th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Seveso III-Richtlinie in AWG implementiert

In der  AWG-Novelle Seveso III (BGBl. I Nr. 70/2017) erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen ("Seveso III-Richtlinie").

Während diesbezüglich bisher im Wesentlichen auf die Gewerbeordnung 1994 verwiesen wurde, werden nun alle relevanten Bestimmungen im Detail in das Abfallwirtschaftsgesetz aufgenommen. 

Die Änderungen sind seit 20. Juni 2017 in Kraft.

Die Übergangsbestimmungen zur Umsetzung der Seveso III-Richtlinie sehen vor, dass die Inhaber bestehender Seveso-Betriebe und Inhaber von neuen Seveso-Betrieben, die ab 20. Juni 2017 den geltenden neuen Seveso-Regelungen unterliegen, der Behörde unverzüglich grundlegende Daten über die Anlage, einen Sicherheitsbericht und einen Notfallplan übermitteln müssen. Das ist jedoch nur erforderlich, wenn die entsprechenden Informationen nicht mehr aktuell sind oder der Behörde noch nicht übermittelt wurden. 

Wesentliche Detailänderungen und Klarstellungen:

  • Regelungen zu Bevollmächtigten von ausländischen Unternehmen, die Elektro- oder Elektronikgeräte bzw. Batterien und Akkumulatoren in Österreich vertreiben
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage bezüglich Abgabe von Kunststofftragetaschen an Letztverbraucher ("Plastiksackerlverbot")
  • Ergänzende Meldepflichten für die Abfallbehandlung von Altbatterien und -akkumulatoren
  • Verschärfungen bei den Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Abfällen durch die Ausdehnung der Erlaubnispflicht auf das Anbieten der Sammlung oder Behandlung von Abfällen
  • Klarstellungen zu Abfallverbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten sowie gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen
  • Schaffung einer Möglichkeit für die Beschlagnahme oder den Verfall von Abfällen
  • Ergänzung eines Klimakorrekturfaktors im Zusammenhang mit der Definition des Behandlungsverfahrens "Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung"
Stand: