführen, deren Handelsland/Bestimmungsland Russische Föderation ist. Die Verordnung wird bis zum Tag der Beendigung oder Aufhebung des Kriegsrechts in der Ukraine in Kraft bleiben. Anfang April hatte die Ukraine auch ein volles Embargo für die Einfuhr von Waren aus Russland verhängt.
  • Durch die Verordnung der Nationalbank Nr. 142 vom 7. Juli 2022 wurde die Abrechnungsfrist bei grenzüberschreitenden Geschäften von 120 auf 180 Kalendertage verlängert, d.h. bei Vorauszahlung vom ukrainischen Partner müsste die Ware innerhalb von 180 Tagen die ukrainische Grenze passieren.
  • Am 7. Mai 2022 wurde von der ukrainischen Regierung die „Verordnung Nr. 537" betreffend die staatliche Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Lebensmittel, Futtermittel, tierische Nebenprodukte, Tiergesundheit und Tierschutz, staatliche Veterinär- und Gesundheitskontrolle und Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Ukraine während des Kriegsrechts angenommen. Diese Verordnung sieht die Möglichkeit des Imports von Futtermittelzusatzstoffen und Futtermitteln für Nutztiere ohne staatliche Registrierung in der Ukraine, sofern diese Zusatzstoffe in der Europäischen Union registriert (erlaubt) und zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmt sind. Diese Regelung gilt für die Dauer des Kriegsrechts.
  • Das ukrainische Parlament verlängerte die Dauer des Kriegsrechts und der allgemeinen Mobilmachung um weitere 90 Tage – bis zum 13. Mai 2024. 
    Das ist die zehnte Verlängerung des Kriegsrechts.

Es gilt eine Reisewarnung für die Ukraine. Vor allen Reisen in die Ukraine wird aufgrund der unvorhersehbaren Sicherheitssituation eindringlich gewarnt. Es wird dringend geraten, die Ukraine unverzüglich zu verlassen.

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Seite des Außenministeriums: zur BMEIA-Infoseite Ukraine

Durch die Kampfhandlungen wurden die Lieferketten unterbrochen und die Logistik erschwert. Die ukrainischen Seehäfen wurden durch Russland blockiert und große Mengen an Getreide, Stahl etc. mussten über den Landweg (Schiene, LKW) und teilweise die Donauhäfen exportiert werden. Die Grenzübergänge sind aufgrund der gestiegenen Volumina (auch aufgrund der humanitären Lieferungen) nach wie vor überlastet, auch wenn sich die Situation in den vergangenen Monaten gebessert hat.

Der „Grain Deal“, der Dank Vermittlung von den Vereinten Nationen und der Türkei mit Russland unterzeichnet wurde, ermöglichte es der Ukraine, Getreide über drei ukrainische Schwarzmeerhäfen in der Region Odessa – „Odessa“, „Tschornomorsk“ und „Piwdennyj“ – zu exportieren.

Im Juli 2023 hat Russland das „Getreideabkommen“ außer Kraft gesetzt und den massiven Angriff auf die Infrastruktur der Seehäfen von Odessa sowie Donauseehäfen und Getreidespeicher fortgesetzt. Die Getreideexporte über die solidarity Lanes sind verlangsamt und es kommt zu langen Wartezeiten an der Grenze.

Trotz der schwierigen Lage ist der Großteil der ukrainischen Unternehmen nach wie vor operativ. Sie produzieren, exportieren und importieren verschiedene Produkte. Gerne überprüfen wir tagesaktuell Ihren ukrainischen Geschäftspartner und beraten Sie, wie man Geschäfte am besten abwickeln könnte. Über 800 Unternehmen sind in die Westukraine übersiedelt, um dort ihren Betrieb wieder aufzunehmen.

Die Schäden an der Infrastruktur, Wohnungen, Gesundheitseinrichtungen etc. nehmen täglich zu und belaufen sich laut einer Studie der Weltbank und der Europäischen Kommission auf über 340 Mrd. EUR. Die Wirtschaftsleistung ist 2022 um über 30% zurückgegangen, die durchschnittliche Jahresinflation belief sich auf 20,5%. Die Prognose der Wirtschaftsleistung im Jahr 2023 beträgt laut Nationalbank der Ukraine +2,9%. Inflation Prognose 2023: 10,8%

  • Österreichische Exporte in die Ukraine (Jänner - Juni 2023): 323,8 Mio. Euro (+50,3%)
  • Österreichische Importe aus der Ukraine (Jänner - Juni 2023): 529,6 Mio. Euro (-16,1%) 

Das AußenwirtschaftsCenter Kiew ist unter der Telefonnummer +380 44 300 12 44 erreichbar. Die E-Mail-Adresse lautet kyjiw@wko.at.

Von Reisen in die Ukraine wird dringend abgeraten. Die Reisewarnung für die Ukraine seitens des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten ist nach wie vor aufrecht.

Es stehen Ihnen der Wirtschaftsdelegierte Georg Weingartner, AussenwirtschftsCenter Kyjiw, und das zuständige Regionalmanagement der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, Cosima Steiner, sowie die zuständigen Kolleginnen und Kollegen in den Landeskammern in Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien bei Fragen jederzeit zur Verfügung.

Ukrainische Staatsbürger, die sich mit einem biometrischen Reisepass ausweisen können, benötigen für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen kein Visum.

Ist kein biometrischer Reisepass vorhanden gilt grundsätzlich weiterhin eine Visumspflicht. Visa können auch an den österreichischen Vertretungen in Nachbarländern beantragt werden (z.B. österreichische Botschaften in Warschau, Budapest etc.)

Derzeit (Stand 23.3) können an der österreichischen Botschaft Kyjiw und bei VFS Kiew keine Visa beantragt werden.

Kann ein ukrainischer Staatsbürger aufgrund der Kampfhandlungen derzeit nicht aus der Ukraine ausreisen, besteht die Möglichkeit bei der Landespolizeidirektion ein Sondervisum zu beantragen.   

Ukrainischen Flüchtlingen kann nach einer Einzelfallprüfung die Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen gewährt werden, wenn Sie bei einer Grenzkontrolle Ihre ukrainische Staatsangehörigkeit und Identität nachweisen und glaubhaft machen können, dass gegen Sie kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen.  

Am 11.3.2022 wurde eine Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene erlassen (Vertriebenen-Verordnung).

Diese sieht für folgende Personengruppen, die ab 24.2.2022 vertrieben wurden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vor. Weiterführende Informationen finden Sie unter der FAQ "Wie sieht es allgemein mit dem Aufenthaltsrecht für ukrainische Flüchtlinge aus? Wer bekommt ein Aufenthaltsrecht und für wie lange gilt das Aufenthaltsrecht?"  

Kontaktdaten des Bürgerservice des BMEIA als Erstauskunftstelle: +43 5-1150-3775 bzw. per Mail an abtiv1@bmeia.gv.at.

Website der österreichischen Botschaft Kyjiw, die auch die Kontaktdaten der österreichischen Vertretungsbehörden in Polen, Rumänien, Ungarn und der Slowakei bietet: Österreichische Botschaft Kyjiw

Aktuelle Information des BMI zum Thema „Einreise und Aufenthalt von ukrainischen Staatsbürgern in Österreich“ 

Internationale Schutzzeichen wie z.B. die Embleme des Roten Kreuzes (rotes Kreuz, roter Halbmond und roter Kristall) dürfen NICHT frei verwendet werden, da diese eine wichtige Schutzfunktion für Helfer:innen in Kriegsgebieten haben. Ein widerrechtlicher Gebrauch ist strafbar.  

In bewaffneten Konflikten ist die Verwendung der Schutzembleme nur zulässig für:

  • Die Sanitätsdienste der Streitkräfte
  • Die Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, die von ihrer Regierung ordnungsgemäß anerkannt und ermächtigt wurden, die Sanitätsdienste der Streitkräfte zu unterstützen
  • Diese Nationalen Gesellschaften dürfen das Wahrzeichen zu Schutzzwecken lediglich für den Teil ihres Personals und ihrer Ausrüstung verwenden, der in Kriegszeiten die offiziellen Sanitätsdienste unterstützt, insofern dieses Personal und Material für die
  • gleichen Aufgaben wie die Sanitätsdienste eingesetzt werden und den militärischen Gesetzen und Vorschriften unterliegen
  • Zivile Krankenhäuser und andere Sanitätseinheiten, die als solche von ihrer Regierung anerkannt und von ihr ermächtigt sind, das Wahrzeichen zu Schutzzwecken zu verwenden
  • Andere freiwillige Hilfsgesellschaften (unter den gleichen Bedingungen wie die Nationalen Gesellschaften)

Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Seite des Roten Kreuzes. Im Zweifel ist es ratsam eine mögliche Verwendung des Roten Kreuzes direkt mit der nationalen Gesellschaft abzuklären. 

Das BMI hat eine Koordinationsstelle für alle Initiativen der Nachbarschaftshilfe eingerichtet, Informationen dazu sind unter „Maßnahmen zur Nachbarschaftshilfe“ zu finden. 

Eine vom BMI erstellte Liste mit möglichen Ansprechstellen für Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine finden Sie hier.

In der aktuellen COVID-19-Einreiseverordnung (BGBl. II Nr. 85/2022) wurde eine Ausnahme für Personen geschaffen, die aufgrund einer kriegerischen Auseinandersetzung nach Österreich einreisen. Für diese Personen gilt die COVID-19-Einreiseverordnung nicht.

Bei der Einreise in das Bundesgebiet müssen somit keine Quarantäne-, Test- und / oder Registrierungspflichten (in Bezug auf COVID-19, andere Registrierungspflichten bleiben davon unberührt) erfüllt werden.

Wirtschaftliche Einschränkungen im Verkehr mit der Ukraine

Der Zollkodex der EU hat für Ausfuhren von Hilfsgüter in Kriegs- oder Krisengebiete keine Vereinfachungen vorgesehen. Das bedeutet in der Praxis, dass jede Sendung mit einer elektronischen Zollanmeldung zur Ausfuhr angemeldet werden müsste. Lediglich Sendungen für nichtkommerzielle Zwecke von Privat an Privat könnten formlos mündlich angemeldet werden. 

Das Bundesministerium für Finanzen schloss sich dieser Meinung an und intervenierte bei der Europäischen Kommission (Generaldirektion TAXUD) in Brüssel. Schon nach kurzer Zeit konnte das BMF informieren, dass die Hilfslieferungen für die Ukraine mit mündlicher Zollanmeldung zur Ausfuhr angemeldet werden können. Natürlich nur, wenn keine Verbote und Beschränkungen für die gegenständlichen Waren bestehen. Die GD TAXUD hat zugesagt, die betroffenen Mitgliedstaaten, über die die Ausfuhren in die Ukraine erfolgen, entsprechend zu informieren.

Eine Aufstellung der versendeten Waren in zumindest zweifacher Ausfertigung wird aber weiterhin erforderlich sein. 

Sicherheitshinweis: Weiterhin hohes Bedrohungsrisiko durch Cyberangriffe – Auch österreichische Unternehmen können betroffen sein.

Aufgrund des militärischen Vorgehens Russlands in der Ukraine besteht nach wie vor ein erhöhtes Risiko im Cyberraum durch Cyberattacken und Versuche der Einflussnahme. Auch österreichische Unternehmen können davon betroffen sein.

Es besteht weiterhin eine allgemeine Cyber-Bedrohungslage durch Cyber-Crime, Fake News, Desinformationen und andere Phänomene.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch digitale Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine zu Kollateralschäden auch in Österreich kommt.  

Sicherheitsempfehlungen

Die beste Verteidigung gegen Cyber-Angriffe ist eine gute Verteidigung. Wir empfehlen allen Unternehmen, ihre Cyberresilienz zu stärken. Nutzen Sie dazu die Möglichkeit einer Förderung und Online-Ratgeber, Checklisten und Hinweise auf www.it-safe.at. Achten Sie insbesondere darauf, die Cybersicherheitssysteme zu prüfen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Gefahren (z.B. durch Phishing-Mails) hinzuweisen.

Für konkrete Rechtsfragen stehen österreichische Rechtsanwälte, die in der Ukraine tätig sind, zur Verfügung.

Eine Liste mit den entsprechenden Kontaktdaten kann im Regionalmanagement AUSSENWIRTSCHAFT Südosteuropa, Osteuropa/Zentralasien angefordert werden.

Aufgrund der Kampfhandlungen sind die Luft- und Seefrachttransportwege in die Ukraine derzeit geschlossen. 

Transporte über den Landweg und Schienenverkehr sind je nach Region eingeschränkt möglich.

Die Abfertigung von humanitären und kritischen Importgütern wird derzeit priorisiert, weshalb es zu Verzögerungen beim Transport von nicht-kritischen Importgütern kommen kann.

Große Kurierdienstleister wie DHL, UPS und FedEx haben ihre Kurierdienste in der Ukraine vorübergehend eingestellt. Der private ukrainische Paketdienstanbieter Nova Poshta beliefert innerhalb der Ukraine, je nach Intensität der Kampfhandlungen, eingeschränkt weiter.

Nova Poshta hat das Projekt „Humanitarian Nova Poshta“ ins Leben gerufen über das Hilfsgüter aus dem Ausland in die Ukraine versendet werden können. » Informationen dazu in englischer Sprache

Die staatliche Post „Ukrposhta“ mit derzeit ca. 5000 Poststellen in der Ukraine sorgt weiterhin für verlässige Zustellungen.

» Vom BMI erstellte Liste mit möglichen Ansprechstellen für Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine

Am 12. Dezember 2022, startete die elektronische Warteschlange für LKWs am ersten Grenzübergang „Yagodin - Dorogusk" in der Region Volyn. 

Der Service ist kostenlos. Fahrer können sich am beliebigen Ort anmelden und Informationen über die voraussichtliche Zeit des Grenzübertritts erhalten, ohne an Servicezonen gebunden zu sein. Das System wird automatisch eine Benachrichtigung senden, sobald sich Fahrer einem Grenzübergang nähern soll. Falls die Dauer der Wartezeit verlängert oder verkürzt wird, erhält der Fahrer ebenfalls eine Benachrichtigung. Die Anmeldung erfolgt über Online-Portal echerha.gov.ua. Hotline für Auskunft: +38 (044) 334 4304.

Das System wurde an dem Grenzübergang „Yagodin - Dorogusk" getestet. Nach erfolgreichen Tests wird die elektronische Warteschlange für LKWs derzeit an allen 16 internationalen Grenzübergängen der Ukraine genutzt.

Es erfolgt eine laufende Evaluierung der Situation der betroffenen österreichischen Unternehmen. Im Rahmen der Internationalisierungsoffensive go-international wurde bereits ein Servicepaket erstellt, das Leistungen für betroffene österreichische Unternehmen anbietet.

» Informationen zum Servicepaket von go-international

Weiters sind Überbrückungsgarantien der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder Maßnahmen im Bereich Cybersecurity in Aussicht genommen.

Die OeKB stellt im Auftrag des BMF ab 14.4. einen Kreditrahmen für Unternehmen zur Verfügung, die in Folge der Ukraine/Russland/Belarus-Krise betroffen sind. 

Die temporäre Liquiditätsunterstützung ist für Unternehmen gedacht, die von Zahlungsausfällen bzw. –verzögerungen, schwierigerer Versorgung mit Vormaterialien oder als Folge, dass ein Standort in diesen Ländern besteht, betroffen sind.

» FAQs der OeKB

Österreichischen Unternehmen stehen die Instrumente des Exporthaftungsverfahrens in begrenztem Umfang wieder zur Verfügung. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Österreichische Kontrollbank (OeKB) haben die Rahmenbedingungen für die Absicherung von Exportgeschäften in die Ukraine festgelegt.

Konkret ist die Absicherung unter folgenden Bedingungen möglich:

  • es erfolgt eine strikte Einzelfallprüfung
  • die Deckung ist nur für traditionelle Exporteure mit positiver Vorabwicklung zur Aufrechterhaltung bestehender Lieferbeziehungen möglich
  • es können kleinere Liefergeschäfte bis zu 1 Mio. EUR mit privaten Abnehmern und kurzen Zahlungszielen abgesichert werden
  • die Deckungsquote für politische und wirtschaftliche Risiken beträgt max. 80 %
  • die Ukraine ist in Länderkategorie 6 (von 7) klassifiziert
  • vorausgesetzt wird, dass funktionierende Zahlungskanäle vorhanden sind und der Devisentransfer möglich ist
  • die Deckung für die von Russland annektierten Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson, Saporischschja und Krim, sowie kriegsnahe Regionen ist ausgeschlossen
  • die Absicherung von langfristigen Geschäften ist nicht möglich
  • ebenso ist die Deckung von Beteiligungen nicht möglich

Hilfsgüterlieferungen – eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen für die Ukraine

Vor fast 30 Jahren wurde eine Verordnung in Kraft gesetzt, die vorsieht, dass entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind und Rahmenbedingungen eingehalten werden. Auf Anfrage der Wirtschaftskammer Österreich teilte das Bundesministerium mit unter welchen Rahmenbedingungen diese Vereinfachung in Anspruch genommen werden kann.

Die Bedingungen für unentgeltliche Lieferungen sind:

  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine USt angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende zu enthalten.
  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird. Die Ukraine ist einer dieser Staaten.
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht. Bitte beachten Sie, dass die Nachweisführung der Ausfuhr in den begünstigten Staat durch plausible Dokumente, die leicht nachprüfbar sind, zu führen ist. Es ist empfehlenswert mit der Anzeige der Hilfslieferungen bei der zuständigen Dienststelle des Finanzamts Österreich auch die Form der Nachweisführung abzuklären.

Im Falle der entgeltlichen Lieferung in Österreich sind folgende Voraussetzungen einzuhalten: 

  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine USt angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.
  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird. Die Ukraine ist einer dieser Staaten.
  • Die Lieferung erfolgt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO).
  • Der Empfänger hat kein Recht auf Vorsteuerabzug.
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht. Bitte beachten Sie, dass die Nachweisführung der Ausfuhr in den begünstigten Staat durch plausible Dokumente, die leicht nachprüfbar sind, zu führen ist. Es ist empfehlenswert mit der Anzeige der Hilfslieferungen bei der zuständigen Dienststelle des Finanzamts Österreich auch die Form der Nachweisführung abzuklären.

Das Bundesministerium für Finanzen teilte auch mit, dass bei entgeltlichen Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) ein inländisches Hilfsprogramm im Sinne der Rechtsgrundlage (Verordnung BGBl. Nr. 787/1992 idgF) vorliegen. Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für Zwecke der Ukraine-Hilfe ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt, da für das liefernde oder spendende Unternehmen die Nachweisvorsorgepflicht besteht. 

Das Ministerium hielt auch fest, dass zur Erfüllung dieser Pflicht alle plausiblen Beweismittel gleichwertig anerkannt werden. Am Einfachsten wäre jedoch eine Bestätigung der karitativen Organisation über den Empfang der Ware und die Verpflichtung zur Verbringung ins Ausland. Auch hier gilt die Empfehlung dies mit der zuständigen Dienststelle des Finanzamts Österreichs abzusprechen.

Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden können,  so sind Lieferungen in ein Drittland nur unter den im Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Grundlagen steuerfrei. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Infoseite Exporte in Nicht-EU-Länder.

Hier ändert sich die Rechtslage nicht, weil die Ukraine von den EU/US-Sanktionen im Wesentlichen nicht betroffen ist (mit Ausnahme der von russischen Separatisten seit 2014 besetzten Gebieten bzw. der Krim).

Auch weisen wir auf die Gefahren von erheblichen Währungsschwankungen hin, sofern die Bezahlung in ukrainischen Hrywnja vereinbart ist. 

Aufgrund der unklaren aktuellen Situation können derzeit keine Carnet ATA für die Länder Ukraine, Russische Föderation und Belarus ausgestellt werden.

Dies gilt bis auf Widerruf.

Derzeit kommt es zu größeren Einschränkungen im Personen- und Güterverkehr in der Ukraine. Es ist damit zu rechnen, dass diese Einschränkungen vorerst bestehen bleiben und sich, nach derzeitigem Wissenstand, weiter ausdehnen.

Auch österreichische Unternehmen werden von Lieferkettenproblemen aus der Ukraine selbst und von bereits steigenden Rohstoffpreisen betroffen sein. 

Zurzeit funktioniert der Zahlungsverkehr vom Ausland in die Ukraine. 

Für Überweisungen aus europäischen Ländern ist erforderlich, dass der Empfänger über ein EURO-Konto verfügt. 

Die Nationalbank der Ukraine („NBU“) hat mit ihrem Beschluss Nr. 18 vom 24.2.2022 zahlreiche Beschränkungen des Devisenhandels eingeführt.

Nachfolgend werden die wichtigsten Beschränkungen angeführt, die derzeit für die Transaktionen in Kraft sind:

  1. Die tägliche Abhebung von Bargeld in UAH ist auf 100.000 UAH (ca. 3.000 EUR) begrenzt (ohne Gehalt und Sozialleistungen). 
  2. Die Obergrenze für die tägliche Abhebung von Bargeld in Fremdwährungen wurde nun auf den Gegenwert von 100.000 UAH (ca. 3.000 Euro) erhöht. Diese Beschränkung gilt nicht für Einrichtungen, die Mobilisierungspläne durchführen, und für Bankfilialen in Gebieten, die von der Besetzung bedroht sind (vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Devisenbarmitteln). Dieses Limit gilt auch für die Abhebung von Fremdwährung außerhalb der Ukraine von Devisenkonten, die bei ukrainischen Banken eröffnet wurden.
  3. Devisentransaktionen sind begrenzt. Die Kunden der Banken (mit Ausnahme von Nicht-Bank-Finanzinstituten und Postbetreibern) dürfen ihre Devisen nur noch an Banken verkaufen. Finanzinstitute, die keine Banken sind und Postunternehmen dürfen Devisen in bar kaufen. Außerdem dürfen die Banken Devisen an ihre Kunden verkaufen, damit diese ihren Verpflichtungen aus den Kreditverträgen mit den Banken nachkommen können, sowie Devisen in bar an ihre Kunden verkaufen, wenn sich die Bank/Filiale in einem Gebiet befindet, das von der Besetzung bedroht ist. Die NBU legt auch Beschränkungen für den UAH/FX-Wechselkurs fest.
  4. Offizieller UAH/FX-Wechselkurs: Der offizielle Wechselkurs UAH/USD wurde am 21. Juli auf 36,57 UAH /USD erhöht.
  5. Grenzüberschreitende Devisentransfers sind vorbehaltlich einer Reihe von Ausnahmen begrenzt, wie z.B.
     
    1. Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zur Durchführung von Mobilisierungs- und anderen Maßnahmen, wie sie in den Gesetzen der Ukraine für den Bereich der nationalen Sicherheit und Verteidigung festgelegt sind,
    2. Zahlung von Kosten für die Behandlung in ausländischen medizinischen Einrichtungen, Zahlung von Studiengebühren im Ausland und damit zusammenhängende Zahlungen,
    3. Zahlungen auf der Grundlage gesonderter Entscheidungen der NBU, die auf Ersuchen der CMU, von Ministerien und anderen staatlichen Behörden der Ukraine getroffen wurden,
    4. Erfüllung von Verpflichtungen, die durch eine staatliche Garantie abgesichert sind.

      Darüber hinaus erlaubt die NBU den Banken den Kauf von Fremdwährungen auf Terminbasis im Rahmen von Termingeschäften, die vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden, sowie die Durchführung von Swapgeschäften mit ihren gebietsansässigen Kunden unter bestimmten Bedingungen.
    5. Ab dem 16. Juni 2023 dürfen gebietsansässige Kreditnehmer Devisen ins Ausland überweisen, um ihre Verbindlichkeiten von Auslandskrediten zu erfüllen, die:
      • durch eine Garantie oder Bürgschaft eines internationalen Finanzinstituts gesichert werden oder
      • gewährt werden unter Beteiligung einer ausländischen Exportkreditagentur oder eines ausländischen Staates über ein von diesem zugelassenen Institut oder über eine ausländische juristische Person, zu deren Gesellschaftern ein ausländischer Staat oder eine ausländische Staatsbank gehören

      Die Nationale Bank der Ukraine hat außerdem festgelegt, dass Gebietsansässige solche Transaktionen in Übereinstimmung mit den im Darlehensvertrag festgelegten Bedingungen für die Rückzahlung von Kapital und Zinsen durchführen können. 

      Nähere Informationen zu der Verordnung der NBU Nummer 73 finden Sie unter folgendem Link (Englisch)

  6. P2P-Überweisungen und "Quasi-Bargeld"-Transaktionen. Um Kapitalabflüsse aus der Ukraine zu vermeiden, setzte die NBU ein monatliches Limit von 100.000 UAH für:
    1. Überweisungen auf Konten von Privatpersonen im Ausland unter Verwendung der Zahlungsdaten der Karten des Auftraggebers und des Empfängers
    2. die Verwendung von Zahlungskarten zum Erwerb von Vermögenswerten, die direkt in Bargeld umgewandelt (umgetauscht) werden. Zu diesen Transaktionen gehören die Auffüllung von elektronischen Geldbörsen und Makler- oder Devisenkonten, die Einlösung von Reiseschecks, der Kauf von virtuellen Vermögenswerten usw.

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Beschränkungen nicht für Abrechnungen im Ausland und in der Ukraine unter Verwendung von Zahlungskarten gelten, die von ukrainischen Banken für die Bezahlung von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen ausgegeben wurden.

Zudem hat die NBU ukrainischen Banken untersagt, Debit-Transaktionen, Dienstleistungsgeschäfte in russischen Rubeln (RUB) und belarussischen Rubeln (BYN) oder Transaktionen mit Einwohnern der Russischen Föderation oder der Republik Belarus durchzuführen.

Quelle: Wolf Theiss Rechtsanwälte, Büro Kiew

Die Berufung auf „Force Majeure“ bzw. „höhere Gewalt“ setzt ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis voraus, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. 

Nach der österreichischen Rechtsprechung können Kriege bzw. eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände grundsätzlich Fälle von höherer Gewalt darstellen. Das unvorhersehbare, unabwendbare, nicht beherrschbare Ereignis muss ursächlich für das gegenständliche Leistungshindernis sein. Ob in einer Vertragsbeziehung ein Fall von „höherer Gewalt“ eingetreten ist bzw. welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen, bedarf einer Einzelfallprüfung anhand des konkreten Sachverhalts.

Überdies gelten in manchen Branchen und Konstellationen Spezialregelungen bzw. können sich auch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen spezielle Regelungen ergeben.

Gemäß einer Veröffentlichung der Industrie- und Handelskammer der Ukraine („IHK“) gelten die militärischen Aggressionen der Russischen Föderation gegen die Ukraine ab dem 24.2.2022 bis zu ihrer offiziellen Beendigung für die vor Ort angesiedelten Unternehmen und natürlichen Personen als außergewöhnliche, unvermeidbare und objektive Umstände (=höhere Gewalt).

Zur Vereinfachung hat die ukrainische IHK bereits ein offizielles Schreiben zur Bestätigung des Vorliegens höherer Gewalt auf ihrer offiziellen Website für den Gebrauch durch Betroffene veröffentlicht. Ukrainische Vertragspartner oder deren Sub-Auftragnehmer können sich gegebenenfalls auf dieses offizielle Schreiben der ukrainischen IHK berufen und damit den ordnungsgemäßen Nachweis des Auftretens höherer Gewalt bescheinigen. Ob die Berufung auf höhere Gewalt seitens Ihres Vertragspartners Ihnen gegenüber zu Recht erfolgt ist, ist wiederum im Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Aufenthalt in Österreich

Die meisten österreichischen Banken bieten ukrainischen Flüchtlingen die Möglichkeit ukrainische Hrywnja gegen Euro zu umzutauschen.

Die Kontingente hierfür sind allerdings limitiert und liegen im Moment je nach Bank zwischen 300 und 500 Euro pro Tag pro Person.

Für ukrainische Flüchtlinge besteht die Möglichkeit ein Basiskonto zu geringen Kosten bei österreichischen Banken zu eröffnen. Manche Banken bieten mittlerweile auch Gratis-Flüchtlingskonten für einen Zeitraum von 12 Monaten an.  

Viele Banken eröffnen Konten allerdings nur unter der Voraussetzung eines Wohnsitzes in Österreich, d.h. nicht unbedingt für Flüchtlinge auf der Durchreise.

Ukrainische Flüchtlinge können sich allerdings bei der Meldebehörde der jeweiligen Gemeinde unter Vorlage eines gültigen Ausweises registrieren lassen.

Zur Kontoeröffnung wird außerdem ein gültiger Lichtbildausweis benötigt (Reisepass, ukrainische ID-Card im Scheckkartenformat oder Ausweis des BMI für Geflüchtete).

Alte handschriftliche Personalausweise in kyrillischer Schrift werden von Banken bei der Registrierung im Regelfall nicht akzeptiert. 

Am 11.3.2022 wurde eine Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene erlassen (Vertriebenen-Verordnung).
Diese sieht für folgende Personengruppen, die ab 24.2.2022 vertrieben wurden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vor:

  • Ukrainische Staatsangehörige,
  • sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine einen internationalen Schutzstatus genießen,
  • Familienangehörige (Ehegatten; eingetragene Partner; minderjährige ledige Kinder; enge Verwandte, die in häuslicher Gemeinschaft gelebt und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren) 

Auch ukrainische Staatsangehörige, die am 24.2.2022 einen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inne hatten oder sich sonst rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben (Visum), können das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach Ablauf des vorherigen Titels in Anspruch nehmen. Alle genannten Personen erhalten einen „Ausweis für Vertriebene“.

Das Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine verlängert sich automatisch bis 4.3.2024 - unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf dem "Ausweis für Vertriebene". Das BFA wird allen bereits registrierten Vertriebenen mit Wohnsitz in Österreich automatisch einen neuen Ausweis mit verlängertem Gültigkeitsdatum zusenden.

Der „Ausweis für Vertriebene“ ist ein Aufenthaltstitel, der es ukrainischen Flüchtlingen gestattet, sich temporär in Österreich aufzuhalten und erwerbstätig zu sein. Laut Information des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ist es für einen Ausweis notwendig, eine Registrierung bei der Polizei in bestimmten Polizeidienststellen oder in besonderen Aufnahme- oder Registrierungszentren durchzuführen.

Für eine Registrierung ist folgendes erforderlich (soweit vorhanden):

  • Reisepass
  • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente
  • Sonstige Identitätsdokumente (Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel, etc.) 

Ein Registrierungsformular ist bei der Registrierung auszufüllen und abzugeben.

Bei AntragstellerInnen ab 14 Jahren erfolgt eine erkennungsdienstliche Behandlung (Abnahme der Fingerabdrücke, usw.). 

Wenn die Registrierung bei der Polizei vorgenommen wurde, erhält man den Ausweis für Vertriebene persönlich zugestellt an die Meldeadresse, an die angegebene Zustelladresse oder an den Zustellbevollmächtigten.  

Das temporäre Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine endet, wenn das österreichische Bundesgebiet nicht nur temporär verlassen wird (siehe Frage Wie sieht es allgemein mit dem Aufenthaltsrecht für ukrainische Flüchtlinge aus? Wer bekommt ein Aufenthaltsrecht und für wie lange gilt das Aufenthaltsrecht?). 

Nein, ein Asylantrag ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Person handelt, die einen Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ erhalten kann (siehe Frage:  Wie sieht es allgemein mit dem Aufenthaltsrecht für ukrainische Flüchtlinge aus? Wer bekommt ein Aufenthaltsrecht und für wie lange gilt das Aufenthaltsrecht?). 

Kfz-Meldepflicht nach dem Kraftfahrzeuggesetz (KFG):

Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs haben, dürfen ein Kfz oder einen Anhänger mit ausländischen Kennzeichen bis zu einem Jahr in Österreich verwenden. Die Jahresfrist beginnt mit der Einbringung des Fahrzeugs nach Österreich zu laufen. Wird in Österreich ein Hauptwohnsitz begründet, muss das ausländische Fahrzeug innerhalb eines Monats umgemeldet werden. 

Zulassung in Österreich:

Die Zulassung eines Kfz wird von der Zulassungsstelle des Wohnbezirks vorgenommen. Die folgenden Schritte sind hierbei zu beachten:

  • Vor der erstmaligen Zulassung in Österreich ist die Normverbrauchsabgabe (NovA) beim Wohnsitzfinanzamt zu entrichten.
  • Je nach Fahrzeugtyp kann das Kfz durch den Generalimporteur der Automarke in der Genehmigungsdatenbank freigeschalten werden oder es muss eine Einzelgenehmigung bei der örtlichen Landesfahrzeugprüfstelle beantragt werden.
  • Das Fahrzeug ist einer Überprüfung nach § 57a KFG („Pickerl“) durch eine befugte Werkstatt zu unterziehen.

Zollrecht:

Bei Beförderungsmitteln, die aufgrund der aktuellen Umstände von aus der Ukraine vertriebenen bzw. flüchtenden Personen im Zollgebiet der Union verwendet werden, sind die Bestimmungen der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 212 Absatz 3 UZK-DA anwendbar. Es gilt eine zollfreie sechsmonatige Verwendungsfrist nach Art 217 lit c iii UZK-DA. Eine Verlängerung der Frist sollte rechtzeitig beantragt werden.

Temporäre Sonderbestimmungen:

  • Kfz mit ukrainischem Kennzeichen sind in Wien aktuell von der Parkometerabgabe (Kurzparkzone) ausgenommen.
  • Für Kfz mit ukrainischen Kennzeichen gilt eine temporäre Mautbefreiung befristet mit 30.6.2022.

Wirtschaftliche Einschränkungen durch Sanktionen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) haben die Deckungsmöglichkeiten für die Absicherung von Exportgeschäften in die Ukraine erneut geöffnet. Ab sofort können auch Beteiligungen in beschränktem Umfang wieder abgesichert werden.

» FAQs der OeKB

Österreichischen Unternehmen stehen die Instrumente des Exporthaftungsverfahrens in begrenztem Umfang wieder zur Verfügung. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Österreichische Kontrollbank (OeKB) haben die Rahmenbedingungen für die Absicherung von Exportgeschäften in die Ukraine neu festgelegt.

Folgende Geschäfte werden abgesichert:

  • Liefergeschäfte bis 3 - 5 Mio. EUR mit privaten Abnehmern und staatlichen Unternehmen mit guter Bonität und
  • Beteiligungen bis 3 – 5 Mio. EUR
  • mit Zahlungszielen bzw. Laufzeit der Beteiligungsgarantie bis zu 3 Jahren und einer
  • Deckungsquote für politische und wirtschaftliche Risiken von max. 90 %
  • Für Beteiligungen gilt: keine Deckung des Transferrisikos

Die nachfolgenden Bedingungen gelten weiterhin:

  • es erfolgt eine strikte Einzelfallprüfung
  • vorausgesetzt wird, dass funktionierende Zahlungskanäle vorhanden sind und der Devisentransfer möglich ist
  • keine Deckung für die von Russland annektierten Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson, Saporischschja und Krim, sowie kriegsnahe Regionen
  • keine Deckung von langfristigen Geschäften

Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge in Österreich

Bei dem Aufenthaltsverfahren für ukrainische Flüchtlinge handelt es sich um eine gänzlich neuen Prozess. Es kann daher durchaus mehrere Wochen dauern, bis ukrainische Personen ihren Ausweis für Vertriebene erhalten.

Alle Beteiligten sind um eine raschestmögliche Ausstellung dieses Ausweises bemüht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bearbeitungsdauer leider nicht beschleunigt werden kann.

Das Arbeitsmarktservice bietet für Personen mit einem „Ausweis für Vertriebene“ Vermittlungs-, Unterstützungs- und Beratungsservices an. Auch die Austrian Business Agency betreibt eine Jobbörse, auf der Stellenangebote für ukrainische ArbeitnehmerInnen gepostet werden können.

Darüber hinaus gibt es auch private Vermittlungsangebote, auf denen Stellenangebote für UkrainerInnen ausgeschrieben werden können. Folgende private Jobplattformen sind derzeit bekannt:

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die WKÖ an keiner der genannten Plattformen in irgendeiner Weise beteiligt ist, noch für die Inhalte verantwortlich ist oder für diese haftet. Die Aufzählung der genannten Plattformen erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dieser Eintrag wird laufend um neue Plattformangebote ergänzt bzw. aktualisiert. 

Auf diesem Eintrag des Blogs MARI€ finden Sie eine ausführliche Übersicht für UnternehmerInnen, die ukrainische Flüchtlinge im Betrieb beschäftigen wollen.

Zusätzlich finden Sie auf dieser Informationswebseite des Arbeitsmarktservice Österreich die Formulierung, die UnternehmerInnen in einem Inseratentext verwenden können um ukrainische ArbeitnehmerInnen zu finden, wie auch den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Letzteres muss ausgefüllt samt Kopie des Ausweises für Vertriebene an das Arbeitsmarktservice Österreich übermittelt werden. 

Die Aufnahme einer Beschäftigung ist nur nach Erhalt des Ausweises für Vertriebene möglich (siehe Frage: Wie kommen ukrainische Staatsangehörige zu dem „Ausweis für Vertriebene“?). Erst danach kann eine Registrierung bei dem Arbeitsmarktservice Österreich, wie auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Eine Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung ist nicht zulässig.   

Für erste, allgemeine Fragen rund um das Thema Arbeitsmarkt hat das AMS eine E-Mail Adresse eingerichtet. Die Anfragen werden auch auf Ukrainisch oder Russisch beantwortet. 

Ukrainische Flüchtlinge dürfen in allen Bereichen beschäftigt werden. 

Personen mit einer blauen Aufenthaltskarte ("Ausweis für Vertriebene") haben ab 21. April 2023 (Inkrafttreten des BGBl 43/2023) freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Das heißt, Unternehmen brauchen keine Bewilligung durch das AMS, wenn sie Personen mit einem Ausweis für Vertriebene beschäftigen wollen.

Ja, nach Erhalt des Ausweises für Vertriebene dürfen ukrainische Flüchtlinge auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.  

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Die aktuell für die Pandemie geltende Kurzarbeit können auch Unternehmen in Anspruch nehmen, die vom Ukrainekrieg betroffen sind. Nähere Infos: Kurzarbeit - alle aktuellen Bestimmungen

Es empfiehlt sich hier im Einvernehmen vorzugehen. Welche Maßnahme die richtige ist, hängt von der Dauer der Einberufung ab: Bei kurzen Einsätzen kann bezahlter oder unbezahlter Urlaub sowie eine Karenzierung vereinbart werden. Bei längeren Einsätzen empfiehlt sich eine einvernehmliche Auflösung (mit Wiedereinstellungszusage). 

Achtung: Die Beschäftigungsbewilligung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung

Soweit es keine Sonderregelungen für Kriegszeiten gibt, existieren keine Ausnahmen. Das Arbeitsrecht sieht keine Bestimmungen vor, die eine solche Situation regeln. Es ist zweifelhaft, dass das Parlament infolge anderer Prioritäten Änderungen des Arbeitsgesetztes beschließt.

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Wahl folgender Möglichkeiten:

  • Homeoffice oder Mobile Work (Bezahlung wie bisher)
  • Arbeitsstillstand, wenn es keine Möglichkeit gibt, die Arbeit fortzusetzen, bzw. es keine Arbeit zu verrichten gibt (Bezahlung im Umfang von nicht weniger als 2\3 des Gehalts)
  • Urlaub (bezahlt oder unbezahlt), sofern der Arbeitnehmer zustimmt

Wenn es notwendig und unter den gegebenen Umständen möglich ist, können die Arbeitnehmer ihre Arbeit fortsetzen (die Situation ist unterschiedlich in verschiedenen Regionen). Der Arbeitgeber ist jedoch weiterhin für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich, es sei denn, es wurde eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über Remote Work unterzeichnet.

Die rechtlichen Ausführungen erfolgten durch Rechtsanwalts Kanzlei Arzinger in der Ukraine.

Der Arbeitgeber ist nach wie vor für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich, es sei denn, es wurde eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über Remote Work unterzeichnet. Im letzteren Fall ist der Arbeitgeber nur für die Sicherheit der bereitgestellten Ausstattung verantwortlich.

Die rechtlichen Ausführungen erfolgten durch Rechtsanwalts Kanzlei Arzinger in der Ukraine

Der Arbeitgeber muss die Arbeitsstelle beibehalten und den Arbeitnehmern ein durchschnittliches Gehalt zahlen. Die betreffenden Arbeitnehmer legen dem Arbeitgeber zu diesem Zweck eine Kopie des Vertrags oder des Einberufungsbescheids als Bestätigung vor. Unter Umständen ist es oft nicht möglich, Bestätigungsdokumente zeitnah vorzulegen. In solchen Fällen vermerkt der Arbeitgeber in seinen Arbeitszeitplänen, dass der Arbeitnehmer aus unbekannten Gründen abwesend ist, und korrigiert den Vermerk, sobald solche Bestätigungen vorgelegt werden. 

Die rechtlichen Ausführungen erfolgten durch die Rechtsanwalts-Kanzlei Arzinger und Rechtsanwalts-Kanzlei Wolf Theiss in der Ukraine

Zivildienst: 

Es ist zu beachten, dass Arbeitnehmer zur Pflichtarbeit oder zum Zivildienst herangezogen werden können. Das Kriegsrecht sieht die Möglichkeit vor, die Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter, vorübergehend zu Verteidigungszwecken und zur Beseitigung von Notsituationen, die während der Zeit des Kriegsrechts eingetreten sind, heranzuziehen. 

Meldet der Arbeitnehmer, dass er zum Zivildienst verpflichtet wurde, muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Entscheidung der jeweiligen örtlichen Behörden anordnen, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers beibehalten wird. Alle diese Entscheidungen werden offiziell auf den Websites der örtlichen Behörden veröffentlicht. 


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Stand: 08.02.2024

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