Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden
Das Lebensministerium hat Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden zur Information veröffentlicht.
Gemäß den Erläuterungen besteht dann keine Entledigungsabsicht, wenn vom Besitzer dargelegt werden kann, dass der nicht kontaminierte Boden ausgehoben und weitergegeben ("weggegeben") wird, damit dieser zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten verwendet wird. Der Einsatzort muss bereits beim Aushub bekannt sein. Vorausgesetzt wird, dass der nicht kontaminierte (dh unbelastete) Boden für diese Verwendung geeignet ist.